Finanzen. Der Bundestag hat am 30. Juni einstimmig einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ( 15/5567) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung ( 15/5852) angenommen. Damit werden die steuerlichen Aufgaben des Bundesamtes für Finanzen und des Bundesfinanzministeriums in einem neuen Bundeszentralamt für Steuern gebündelt. Ebenso werden die Aufgaben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen mit denen des Dienstleistungszentrums des Bundesamtes für Finanzen in einem neuen Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zusammengeführt.
Ziel ist es, einen zentralen steuerlichen Dienstleister für die Finanzverwaltungen zu schaffen. Mit der neuen Oberbehörde sollen Effizienz und Effektivität des Steuervollzugs verbessert werden. Der Bundestag sieht darin gleichzeitig einen Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Senkung der Verwaltungskosten und zur Festlegung der Steuerbasis. Parallel dazu werden die Aufgaben der derzeitigen Bundeshauptkasse an das als zentrale Stelle für das Kassen- und Rechnungswesen bei der Oberfinanzdirektion Köln neu einzurichtende Kompetenzzentrum mit Hauptsitz in Bonn überführt.
Auf Wunsch des Finanzausschusses wurde überdies das Kreditwesengesetz geändert, um die Schaffung eines Refinanzierungsregisters zu ermöglichen. Begründet wurde dies mit einem volkswirtschaftlichen Interesse der deutschen Wirtschaft, die Finanzierung und Refinanzierung zu erleichtern, um sich besser im globalisierten Wettbewerb behaupten zu können. Mit der jetzt geschaffenen Änderung wird ein Refinanzierungsregister geschaffen, das von einem neutralen, von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gestellten Verwalter überwacht wird, um die Interessen der anderen Gläubiger des Refinanzierungsunternehmens nicht zu gefährden.
Seit Jahren gewinnt die Refinanzierung über eigens gegründete "Zweckgesellschaften" an Bedeutung. Diese finanzieren den Erwerb der Refinanzierungsgegenstände des Unternehmens durch die Ausgabe von Schuldscheinen und Schuldverschreibungen. Die Erwerber dieser Finanzinstrumente sind dadurch abgesichert, dass sie im Vermögen der Zweckgesellschaft auf die Refinanzierungsgegenstände zugreifen können, welche die Zweckgesellschaft vom Unternehmen erworben hat.