Berlin: (hib/WOL) Zur Änderung des
Passgesetzes hat die FDP einen Gesetzentwurf (
16/2016) vorgelegt, mit dem Diskriminierungen
von Transsexuellen vermieden werden sollen. Die Fraktion verweist
darauf, dass das Transsexuellengesetz seit dem Inkrafttreten zu
Beginn des Jahres 1981 nicht mehr reformiert worden ist. Die
bisherige Regelung sieht eine so genannte "kleinere" und eine
"größere" Lösung vor, um Menschen die
Möglichkeit zu geben, mit ihrer empfundenen Geschlechtsrolle
zu leben, obwohl diese von ihrer körperlichen
Geschlechtsidentität abweicht. Bei der so genannten
großen Lösung wird dazu eine Personenstandsänderung
vorgenommen, wenn ein Betroffener sich einer
geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hat. Bei der so
genannten kleinen Lösung erfolgt bisher eine Änderung des
Vornamens in den Ausweispapieren, während die
Geschlechtsangabe weiterhin mit dem tatsächlichen Geschlecht
der betroffenen Person übereinstimmt. Dies führe dazu,
dass eine Identität zwischen Name und äußerem
Erscheinungsbild gegenüber dem tatsächlichen Geschlecht
nicht gegeben sei und bei einer Identitätsprüfung im
Widerspruch stehe. Vor allem bei Auslandsreisen seien Transsexuelle
deshalb vielfältigen Diskriminierungen ausgesetzt,
erklären die Liberalen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf zur
Änderung des Passgesetzes für die "kleine" Lösung
soll sichergestellt werden, dass die Geschlechtsangabe in
Reisepässen dem Geschlecht des Vornamens und der empfundenen
Geschlechtszugehörigkeit entsprechend angepasst wird. Die
Fraktion bezieht sich in ihrer Begründung einer vorrangigen
Reformbedürftigkeit im Passgesetz auf einen Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom Dezember vorigen Jahres, in dem
entscheidende Vorschriften des Transsexuellengesetzes für
verfassungswidrig erklärt wurden. So hatte das Gericht
bemängelt, dass Transsexuelle ohne Geschlechtsumwandlung
derzeit zwar eine Beziehung durch eine Ehe rechtlich absichern
könnten, dann aber den gewollten neuen Vornamen verlören.
Zudem gebe es angesichts inzwischen vorliegender Erkenntnisse
für eine unterschiedliche Behandlung bei der
personenstandsrechtlichen Regelung von Transsexuellen mit oder ohne
Geschlechtsumwandlung keine haltbaren Gründe mehr.