Für die Buchindustrie scheinen sich derzeit Prozesse zu wiederholen, welche die Musikindustrie bereits seit einem Jahrzehnt erlebt: Das Internet und neue Lesetechnologien wie die E-Book-Lesegeräte sorgen für eine Verbreitung von Inhalten, die sich urheberrechtlich kaum kontrollieren lässt, bisherige Geschäftsmodelle bedroht (oder zu bedrohen scheint) und die Frage aufwirft, wie ein effektiver Schutz geistigen Eigentums im Internetzeitalter aussehen könnte. Spektakuläre Fälle von Online-Piraterie - wie jüngst bei der Filesharing-Plattform The Pirate Bay - rufen nicht nur Ermittler und Gerichte auf den Plan, sondern lösen auch gesetzgeberische Initiativen aus: Das vor wenigen Wochen von der französischen Nationalversammlung verabschiedete Gesetz zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (in Frankreich meist als Loi Hadopi bezeichnet) sieht Geldbußen für den wiederholten illegalen Download von digitalen Büchern und anderen Inhalten vor.
Doch mit Sicherheitstechnologie und gesetzlicher Eindämmung allein lässt sich nicht klären, wie der Umgang mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Netz künftig auszusehen hat. Die Auseinandersetzung um den Google-Buchsuche-Vergleich in den USA, der weitreichende Konsequenzen auch für alle nichtamerikanischen und eben auch europäischen Rechteinhaber hat, zeigt, dass internationale Absprachen und Verträge nötig sind, um das Urheberrecht im World Wide Web zu sichern und Verwertungsmonopole zu verhindern.
Gleichzeitig kann sich die Buchbranche - ebenso wenig wie die Autoren, deren Rechte durch die Verlage wahrgenommen werden - nicht dauerhaft einer Diskussion verschließen, an deren Ende eine Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des Internets steht. Wie auch immer diese Fortentwicklung aussehen mag: Es muss sichergestellt sein, dass die kreative Leistung, die den Urheberrechtsschutz erst begründet, im Kern unangetastet bleibt, und dass die Verlage, welche die Rechte von Autoren verwerten, dies ohne existenzgefährdende Verluste tun können. Für die Verlage wird es vor allem darauf ankommen, attraktive Geschäftsmodelle zu schaffen, die der "Gratismentalität" im Netz und dem Sog der illegalen Content-Plattformen entgegenwirken. Ob die vor der Bundestagswahl kontrovers diskutierte Kultur-Flatrate eine Lösung darstellen kann, oder ob Content-Angebote, die kostenlos im Volltext präsentierte Bücher mit zahlungspflichtigen Services kombinieren, die richtige Antwort sind, wird sich in den kommenden Jahren herausstellen. Es kann jedenfalls weder im Sinne der Rechteinhaber noch der Konsumenten noch von Aggregatoren wie Google sein, Inhalte nur noch kostenlos zu präsentieren. Dies würde à la longue den Strom der Kreativität auf Autoren- und Künstlerseite zum Versiegen bringen und eine Recyclingkultur entstehen lassen, an deren Ende die Entropie des Internets stünde.
Die Verlage versuchen bisher, der urheberrechtswidrigen Nutzung und Verbreitung von elektronischen Büchern oder anderen Dokumenten vor allem durch technische Maßnahmen entgegenzuwirken. Um die illegale Vervielfältigung, Weitergabe und Weiterverarbeitung ihrer geschützten Inhalte zu verhindern, versehen sie die Dateien mit einem Digital Rights Management (DRM), einer Software, die verhindert, dass der Käufer eines Dokuments sein E-Book beliebig oft kopieren und weiter vertreiben kann. Dieser technische Schutz ist bei vielen Nutzern sehr unbeliebt, weil er mit einer komplizierten Prozedur von Registrierung, Identifikation und Installation auf dem Computer oder Lesegerät verbunden ist, welche die Freude am digitalen Lesen bremst. So ist es jedenfalls bei Käufern der auch in Deutschland angebotenen Sony Reader: Bevor sie ein E-Book lesen können, muss erst ein Identifikationscode in die Datei "eingebrannt" werden. Für ein einfacheres Verfahren haben sich Anbieter entschieden, die proprietäre Inhalte für die von ihnen selbst vertriebenen Lesegeräte zur Verfügung stellen: So können die Besitzer eines Kindle von Amazon ihre Dateien direkt und drahtlos auf ihr Lesegerät laden - eine Übertragung auf ein anderes Lesegerät ist allerdings (noch) nicht möglich.
Eine Alternative stellt das "digitale Wasserzeichen" dar, das unter anderem vom Fraunhofer Institut für Sichere Informationstechnologie in Darmstadt entwickelt worden ist. 1 Ein digitales Wasserzeichen ist ein Identifizierungscode, der zum Beispiel einer E-Book- oder Audiodatei unterlegt wird, ohne dass dies sicht- oder hörbar würde. Die Kopierfähigkeit der Datei wird zwar nicht eingeschränkt, dafür ist aber die Nachverfolgung von Dateien möglich, die unbefugt im Netz weitergegeben oder dupliziert werden. Man spricht vielfach von einem psychologischen Kopierschutz oder "Social DRM". Raubkopierer sollten sich nicht zu sicher sein: Es gibt Firmen wie das im Sommer 2009 gegründete Fraunhofer-Spin-Off CoSee, die im Auftrag von Unternehmen (also auch Verlagen) illegal verbreitete Dateien mit Wasserzeichen im Netz aufspüren können.
Angesichts des Ausmaßes, das Internetpiraterie inzwischen angenommen hat, wird der Ruf nach einer Kontrollinstanz, die auch Sanktionen verhängen kann, immer lauter. In Frankreich beauftragte die damalige Kulturministerin Christine Albanel im Jahr 2007 den Chef der Medienkaufhauskette Fnac, Denis Olivennes (heute für die Tageszeitung "Nouvel Observateur" tätig), mit einem Bericht über die Lage der Internetpiraterie in Frankreich. 2 Das im November 2007 vorgelegte Papier enthielt eine Reihe von Empfehlungen, die in eine Gesetzesvorlage einflossen (Loi favorisant la diffusion et la protection de la création sur Internet; später umbenannt in Loi Hadopi). Der Gesetzentwurf sah vor, dass eine staatliche Behörde, die Haute autorité pour la diffusion des Œuvres et la protection des droits sur Internet (Hadopi) den Internetverkehr kontrollieren und unerlaubte Downloads melden sollte. Die Behörde hätte demnach illegale Nutzer zunächst per E-Mail verwarnt, bevor sie Sanktionen ausgesprochen hätte: entweder die Verhängung eines Bußgeldes (im Wiederholungsfall) oder die Sperrung des Internetanschlusses (nach der dritten Urheberrechtsverletzung). Doch vor der entscheidenden Lesung des Gesetzes in der Nationalversammlung brachte der Verfassungsrat (Conseil constitutionnel) große Teile der Gesetzesvorlage zu Fall - unter anderem mit dem Argument, dass das Gesetz gegen das Grundrecht der Meinungs- und Informationsfreiheit verstoße. Auch die vorgesehene Kontrollbehörde Hadopi sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen erhalten. In der Folge musste der zweite Teil der Loi Hadopi, in dem das Sanktionsverfahren geregelt wird, umgeschrieben werden. In der zuletzt von der Assemblée Nationale verabschiedeten Fassung ist nun vorgesehen, dass nur ein Richter entsprechende Strafmaßnahmen wie eine Internetsperre aussprechen darf.
Inzwischen plant auch die britische Regierung Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen im Netz. Ab 2012 sollen Internetpiraten ein Mahnschreiben der Kommunikations-Aufsichtsbehörde Ofcom erhalten, in dem sie über die Ungesetzlichkeit ihres Tuns aufgeklärt werden. In Deutschland ist noch nicht abzusehen, ob man mit gesetzlichen Regelungen, die über das heute bekannte Maß hinausgehen, des Problems Herr zu werden versucht. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat es in der zu Ende gegangenen Legislaturperiode abgelehnt, das Olivennes-Modell auf Deutschland zu übertragen. Ihr Kabinettskollege, Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU), sprach sich hingegen im Frühjahr 2009 für Internetsperren bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen nach französischem Vorbild aus. 3 Neumann kündigte an, eine entsprechende gesetzliche Regelung werde in der neuen Legislaturperiode auf der Agenda stehen. Noch lässt sich nicht vorhersagen, wann sich der neue Bundestag mit dem Thema beschäftigen wird. Eine entsprechende Initiative würde auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels, der Verband der Buchhändler und Verleger in Deutschland, begrüßen. Der Hauptgeschäftsführer des Verbands, Alexander Skipis, sagte, an dem in Frankreich praktizierten Warnverfahren "sollte sich die deutsche Politik ein Beispiel nehmen". 4
Um die Sorgen von Verlagsbranche und Politik zu verstehen, muss man sich nur die Dimension der Piraterie, die vielfach schon den Grad der organisierten Kriminalität erreicht hat, vor Augen führen. Kriminalhauptkommissar Werner Dohr, Kommissionsleiter für den Bereich Computerkriminalität beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, schilderte bei den Buchtagen in Berlin im Juni 2009 plastisch und faktenreich, womit es die Branche heute zu tun hat: Während eine durchschnittliche stationäre Buchhandlung 20 000 bis 60 000 verschiedene Titel anbiete, könne ein illegaler Internet-User an einem Tag 60 000 digitalisierte (oder digitale) Bücher aus dem Internet herunterladen. Bei Hörbüchern dauere es etwas länger: Da könne man nur 200 Titel am Tag herunterladen. Im Netz gibt es laut Dohr bereits zwischen 50 000 und 100 000 Websites mit illegalen Content-Angeboten. Die Angebote seien gut sortiert, man erhalte Detailinformationen und könne Inhalte recherchieren. Der Download-Link werde angezeigt, und 30 Sekunden später habe man das Buch auf seinem Rechner. 5
Eine andere Frage ist es, ob DRM oder staatliche Kontrollmaßnahmen die Aktivitäten der Filesharing- und One-Click-Hoster-Plattformen überhaupt eindämmen können. Aus Kreisen von Computerexperten und Internetnutzern ist immer wieder das Argument zu hören, dass jede Schutzmaßnahme zu hacken oder zu umgehen sei. Ein effektiver Schutz von Inhalten, zum Beispiel E-Books, sei im Internet nicht durchsetzbar.
Ohnehin ist bei vielen Internetnutzern die Meinung verbreitet, alle Inhalte im Netz müssten in jeder Hinsicht "frei" (also auch kostenlos) verfügbar sein. Vor allem die so genannten Digital Natives, die Vertreter der Generation, die mit dem Internet und mobilen Endgeräten aufgewachsen ist, hält dies für selbstverständlich. Aber auch der Durchschnittsverbraucher tendiert im Netz dazu, sich Inhalte zu beschaffen, die frei und kostenlos zugänglich sind. Auch der "harmlose Familienvater" kann einen Hollywood-Blockbuster "rippen", ohne einen Cent dafür zu bezahlen - und vor allem: ohne die leisesten Gewissensbisse dabei zu empfinden. Die Frage nach der Durchsetzbarkeit von Urheberrechten und dazugehörigen Schutzmaßnahmen hat also ursächlich auch mit dem Schwinden des Rechtsbewusstseins zu tun. Hinzu kommt, dass der Urheberrechtsverstoß im Netz von vielen privaten Nutzern - im Gegensatz zu gewerblichen Raubkopierern, die sehr genau wissen, was sie tun - nicht als Verletzungshandlung wahrgenommen wird: Der Akt des (Raub-)Kopierens ist immateriell, lautlos und unsichtbar (wenn man einmal von digitalen Wasserzeichen absieht) und "nimmt" der Originaldatei nichts "weg". Die elektronische Kopie ist im Unterschied zur physischen Kopie in der Regel ein digitaler Klon, der die gleichen Eigenschaften hat wie die "Mutterdatei".
Die Forderungen nach freiem Zugang zu allen Informationen haben inzwischen auch eine politische Dimension erreicht. In mehreren europäischen Ländern wurden so genannte Piraten-Parteien gegründet, die ein Recht auf ungehinderte Nutzung von Inhalten - und damit auch Büchern - im Netz für sich in Anspruch nehmen und politisch durchsetzen wollen. Bei den Europawahlen am 7. Juni 2009 schaffte die schwedische Piratenpartei (Piratpartiet) auf Anhieb den Sprung ins Europäische Parlament. Bei der Bundestagswahl trat auch die Piratenpartei Deutschland an - und erreichte aus dem Stand einen Stimmenanteil von zwei Prozent.
Das in den USA 2004 gestartete und inzwischen auch in europäischen Bibliotheken vorangetriebene Digitalisierungsprojekt des Suchmaschinenbetreibers Google - als Google Book Search Library Project bekannt geworden - löste in Europa eine kontroverse Debatte über die Rechtmäßigkeit und die Gefahren einer solchen Initiative aus. Kritik kam nicht nur von den Verlagen, die sich um das Urheberrecht sorgen, sondern auch von Bibliotheken, die befürchten, dass ein Privatunternehmen im Internet das Monopol über digitalisierte Inhalte erlangen könnte. Vor allem der damalige Präsident der französischen Nationalbibliothek, Jean-NoËl Jeanneney, warnte angesichts der Pläne von Google für eine umfassende Volltextsuche im Netz vor einer amerikanischen Kulturhegemonie und plädierte dafür, das europäische Kulturerbe durch ein eigenes Digitalisierungsprojekt - heute als Europeana bekannt - zu sichern. 6
Das Vorgehen von Google in den USA hat die Skeptiker bestätigt. Google scannte massenhaft Bücher in mehreren Universitätsbibliotheken ein, die noch unter Copyright standen - ohne die Rechteinhaber in aller Welt darüber zu informieren. Im Herbst 2005 strengten der Verlegerverband AAP (Association of American Publishers) und wenig später auch die Schriftstellervereinigung Authors Guild eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung an, die nach jahrelangen Gesprächen mit Google in einen gemeinsamen Vergleich mündete, der am 28. Oktober 2008 dem zuständigen New Yorker Gericht (United States District Court / Southern District of New York) vorgelegt wurde: das so genannte Google Book Settlement, dessen erste Fassung inzwischen verworfen wurde. 7
Das geplante Settlement sollte zwar nur für die USA gelten, hätte aber weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Urheberrechten weltweit gehabt. Rund die Hälfte der von Google eingescannten sieben Millionen Werke ist nicht englischsprachig, sondern in zahlreichen außeramerikanischen und europäischen Sprachen verfasst - darunter Chinesisch, Französisch, Spanisch, Japanisch, Russisch und eben auch Deutsch. Die Informationsseite zum Settlement ist in 35 Sprachen übersetzt. Der größte Teil der eingescannten Bücher - rund sechs Millionen Titel - fällt auch in den USA unter das Copyright. Darunter sind etwa 100 000 deutschsprachige Bücher, die sich in den Beständen der mit Google kooperierenden US-Bibliotheken befinden.
Der Entwurf eines Vergleichs mit den amerikanischen Verlegern und Autoren kam nur deshalb zustande, weil Google ein entscheidendes Eingeständnis machte: Das Einscannen der urheberrechtlich geschützten Werke und deren Präsentation im Netz stellt eine Verletzung des Urheberrechts dar. Während Werke, deren Urheberrecht abgelaufen war (sogenannte gemeinfreie Titel), von Google im Volltext angezeigt wurden, standen vergriffene, noch geschützte Bücher in kurzen Ausschnitten - so genannten snippets - im Netz. Google stützte sich dabei auf die im US-Copyright bekannte Regelung des Fair use, die es erlaubt, Ausschnitte eines Werks zu Informations- oder Bildungszwecken zu verwenden. Der entscheidende Fehler: Der Suchmaschinenbetreiber hätte im Hinblick auf die Komplexität der mit dem Fair use verbundenen Rechtsmaterie von vornherein die Rechteinhaber um Erlaubnis bitten müssen. So lautet auch eine eindeutige Empfehlung des US Copyright Office vom Mai 2009, die implizit die Diskussion um das Settlement spiegelt. 8
Google bot in dem Vergleichsentwurf nun den Rechteinhabern an, die sich dem Vergleich anschließen und nicht den Austritt (opt-out) aus der Gruppenklage (class action) erklären, entweder vom Digitalisierungsprojekt berührte Werke aus dem Programm zu nehmen (removal) oder die im Vergleich vorgesehene Entschädigung für den unrechtmäßigen Gebrauch abzugelten. Die Rechteinhaber sollten alle betroffenen, lieferbaren Werke in die eigens von Google eingerichtete Settlement-Datenbank eintragen und bei der noch zu schaffenden Book Rights Registry (BRR) anmelden. Diese von der Verlegervereinigung AAP und der Authors Guild besetzte privatwirtschaftliche Institution, die von Google finanziert wird, soll nicht nur die im Vergleich vorgeschlagene Kompensation in Höhe von 60 US-Dollar pro Titel auszahlen, sondern künftig auch über den Rechtestatus von online zugänglich gemachten Werken Auskunft geben. Dass geistiges Eigentum künftig nur noch dann geschützt sein soll, wenn es in einem Rechteregister eingetragen ist, läuft den Bestimmungen des Urheberrechts, an die auch die USA durch die Teilnahme an der Revidierten Berner Übereinkunft (1908) gebunden sind, zuwider. In Deutschland gilt die 1974 verkündete "Pariser Fassung" der Berner Übereinkunft. 9 Nach europäischem und auch deutschem Verständnis gilt der Schutz geistigen Eigentums ausnahmslos. Eine Anerkennung des Google Book Settlement durch das zuständige US-Gericht würde eine private Urheberrechtsordnung installieren, die weltweite Gültigkeit hätte.
Am 7. Oktober 2009 sollte vor dem District Court of Southern New York die abschließende Anhörung stattfinden (Fairness Hearing), bei welcher der zuständige Richter Denny Chin zu prüfen hatte, ob die drei Grundkriterien eines Vergleichs - fair, adequate und in the best interest of the parties - durch das Settlement erfüllt worden sind. Das Hearing wurde auf Wunsch der Parteien verschoben. Richter Chin setzte stattdessen eine Status Conference an, bei der das weitere Vorhaben geklärt werden sollte. Zahlreiche Interessenverbände, darunter auch der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels, hatten bis zum Ende der Einspruchsfrist am 8. September 2009 versucht, den Vertragstext durch Einwendungen (Objections) noch zu modifizieren. 10 Auch die Bundesregierung hatte als Nicht-Verfahrensbeteiligte die nach US-Prozessrecht eingeräumte Möglichkeit genutzt, dem Gericht einen "Amicus-curiae"-Brief zu übermitteln, in dem sie das Vorgehen von Google ausdrücklich missbilligt. Einen wesentlichen Kritikpunkt am Buchsuche-Vergleich versuchte Google bereits vor dem Fairness Hearing zu entkräften: Es bot den europäischen Verlagen an, zwei Repräsentanten in die Book Rights Registry zu entsenden, um so die Interessen der europäischen Rechteinhaber wirksam zu vertreten.
Eine überraschende Wendung nahm die Debatte um das Google Book Settlement, nachdem die US-Regierung, vertreten durch das Department of Justice, am 18. September mit einem ausführlichen Schreiben 11 vor Gericht interveniert und dem Vergleichsentwurf in seiner bisherigen Form eine klare Absage erteilt hatte. Das eigentlich nur mit der kartellrechtlichen Prüfung des Settlements befasste Justizministerium vertrat nicht nur die Ansicht, dass der Vertragstext gegen das Kartellrecht verstoße, sondern auch gegen nationales und internationales Urheberrecht. Es teilte zudem die Bedenken der europäischen Rechteinhaber, die sich weder zureichend informiert noch am Verfahren angemessen beteiligt sahen. Das Department of Justice gab den Vergleichsparteien auf, wesentliche Teile des Settlements noch einmal zu überarbeiten. Richter Denny Chin erklärte, die Prüfung eines nicht mehr gültigen Vergleichsentwurfs habe keinen Sinn. Er forderte die Parteien auf, den Buchsuche-Vergleich neu auszuhandeln. Denkbar schien nach Auffassung von Verfahrensbeobachtern auch, dass europäische Rechteinhaber aus dem Vergleich ausgenommen werden könnten und die mit dem Vergleich beschlossenen Regelungen nicht auf europäische Werke angewendet werden dürften.
Dass dem Urheberrecht im Internet eine Zerreißprobe droht, wurde bereits in den 1990er Jahren klar, als über Tauschbörsen massenhaft Musiktitel verbreitet wurden und die Tonträgerindustrie drastische Umsatzeinbrüche zu verkraften hatte. In ähnlicher Weise könnte sich dieser Prozess nun auch bei Büchern (E-Books) und anderen Medien abspielen: Die Nutzer erwarten zunehmend, dass Inhalte kostenlos und frei zugänglich im Internet zur Verfügung stehen - und das aus unterschiedlichen Motiven. Dem entfesselten Verbraucher, der ohne Aufschub alles zur Befriedigung seines Unterhaltungsbedürfnisses genießen will, stehen der Student und der Forscher gegenüber, die es in der Informations- und Wissensgesellschaft des 21. Jahrhunderts für selbstverständlich halten, dass sämtliche inhaltlichen Ressourcen im Netz bereitgehalten werden.
Die Open-Access-Bewegung, die sich mit der Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen 12 ihr Manifest gegeben hat und sich im Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft mit der Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft vom 5. Juli 2004 organisiert hat, 13 ist der sichtbare Ausdruck für diese veränderte Einstellung zum geistigen Eigentum. In den Erklärungen der Forschungsinstitutionen wird eine Modifikation des Urheberrechts gefordert, die vor allem im Hinblick auf digitale Nutzungen eine Ausweitung der Schrankenregelungen zur Folge hat. Mit anderen Worten: Der Geltungsbereich des Urheberrechts soll immer mehr im Interesse von Information, Bildung und Forschung eingeschränkt werden.
In Europa wurde dieser Prozess auf politischer und legislativer Ebene eingeleitet mit der Europäischen Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Info-Doc-Richtlinie). 14 Mit dieser 2001 von den EU-Gremien und dem Europäischen Parlament verabschiedeten Vorgabe für die nationalen Gesetzgebungsorgane war auch der Weg für die Novellierung des deutschen Urheberrechts vorgezeichnet, der sich bisher in zwei Stufen (Erster Korb bzw. Zweiter Korb) vollzogen hat. Vor allem zwei Regelungen, Paragraf 52 a und Paragraf 52 b des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), 15 bereiten seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2008 vielen Verlagen Kopfzerbrechen. Während Paragraf 52 a UrhG die "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" - beispielsweise im Intranet einer wissenschaftlichen Einrichtung - in kleinerem Umfang ohne Einverständnis des Rechteinhabers regelt, definiert Paragraf 52 b UrhG, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Werke an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven wiedergegeben werden dürfen. Eine Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Wiedergabe eines Lehrbuchs durch eine Bibliothek keine vertragliche Regelung entgegensteht.
In der Praxis hat Paragraf 52 b in den vergangenen Monaten für Zündstoff gesorgt, als die Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) Darmstadt zum Zwecke der elektronischen Wiedergabe Lehrbücher aus ihren Beständen einscannte und diese an Leseplätzen zur Verfügung stellte. Zudem erlaubte die Bibliothek ihren Nutzern, digitale Kopien für den persönlichen Gebrauch zu erstellen und auf USB-Sticks abzuspeichern. Der Ulmer Verlag, der von dieser Digitalisierungsaktion betroffen war, klagte und bekam im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 13. Mai 2009 teilweise Recht. 16 Die Richter untersagten der Bibliothek, den Nutzern die Möglichkeit zur Vervielfältigung der digitalisierten Lehrbücher zu gewähren, sahen aber in der vorhergehenden Digitalisierung keine Urheberrechtsverletzung. Weil der Ulmer Verlag ein Kriterium für die Anwendung von Paragraf 52 b - nämlich, dass "keine vertraglichen Regelungen entgegenstehen" - nicht erfüllt sah, ging er wenige Wochen nach der Entscheidung in Berufung.
Im Gegensatz zu den Verlagen treten die deutschen Bibliotheken für eine Ausweitung der Schrankenregelungen im Urheberrecht ein und bewegen sich damit auf der Linie, welche die EU-Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien, die Luxemburgerin Viviane Reding, vorgegeben hat. Sie plädiert dafür, den "Urheberrechtsrahmen für das digitale Zeitalter fit (zu) machen", und beispielsweise ein Register für vergriffene und verwaiste Werke einzurichten, um deren Digitalisierung zu beschleunigen. Bis zum 15. November 2009 läuft eine öffentliche Konsultation, die unter anderem klären soll, wie digitalisiertes Material den Nutzern EU-weit verfügbar gemacht werden und wie die Zusammenarbeit mit den Verlagen in Bezug auf urheberrechtlich geschütztes Material verbessert werden kann. Ziel der EU-Kommissarin ist es, die bisher 4,6 Millionen Dokumente umfassende europäische digitale Bibliothek Europeana deutlich aufzustocken - vor allem um Buchbestände. 17 Nur auf diesem Weg sei ein Angebot zu schaffen, das mit Googles Buchsuche konkurrieren könne. Nicht auszuschließen ist, dass auch europäische Bibliotheken mit Google in dieser Frage zusammenarbeiten. Die französische Nationalbibliothek führt entsprechende Gespräche mit dem Suchmaschinenanbieter.
Es gibt ganz unterschiedliche Ansätze in Rechtswissenschaft und Politik, das Urheberrecht und die Frage der angemessenen Vergütung im digitalen Zeitalter weiterzudenken - gerade vor dem Hintergrund der schwer kontrollierbaren und häufig rechtswidrigen Vervielfältigung von Inhalten im Netz. Eine pauschale Lösung, die vor allem von der SPD und den Grünen diskutiert wird, ist die Kultur-Flatrate. Sie sieht nach dem Vorbild anderer Verwertungsgesellschaften (VG Wort, VG Bild Kunst) die pauschale Vergütung kreativer Leistungen durch eine spezielle Verwertungsgesellschaft für das Internet vor. Ein Autor, dessen Werk in digitaler Form online angeboten wird, bekäme dann eine Pauschale statt eines Honorars ausgezahlt. Die Bundestagsfraktion der Grünen hat dieses Modell durch ein Gutachten untermauern lassen, das unter Federführung des Kasseler Medien- und Informationsrechtlers Alexander Roßnagel erstellt wurde. 18 Roßnagel und seine Koautoren prüfen darin die Idee einer Kulturflatrate auf ihre verfassungsrechtliche und europarechtliche Zulässigkeit und kommen zu einem positiven Ergebnis. Ob eine Kulturflatrate wünschenswert und durchsetzbar ist, muss offen bleiben. Jedenfalls müsste zu ihrer Umsetzung nicht nur die Info-Doc-Richtlinie der EU, sondern auch das deutsche Urheberrecht geändert werden.
Mit "Regelungsalternativen" für das deutsche Urheberrecht setzt sich der Hamburger Jurist Till Kreutzer, zugleich Mitbegründer von iRights.info, des Portals für Verbraucher und Kreative in der digitalen Welt, in seiner Dissertation auseinander. 19 Kreutzer plädiert für ein "entidealisierendes", funktionsorientiertes Verständnis eines modernen Urheberrechts, in dem an die Stelle eines engen geistigen Bandes zwischen Werk und Schöpfer der Dualismus von funktionalem Werkschutz und persönlichkeitsbezogenem Urheberschutz gesetzt würde. An Werke, die keine besondere Beziehung zu ihrem Schöpfer aufweisen, könnten dann andere Maßstäbe angelegt werden als etwa an die Autobiografie eines Politikers.
Welche Änderungen im Urheberrecht nicht nur denkbar, sondern auch praktikabel sind, kann nicht eine politische Partei entscheiden. Alle von der Digitalisierung betroffenen Produzenten, Multiplikatoren und Nutzer müssen zusammenwirken, um das Urheberrecht so weiterzuentwickeln, dass die kreative Leistung geschützt wird und das Interesse von Verbrauchern und Forschern an einer möglichst breiten Zugänglichmachung von (digitalen) Büchern befriedigt werden kann.
Dazu können auch Verlage beitragen, indem sie tragfähige Geschäftsmodelle entwickeln. Wegweisend scheint etwa das vom Berliner Start-Up-Unternehmen Paper C entwickelte Fachinformationsportal zu sein: Dort stehen Lehrbücher (zum Beispiel aus den Verlagen Carl Hanser, de Gruyter oder Markt+Technik) registrierten Benutzerinnen und Benutzern kostenlos im Volltext zur Verfügung. 20 Wer die Inhalte bearbeiten oder kopieren will, muss für diese Dienste bezahlen. Es spricht einiges dafür, dass dieses Modell Früchte trägt, denn es kommt dem Bedürfnis nach freier Information ebenso entgegen, wie es für ein Reinvestment der Produktionskosten sorgt, die ein Lehrbuch verursacht. Und es zeigt, dass die Anpassung an eine veränderte Nutzungsumgebung vor allem mit Intelligenz und Innovationsbereitschaft gelingen kann.
1 Vgl.
www.sit.fraunhofer.de.
2 Vgl.
www.culture.gouv.fr/culture/actualites/index- olivennes231107.htm
(5.9. 2009).
3 Vgl. heise online vom 27.5. 2009:
www.heise.de/newsticker/Kulturstaatsminister-macht-sich-fuer-
Internetsperren-bei-Urheberrechtsverletzungen-
stark-/meldung/139414 (5.9. 2009).
4 Boersenblatt.net vom 14.4. 2009:
www.boersenblatt.net/316561 (5.9. 2009).
5 Vgl. Boersenblatt.net vom 18.6. 2009:
www.boersenblatt.net/325815 (5.9. 2009).
6 Vgl. Jean-Noel Jeanneney, Googles
Herausforderung. Für eine europäische Bibliothek, Berlin
2006.
7 Vgl. www.googlebooksettlement.com
(6.9. 2009).
8 Vgl. www.copyright.gov/fls/fl102.html
(6.9. 2009).
9 Gesetzestext auf der Website des
Instituts für Urheber- und Medienrecht der
Ludwig-Maximilians-Universität München:
www.urheberrecht.org/law/ normen/urhg/1974 - 07 - 15_1973 - 08 -
17/text (6.9. 2009).
10 Vgl.
www.boersenverein.de/sixcms/media.php/ 976/Google_Objections.pdf
(6.9. 2009).
11 Vgl.
http://thepublicindex.org/docs/letters/usa. pdf (22.9.2009)
12 Vgl.
www.mpg.de/pdf/openaccess/Berlin Declaration_dt.pdf (6.9.
2009).
13 Vgl.
www.urheberrechtsbuendnis.de/index.html.de (6.9. 2009).
14 Vgl.
www.europa.eu/legislation_summaries/
internal_market/businesses/intellectual_property/l26053_de.htm
(6.9. 2009).
15 Amtlicher Text auf
www.bundesrecht.juris.de/ bundesrecht/urhg/gesamt.pdf (6.9.
2009).
16 Vgl.
www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de/irj/LG_
Frankfurt_Internet?cid=74d02f95925f9afb90646534fa 22727b (6.9.
2009).
17 Vgl.
www.europa.eu/rapid/pressReleasesAction.
do?reference=IP/09/1257&format=HTML&aged=
0&language=DE&guiLanguage=en (6.9. 2009).
18 Vgl.
www.gruene-bundestag.de/cms/netzpolitik/ dokbin/278/278059@de.pdf
(6.9. 2009). Vgl. auch Alexander Roßnagel, Datenschutz im 21.
Jahrhundert, in: APuZ, (2006) 5 - 6, S. 9 - 15.
19 Vgl. Till Kreutzer, Das Modell des
deutschen Urheberrechts und Regelungsalternativen. Konzeptionelle
Überlegungen zu Werkbegriff, Zuordnung, Umfang und Dauer des
Urheberrechts als Reaktion auf den urheberrechtlichen
Funktionswandel, Baden-Baden 2008.
20 http://paperc.de.