"Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold." So kurz und bündig steht es in Artikel 22 des Grundgesetzes geschrieben. Die Verfassung von Saudi-Arabien beschreibt die Nationalflagge wesentlich ausführlicher: "Ihre Farbe ist grün. Die Breite beträgt ein Drittel ihrer Länge. Der Satz ,Es gibt keinen Gott außer Allah, und Mohammed ist sein Prophet' steht in der Mitte, darunter befindet sich ein gezücktes Schwert. Die Flagge darf niemals auf halbmast gesetzt werden."
Der Verfassungsrechtler Peter Häberle hat nach seinem Werk über die Nationalhymnen nun einen ebenso informativen und stellenweise gar unterhaltenden Band zu den Nationalflaggen folgen lassen, der die verfassungsrechtliche Relevanz und ihre Bedeutung als kulturelle Identitätselemente beschreibt. Er hat damit seine Theorie von der Verfassungslehre als Kulturwissenschaft fortgeschrieben. Schade nur, dass Häberle den Lesern eine Erklärung für die deutschen Nationalfarben vorenthält. In Angola leistet auch dies die Verfassung: Sie beschreibt ausführlich die Symbolik der Farben und der Bildelemente der Nationalflagge.
Nationalflaggen.
Duncker & Humblot, Berlin 2008; 230 S., 32 ¤