Auf die Frage, welche Maßnahmen die Bundesregierung gegen diskriminierende Kündigungen aus Gründen der ”Rasse“ oder wegen ethnischer Herkunft getroffen habe, schreibt sie: ”Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien ist in diesem Bereich erfolgt. Diskriminierende Kündigungen sind weder im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes noch außerhalb dessen zulässig.“ Auch in anderen Bereichen, wie dem Schutz eingetragener Lebenspartnerschaften, würden für die Umsetzung der EU-Richtlinien Gesetzgebungsvorschläge vom Bundesministerium des Innern vorbereitet, schreibt die Regierung in ihrer Antwort.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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