Gesetzentwürfe können von drei Seiten ins Parlament gelangen
Der Bundesrat will das Allgemeine Eisenbahngesetz ändern. Dazu hat er Ende Januar 2007 einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht. Entwürfe für Gesetze des Bundes können von drei Seiten in den Bundestag eingebracht werden, zum einen von der Bundesregierung, zweitens aus der Mitte des Parlamentes oder auch vom Bundesrat. Das sind die Akteure, die am Gesetzgebungsverfahren generell beteiligt sind. Zentrales Organ im Gesetzgebungsprozess ist der Bundestag. Dort werden alle Bundesgesetze beschlossen. Will der Bundesrat ein Gesetz ändern oder ein neues auf den Weg bringen, muss er dazu mit absoluter Mehrheit einen Beschluss fassen, wenn ein oder mehrere Länder das beantragen.
Auch das Bundeskabinett kann die Einbringung eines Gesetzentwurfes beschließen. Beim Bundestag muss ein Antrag von fünf Prozent der Abgeordneten, das sind bei derzeit 614 Abgeordneten 31, oder von einer Fraktion unterstützt werden.
Gesetzentwürfe des Bundesrates
Gesetzesinitiativen des Bundesrates werden über die Bundesregierung an den Bundestag weiter geleitet. Die Bundesregierung kann innerhalb von sechs Wochen, in bestimmten Fällen auch innerhalb von drei oder neun Wochen, dazu eine Stellungnahme abgeben.
Gesetzentwürfe der Bundesregierung
Umgekehrt hat der Bundesrat auch bei Gesetzentwürfen der Bundesregierung in einem so genannten ersten Durchgang das Recht, sich vor dem Bundestag zu dem Entwurf zu äußern. Er kann innerhalb von sechs Wochen bzw. von drei oder neun Wochen eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf abgeben, worauf die Bundesregierung wiederum ihre Ansicht dazu in einer Gegenäußerung darlegen kann.
Die drei Lesungen im Bundestag
Der Bundestag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in drei Lesungen. Nach der ersten Lesung überweist das Parlament den Entwurf an einen oder mehrere Ausschüsse. Nach der Arbeit der Fachausschüsse an Gesetzesvorlagen und möglichen Änderungen finden die zweite und dritte Lesung statt. Während in der zweiten Lesung Änderungsanträge vorgebracht werden, findet mit der dritten Lesung die Schlussabstimmung statt.
Verabschiedete Gesetze kommen in den Bundesrat
Alle im Bundestag verabschiedeten Gesetze werden dem Bundesrat zugeleitet. In diesem so genannten zweiten Durchgang sind die Mitwirkungsrechte abhängig vom Inhalt der Gesetze. Handelt es sich um ein so genanntes Zustimmungsgesetz, kann er dem Gesetz zustimmen, seine Zustimmung verweigern oder den Vermittlungsausschuss anrufen.
Im Fall eines nicht zustimmungsbedürftigen Einspruchsgesetzes muss der Bundesrat zunächst darüber entscheiden, ob er den Vermittlungsausschuss anruft oder nicht. Denn bevor der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen kann, muss ein Vermittlungsverfahren abgeschlossen worden sein.
Vermittlungsverfahren
Während der Bundesrat den Vermittlungsausschuss zu allen vom Bundestag beschlossenen Gesetzen anrufen kann, können Bundestag und Bundesregierung ihn nur dann einschalten, wenn der Bundesrat einem zustimmungsbedürftigen Gesetz seine Zustimmung verweigert hat. Der Vermittlungsausschuss versucht, einen Kompromiss zwischen den unterschiedlichen Auffassungen von Bundestag und Bundesrat zu finden.
Zustimmungsbedürftige Gesetze
An der Eingangsformel eines jeden Gesetzes ist zu erkennen, ob es sich um ein zustimmungsbedürftiges Gesetz handelt. Sie lautet entweder "Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen" oder "Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen".
Die Unterscheidung von so genannten Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen ist für das Zusammenwirken von Bundestag und Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren bedeutend.