Demokratisches Grundrecht: Jeder kann sich mit Petitionen an den Bundestag wenden
Mit Petitionen können sich Bürger direkt an das Parlament wenden, um zu bitten, dass ein Gesetz geändert oder beschlossen wird, oder wenn sie Probleme mit Bundesbehörden haben. Mit dem Petitionsrecht steht für alle Menschen in Deutschland ein direkter Weg zum Parlament offen. Als Grundrecht ist es im Grundgesetz, Artikel 17 festgeschrieben. Die Abgeordneten erfahren so unmittelbar, wie sich Gesetze auswirken und welche Gesetzeslücken noch bestehen. Rund 20.000 Petitionen erreichen das Parlament jährlich.
Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an die Volksvertretung richten. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Beim Bundestag prüft der Petitionsausschuss die Eingaben der Bürger.
Petitionen online und öffentlich
Seit 2005 können Petenten neben der schriftlichen Einsendung ihre Bitte oder Beschwerde mit Hilfe eines Web-Formulars über das Internet an den Ausschuss senden.
Darüber hinaus können öffentliche Petitionen von jedem Bürger eingebracht werden, wenn die Bitte oder Beschwerde von allgemeinem Interesse und für eine sachliche Diskussion geeignet ist, und jeder kann sich daran durch Mitzeichnen beteiligen. Im Diskussionsforum auf der Internetseite des Petitionsausschusses können Für und Wider einer solchen Petition diskutiert werden.
Jährlich 20 000 Petitionen
Im ersten Jahr seit Einführung der öffentlichen Petition im September 2005 haben mehr als 180.000 Bürger rund 160 öffentliche Petitionen namentlich mitgezeichnet. Seit Jahren wirken Bürger mit ihren Petitionen auf die Politik ein. Rund 20.000 Petitionen erreichen Jahr für Jahr den Bundestag. Der Petitionsausschuss befasst sich dann mit den Eingaben. Das Petitionsrecht verbrieft dem Einsender ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und einen schriftlichen Bescheid über die Art der Erledigung.
Weg einer Petition
Der Petitionsausschuss holt in der Regel zu Beginn seiner inhaltlichen Prüfung einer Beschwerde eine Stellungnahme des zuständigen Organs der Bundesregierung ein. Sobald der Sachverhalt aufgeklärt und die Rechtslage beurteilt ist, legt der Petitionsausschuss dem Plenum des Bundestages eine Beschlussempfehlung für die abschließende Behandlung der Petition vor.
Abgesehen von der Erledigung durch bloßen Rat oder Auskunftserteilung lauten die häufigsten Beschlussempfehlungen das Petitionsverfahren abzuschließen: Entweder weil dem Anliegen des Petenten entsprochen wurde oder weil dem nicht entsprochen werden konnte, da das Verhalten der Verwaltung nicht zu beanstanden war oder eine Gesetzesänderung nicht in Aussicht gestellt werden konnte.
Darüber hinaus sind andere Beschlussempfehlungen möglich: Etwa wird die Beschwerde an die Bundesregierung überwiesen, wenn das Anliegen begründet und Abhilfe notwendig ist. Die Petition kann dann als Material für Gesetzentwürfe verwendet werden.
Empfehlung an die Regierung
Die Beschlüsse des Deutschen Bundestags zu Petitionen haben den Charakter einer Empfehlung an die Bundesregierung oder andere Verfassungsorgane. Nach dem Beschluss des Plenums wird den Petenten die Art der Erledigung ihrer Petitionen mitgeteilt, damit ist das Petitionsverfahren abgeschlossen.