Überwiegend zustimmend, aber im Detail kritisch äußerten sich die Sachverständigen am 25. April bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung ( 16/4663 ) zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende Juli 2005 entschieden, bei der Telefon- und Postüberwachung von Wohnungen müsse der "Kernbereich der privaten Lebensgestaltung" geschützt werden. Betroffen ist unter anderem auch das Zollfahndungsdienstgesetz.
Jürgen-Peter Graf, Richter am Bundesgerichtshof, erklärte, der vorliegende Gesetzentwurf dürfte verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Demgegenüber monierte Professor Hans-Heiner Kühne von der Universität Trier eine Vorschrift zur Eigensicherung (Selbstschutz) durch den Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen. Diese Vorschrift erscheine ihm insofern nicht konsequent, als eine Überlassung dieser Daten zu anderen Zwecken möglich sein soll, erklärte Kühne.
Paul Wamers, der Vizepräsident des Zollkriminalamtes, meinte ebenfalls, den Regelungen des Regierungsentwurfs sei aus seiner Sicht zuzustimmen. Besonders sei unter anderem darauf hinzuweisen, das Ziel der Überwachung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes innerhalb von Wohnräumen zum Selbstschutz sei es nicht, Informationen für eigene Ermittlungen zu erhalten. Es handele sich hierbei um eine "reine Schutzmaßnahme" für Leben oder Gesundheit der durch das Zollkriminalamt eingesetzten Personen.