Berlin: (hib/BOB) Es besteht keine
Notwendigkeit, im Zollfahndungsdienstgesetz (ZfdG) die
Kennzeichnung von Daten über den vom Bundesverfassungsgericht
vorgegeben Rahmen hinaus festzuschreiben. Diese Ansicht vertritt
der Bundesrat in einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der
Regierung zur Änderung des ZfdG. Diese wurde jetzt als
Unterrichtung (
16/5053) vorgelegt. Die Länderkammer ist
der Auffassung, die durch den Zoll im Rahmen verdeckter
Maßnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten könnten
wichtig für Ermittlungen der Landespolizeien sein. Dies gelte
zum Beispiel bei Ermittlungen im Bereich der Organisierten
Kriminalität sowie der Rauschgift- oder
Schleuserkriminalität. Eine Übermittlung der
personenbezogenen Daten an Länderpolizeibehörden komme
daher bei allen in dem Entwurf zur Neuregelung des ZfdG geregelten
Maßnahmen, Informationen zu gewinnen, in Betracht. Die
Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Da die Weitergabe
und weitere Verwendung verdeckt erlangter Daten (erneute) Eingriffe
in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellten und
den vorangegangenen Eingriff vertiefen könnten, seien
gesetzliche Regelungen erforderlich, um die Zweckbindung der Daten
"in angemessener Weise" zu gewährleisten.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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