Bundesversammlung bestätigt Bundespräsidenten am 23. Mai 2009 im Amt
Die erste Amtszeit des wiedergewählten Bundespräsidenten Prof. Dr. Horst Köhler endet am 30. Juni 2009. Am Verfassungstag, dem 23. Mai 2009, wählte ihn die 13. Bundesversammlung mit 613 von 1.223 abgegebenen Stimmen im ersten Wahlgang für weitere fünf Jahre in dieses Amt.
CDU, CSU und FDP hatten die Kandidatur Köhlers
unterstützt. Die SPD hatte die Politikwissenschaftlerin Prof.
Dr. Gesine Schwan vorgeschlagen, die 503 Stimmen erhielt. Die Linke
unterstützte den Schauspieler und Theaterregisseur Peter
Sodann, der 91 Stimmen auf sich vereinigte. Der Liedermacher Frank
Rennicke erhielt die Stimmen von drei NPD- und eines
DVU-Delegierten.
Gesine Schwan war bereits bei der vorletzten Bundesversammlung am
23. Mai 2004 die Gegenkandidatin von Horst Köhler gewesen.
Köhler, zuvor Geschäftsführender Direktor des
Internationalen Währungsfonds, erhielt damals 604 Stimmen,
Schwan 589.
Um Bundespräsident werden zu können, muss man von mindestens einem Mitglied der Bundesversammlung vorgeschlagen werden. Eine weitere Voraussetzung: Bundespräsident können nur Deutsche werden, die mindestens 40 Jahre alt und berechtigt sind, an der Bundestagswahl teilzunehmen.
Von den neun Bundespräsidenten seit 1949 waren drei zehn Jahre
lang im Amt und wurden somit einmal wiedergewählt: Prof. Dr.
Theodor Heuss (1949 bis 1959), Heinrich Lübke (1959 bis 1969)
und Dr. Richard von Weizsäcker (1984 bis 1994). Fünf
Jahre im Amt waren Dr. Dr. Gustav Heinemann (1969 bis 1974), Walter
Scheel (1974 bis 1979), Prof. Dr. Karl Carstens (1979 bis 1984),
Prof. Dr. Roman Herzog (1994 bis 1999) und Johannes Rau (1999 bis
2004).
Die Amtszeit des Bundespräsidenten beginnt am 1. Juli des Jahres, in dem die Bundesversammlung zusammentritt. Spätestens 30 Tage vor Ablauf der Amtszeit muss neu gewählt werden. Seit 30 Jahren findet die Bundesversammlung regelmäßig am 23. Mai statt, dem Tag, an dem der Parlamentarische Rat im Jahre 1949 in Bonn das Grundgesetz verkündet hatte, weshalb man auch vom "Verfassungstag“ spricht.
Wer darf den Präsidenten wählen? Der Bundesversammlung
gehören kraft Amtes alle Bundestagsabgeordneten an, das sind
zurzeit 612 Abgeordnete. Hinzu kommt eine gleiche Anzahl von
Mitgliedern, die von den Landesparlamenten entsandt werden.
Zusammen hatte die Bundesversammlung 2009 also 1.224 Mitglieder.
Ein Bundestagsabgeordneter der Linkspartei konnte seine Stimme
wegen einer Erkrankung nicht abgeben.
Wie viele Wahlmänner und Wahlfrauen die einzelnen Länder
entsenden können, hängt von ihrer Einwohnerzahl ab. Mit
131 Mitgliedern stellte Nordrhein-Westfalen am 23. Mai 2009 das
größte Kontingent, gefolgt von Bayern mit 93,
Baden-Württemberg mit 78 und Niedersachsen mit 61 Mitgliedern.
Hessen kann 44 Mitglieder nominieren, Sachsen 33, Rheinland-Pfalz
31, Berlin 24, Schleswig-Holstein 22, Brandenburg 20,
Sachsen-Anhalt 19, Thüringen 18, Mecklenburg-Vorpommern 13,
Hamburg zwölf, das Saarland acht und Bremen fünf.
Die Vertreter der Länder werden von den Landtagen gewählt. Dabei ist nicht zwingend, dass nur Landtagsabgeordnete delegiert werden. Es können auch Kommunalpolitiker oder andere Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ein Mandat für die Bundesversammlung erhalten.
Die Landesparlamente wählen die zu entsendenden Mitglieder auf
der Basis von Vorschlagslisten der Landtagsfraktionen, wobei nach
den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts verfahren wird.
Innerhalb von zwei Tagen müssen die Gewählten
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Sie genießen
parlamentarische Immunität wie Bundestagsabgeordnete.
Gewählt wird ohne vorherige Aussprache mit verdeckten
Stimmzetteln, also geheim. Zum Bundespräsidenten gewählt
ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht kein
Bewerber im ersten oder zweiten Wahlgang diese absolute Mehrheit,
so reicht in einem dritten Wahlgang auch die relative Mehrheit.
Für den zweiten und dritten Wahlgang können auch neue
Wahlvorschläge eingereicht werden. Drei Wahlgänge waren
bislang nur 1969 und 1994 erforderlich.
Nach der Annahme der Wahl erklärt der
Bundestagspräsident, der den Vorsitz in der Bundesversammlung
innehat, die Bundesversammlung für beendet. Kommt es zu einem
Wechsel im Amt, wird der Nachfolger oder die Nachfolgerin am
darauffolgenden 1. Juli in einer gemeinsamen Sitzung von Bundestag
und Bundesrat vereidigt.