Recht. Versicherte sollen gegenüber Unternehmen der Versicherungswirtschaft in Zukunft deutlich gestärkt werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/3945 ) vor. Insbesondere das Recht der Lebensversicherung soll modernisiert und der Anspruch der Versicherten auf Überschussbeteiligung im Gesetz verankert werden. Das gelte auch für den Anspruch des Versicherten auf Beteiligung an stillen Reserven. Zudem sei eine Modellrechnung über mögliche Leistungen und eine jährliche Information hinüber die tatsächliche Entwicklung zu übergeben. Die Regierung plant außerdem gesetzliche Regelungen für den Fall, dass Versicherte vom Kündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Dieses Recht dürfe nicht durch Nachteile für den Fall der Kündigung in Frage gestellt werden, die der Versicherte bei Vertragsabschluss nicht erkennen oder bewerten kann. Der Entwurf berücksichtige damit Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005.
Vorgesehen ist ferner eine ausdrückliche Pflicht des Versicherers zur Aufklärung und Beratung, bevor ein Kunde den Vertrag unterschreibt. Damit erhalte er Gelegenheit , sich vor der Unterschrift mit vertraglichen Einzelheiten vertraut zu machen. Die Wahl der Laufzeit von Verträgen bleibe grundsätzlich der freien Entscheidung zwischen Versicherern und Kunden überlassen, im Interesse des Versicherten sei aber ein zwingendes Sonderkündigungsrecht zum Ende des dritten und jedes folgenden Versicherungsjahres vorzusehen. Durch ein abgestuftes Verfahren soll künftig ausgeschlossen sein, dass Versicherer unter Umständen völlig von der Zahlungspflicht frei sind und der Kunde leer ausgeht. In manchen Fällen sei es ausreichend, wenn Versicherte eine höhere Prämie zahlen müssten. Und während bei vorsätzlichen Verstößen, wie Betrug, Versicherungsleistungen ausgeschlossen werden können, sollten Leistungen bei grober Fahrlässigkeit lediglich entsprechend gekürzt werden dürfen.
Das geltende Versicherungsvertragsrecht stammt laut Regierung im Wesentlichen aus dem Jahr 1908 und wird den Bedürfnissen modernen Verbraucherschutzes nicht mehr vollständig gerecht. Um der rechtspolitischen Entwicklung zu entsprechen, sei daher eine Gesamtreform erforderlich.