Die Linke hatte eine Änderung dieser Praxis für jene Fälle angemahnt, in denen ein abhängig Beschäftigter sein Gehalt zwar eigentlich zum letzten Werktag des Monats bezieht, die Überweisung aber ausnahmsweise erst zu Beginn des Folgemonats auf seinem Konto eingeht. Das habe zur Folge, dass der Anspruch auf Kinderzuschlag für diesen Monat entfällt, weil für ihn kein Erwerbseinkommen vorliegt und somit die Mindesteinkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung nicht erreicht wird, schreiben die Abgeordneten. In dem Folgemonat wäre die betreffende Person aber eventuell ebenfalls nicht anspruchsberechtigt, weil dann mit zwei Monatsgehältern die Höchsteinkommensgrenze überschritten würde, lautet die Kritik der Fraktion.
Die Bundesregierung verteidigt diese Praxis. Der Kinderzuschlag werde grundsätzlich für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Unregelmäßige Einkommenszahlungen würden sich daher im Durchschnitt dieses Zeitraums meist wieder ausgleichen, schreibt sie. Ein Einkommen, das erst am Anfang des Folgemonats zufließe bereits im laufenden Monat zu berücksichtigen, sei nicht sachgerecht und familienfreundlich.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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