Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung
teilt nicht die Auffassung der FDP-Fraktion, die im Zuge der
Unternehmenssteuerreform geänderten gesetzlichen Vorschriften
zur so genannten Funktionsverlagerung könnten nicht angewendet
werden, solange keine Rechtsverordnung vorliegt. Dies betont die
Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/8027) auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (
16/7879). Die Regelungen im
Außensteuergesetz sollen nach Darstellung der FDP dazu
beitragen, die Besteuerung von in Deutschland geschaffenen Werten
sicherzustellen, wenn "immaterielle Wirtschaftsgüter und
Vorteile ins Ausland verlagert werden". Die angemessene Besteuerung
solcher Funktionsverlagerungen stimme mit dem international
anerkannten Fremdvergleichsgrundsatz überein, der in
Deutschland seit Langem geltendes Recht sei. Aus Sicht der
Bundesregierung ist für die Anwendung der seit 1. Januar
gültigen Regelungen keine Rechtsverordnung erforderlich, weil
die wesentlichen Grundlagen bereits im Gesetz stünden. Der
Fremdvergleichsgrundsatz, der auch auf die Fälle der
Funktionsverlagerung anzuwenden sei, sei schon bisher gesetzlich
geregelt gewesen. Durch die Unternehmenssteuerreform 2008 habe er
lediglich eine Präzisierung erfahren. Die genannte
Rechtsverordnung solle dagegen Einzelheiten zur Anwendung des
Fremdvergleichsgrundsatzes regeln. Entsprechend teilt die Regierung
auch nicht die Auffassung der FDP, dass für die betroffene
Wirtschaft erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Die Unternehmen
könnten auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung erkennen,
ob die neuen Vorschriften für ihre Investitionsentscheidung
bedeutsam sind. Für große Investitionsentscheidungen
könne ein betroffenes Unternehmen zusätzlich prüfen,
ob es eine Vorabverständigung zwischen den beteiligten Staaten
beantragt, um international für Rechtssicherheit zu sorgen. Im
Gesetz wird die Funktionsverlagerung nach Regierungsangaben
allgemein als die Verlagerung einer Funktion einschließlich
der dazugehörigen Chancen und Risiken und der
übertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter oder
sonstigen Vorteile definiert. Ob eine verlagerte Funktion vor der
Verlagerung im Inland oder Ausland ausgeübt worden sei, spiele
für die Frage, ob eine "Funktionsverlagerung" überhaupt
vorliegt, keine Rolle. Durch die Senkung der Steuerbelastung
für Unternehmen im Zuge der Unternehmenssteuerreform sei
gerade ein Anreiz für Funktionsverlagerungen vom Ausland ins
Inland geschaffen worden, unterstreicht die Regierung. Die
Änderungen hätten zum Ziel, bessere Voraussetzungen zu
schaffen, damit Deutschland einen "fairen Anteil" an den
erwirtschafteten Gewinnen international und in Deutschland
tätiger Konzerne besteuern könne, heißt es in der
Antwort.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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