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Gültig ab: 13.12.2004 00:00
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Vom Papyrus zur E-Mail

Bild: Blick auf den beleuchteten Parthenon in Athen bei Nacht
Parthenon in Athen.

Bild: Seite aus der Deutschen Bundesakte von 1815
Deutsche Bundesakte, 1815.

Bild: Druck der Grundrechte des Deutschen Volkes von 1848
Grundrechte des deutschen Volkes, 1848.

Bild: Sitzung des Parlamentarischen Rates
Parlamentarischer Rat.

Bild: Hand hält eine Ausgabe des Grundgesetzes
Grundgesetz.

Bild: Blick in den Petitionsausschuss
Petitionsausschuss.

Geschichte des Petitionsrechts

Vor rund 4.000 Jahren entsteht die älteste überlieferte Petition der Weltliteratur. Sie stammt vom „Oasenmann“, der sich in der libyschen Wüste über Misshandlungen durch Untergebene eines hohen Beamten beschwert – damit aber letztlich wenig Erfolg hat.
Zu den Rechten der Bürger in der griechischen und römischen Demokratie der Antike gehört auch das Einbringen von Petitionen bei den staatlichen Stellen. Diese Papyrus-Schriften stellen über Jahrhunderte wichtige Quellen für das Studium der Sozialbeziehungen und das Verständnis für die Rechte und Pflichten im Altertum dar.

1794

1794 stellt es das Allgemeine Preußische Landrecht jedem frei, Zweifel, Einwendungen und Bedenken gegen Gesetze und andere Anordnungen vorzubringen. Neue Verfassungen in Süddeutschland geben den Bürgern um 1815 das Recht, die Stände anzurufen, die sich ihrerseits an den Monarchen wenden dürfen. Im Deutschen Bund (1815 bis 1866) können sich Bürger zwar mit Eingaben an den Bundestag wenden – aber nur wenn ihr Anliegen privater und nicht öffentlicher Natur ist.

1848

1848 legt die Nationalversammlung, in vielem vorbildlich, in der Frankfurter Paulskirche auch beim Petitionsrecht wesentliche Elemente des heute bekannten Petitionsrechts fest. In die Verfassung schreiben die Abgeordneten das Recht für jeden Deutschen, sich mit Bitten und Beschwerden an die Behörden und die Volksvertretungen wenden zu können. In der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 wird dieses Recht zwar nicht mehr erwähnt, doch zählen Eingaben an den Reichstag zur Praxis. Die Weimarer Verfassung macht 1919 wieder ein Grundrecht daraus. In der NS-Herrschaft ab 1933 droht Petenten jedoch gerichtliche Verfolgung.

1949

1949 stellt der Parlamentarische Rat bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes das Petitionsrecht in vollem Umfang wieder her. Er erhebt es sogar zu einem Grundrecht, dessen Wesensgehalt auch bei späteren Änderungen der Verfassung nicht mehr angetastet werden darf. In Artikel 17 wird unveräußerlich festgehalten, dass jedermann (also alle Menschen, unabhängig von Alter, Herkunft, Geschlecht oder Beruf) das Recht hat, „sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden“.

1975

1975 werden die Eingaberechte und deren Behandlung durch den Bundestag über die funktionierende Praxis hinaus noch einmal formal aufgewertet. Bis dahin ist der Petitionsausschuss nur in der Geschäftsordnung des Bundestages erwähnt. Nun findet er auch Eingang in die Verfassung: „Der Bundestag bestellt einen Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt“, heißt es seither in Artikel 45 c des Grundgesetzes. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass der Ausschuss auch besondere Befugnisse hat, die in einem gesonderten Bundesgesetz festgelegt werden.

2004

Mit eigenem Infostand ist der Petitionsausschuss des Bundestages immer wieder auf Publikumsmessen vertreten, um auf die Möglichkeiten hinzuweisen. Mit zum Inventar gehört inzwischen ein großer Briefkasten, in den die Besucher sogleich ihre an Ort und Stelle verfasste Petition einwerfen können. Petitionen soll man künftig auch per E-Mail an den Petitionsausschuss schicken können. Um Missbrauch zu vermeiden, wird es dabei darauf ankommen, die Technik der elektronischen Autorisierung verstärkt zu nutzen.

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Text: Gregor Mayntz
Fotos: studio kohlmeier, picture-alliance
Erschienen am 15. Dezember 2004


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