Finanzen. Einheitliche Regelungen für den Wertpapierhandel zu schaffen ist das Ziel eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung ( 16/4028 ). Damit sollen die EU-Finanzmarktrichtlinie sowie eine Durchführungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Betroffen sind das Wertpapierhandels-, das Börsen- und das Kreditwesengesetz sowie die Gewerbeordnung, das Unterlassungsklagengesetz und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.
Geplant ist, dass für so genannte Handelsplattformen künftig umfangreiche Anforderungen an die Transparenz vor sowie nach dem Handel mit börsennotierten Aktien gelten. Handelsplattformen sind Börsen, multilaterale Handelssysteme (Multilateral Trading Facilities, MTF), die nicht den Börsenregeln unterliegen, sowie so genannte Internalisierungssysteme, bei denen Banken oder Brokerhäuser regelmäßig hausintern Kundenaufträge ausführen. Zur Transparenz vor dem Handel zählt für die Regierung, dass verbindliche Kursangebote gemacht werden müssen. Börsen und MTF müssen dem Entwurf zufolge aktuelle Geld- und Briefkurse veröffentlichen. Zur Transparenz nach dem Handel gehört für die Regierung, dass die Händler Umfang, den Kurs und den Zeitpunkt der Geschäfte veröffentlichen.
Wie es weiter heißt, enthält der Entwurf sowohl organisatorische Anforderungen an die Wertpapierhändler als auch Verhaltensregeln dem Kunden gegenüber. Dabei gehe es zum einen um Pflichten im Zusammenhang mit Risikokontrolle oder Innenrevision sowie um Pflichten beim Umgang mit Interessenkonflikten. Die "Wohlverhaltensregeln" im Verhältnis zum Kunden beträfen die Information vor Abschluss eines Wertpapiergeschäfts. Verlangt würden danach Informationen über das Unternehmen selbst, das angebotene Finanzinstrument und das Entgelt.
Dazu gehörten ferner Pflichten beim Verfassen von Werbemitteilungen und bei der Finanzanalyse sowie die Prüfung, ob Geschäfte mit bestimmten Finanzins-trumenten mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Kunden angemessen sind. Die Pflicht zur "bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen" gebe vor, dass der Wertpapierdienstleister bei einem Auftrag den "kundengünstigsten Weg" im Hinblick auf Kosten, Schnelligkeit und Verfahren der Abwicklung wählt. Dabei müsse ein System für die "kundengünstigste Ausführung" bereitgehalten werden.
Die Bundesregierung betont, dass eine Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie durch die Länder eine bundeseinheitliche Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unmöglich machen würde. Vor allem beim Wertpapierdienstleistungsverkehr zwischen verschiedenen Bundesländern wäre die Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Kunden nicht gegeben. Investoren müssten sich auf unterschiedliche Vorgaben einstellen. Eine Zersplitterung durch landesgesetzliche Regelungen brächte nach Einschätzung der Regierung Nachteile für die Wirtschaft mit sich.
Die 47 Anmerkungen des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf beziehen sich teilweise auf die künftige Rolle der BaFin. Die Länderkammer hält eine Regulierung der MTF durch die BaFin für nicht. Bereits bisher würden börsenähnliche Einrichtungen durch die Börsenaufsichtsbehörden der Länder überwacht. Defizite seien dabei nicht aufgetreten. Daher sollten diese Landesbehörden für die Aufsicht zuständig bleiben. Die Regierung sagt in ihrer Gegenäußerung ( 16/4037 ) eine Prüfung des Vorschlags zu, gibt allerdings zu bedenken, dass der Betrieb eines MTF nach den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie eine Wertpapierdienstleistung darstellt. Diese Dienstleistungen würden nur von der BaFin beaufsichtigt.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat gebeten, dass die Börsenaufsicht der Länder künftig Vollstreckungsmaßnahmen gegen öffentlich-rechtliche Börsen und öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die an der Börse handeln, ergreifen kann. Derzeit hätten die Behörden keine Möglichkeit, bestimmte Verfügungen durchzusetzen. Sie liefen ins Leere, wenn die Betroffenen ihnen nicht bereitwillig folgten. Das Fehlen einer Vollstreckungsmöglichkeit verhindere eine effektive Aufsicht, so der Bundesrat. Die Regierung lehnt dies mit der Begründung ab, die Länder hätten die Möglichkeit, eine solche Regelung im Landesrecht zu schaffen. Das Parlament hat den Entwurf am 18. Januar zur Beratung an den Finanzausschuss überwiesen.