Berlin: (hib/NCB) Die Rechtmäßigkeit von Online-Durchsuchungen auf PC ohne Unterrichtung des Besitzers ist noch zu klären. Zurzeit prüfe ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) den Fall, teilt die Bundesregierung in ihren Antworten ( 16/3972 und 16/3973) auf die Kleinen Anfragen der FDP ( 16/3883) und der Linksfraktion ( 16/3787) mit. Ein Beschluss zu einer Online-Durchsuchung von Ende Februar vergangenen Jahres, die letztlich nicht durchgeführt wurde, stütze sich auf Paragraphen der Strafprozessordnung, die die Durchsuchung bei Verdächtigen regeln. Eine weitere Online-Durchsuchung war von einem Bundesermittlungsrichter Ende November 2006 mit der Begründung, sie sei nicht mit geltendem Recht zu vereinbaren, abgelehnt worden. Daraufhin legte der Generalbundesanwalt Beschwerde beim BGH ein. Die Regierung selbst wird bis zur Entscheidung des BGH keine Stellungnahme abgeben.
Die Regierung erklärt weiter, dass es nach einer Vorschrift des Bundeskriminalamtsgesetzes zu den Aufgaben des Bundeskriminalamtes gehöre, neue Methoden und Arbeitsweisen zur Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen. Eine Online-Untersuchung sei insofern vorteilhaft, als dass sie einen Tatverdächtigen nicht vom Verdacht der Polizei unterrichte, wie es eine "offene" Durchsuchung täte. Um die Online-Untersuchung bundesweit einzusetzen, fielen 100.000 Euro Investitionskosten, die nicht durch bestehende Mittel gedeckt sind und circa 50.000 Euro an zusätzlichen laufenden Kosten an.
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