- §§ 44a und 44b Abgeordnetengesetz;
- Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen
Bundestages (Anlage 1 zur
Geschäftsordnungdes Deutschen
Bundestages);
- Ausführungsbestimmungen des Präsidenten
des Deutschen Bundestages zu den
Verhaltensregeln.
Angaben nach den Verhaltensregeln werden gemäß § 3 der Verhaltensregeln in einem besonderen Teil des Amtlichen Handbuchs (Teil II) und auf den Internetseiten des Deutschen Bundestages veröffentlicht. Grundlage der Veröffentlichung sind die Angaben, die die Mitglieder des Deutschen Bundestages dem Präsidenten mitgeteilt haben. Um neben der fortlaufenden Aktualisierung der entsprechenden Veröffentlichungen auf den Internet-Seiten des Deutschen Bundestages auch die Aktualität des Amtlichen Handbuchs zu gewährleisten, erscheinen im Regelfall halbjährlich Ergänzungslieferungen zu Teil II.
Angaben, die auf Grund der Verhaltensregeln zu veröffentlichen sind, werden zusätzlich auf Wunsch des Mitgliedes des Deutschen Bundestages auch bei den biografischen Angaben im Teil I des Amtlichen Handbuchs publiziert.
1. Gliederung der Veröffentlichung
Veröffentlicht werden Angaben zu acht verschiedenen Kategorien.
(Nicht dazu gehören Funktionen in den Parteien, es sei denn, es handelt sich um eine entgeltliche Tätigkeit.)
Es werden nur diejenigen Veröffentlichungskategorien aufgeführt, zu denen Angaben vorliegen. Der Vermerk „Keine veröffentlichungspflichtigen Angaben“ bedeutet, dass das betreffende Mitglied des Deutschen Bundestages keine nach den Verhaltensregeln zu veröffentlichenden Tätigkeiten, Vereinbarungen, Einkünfte, Beteiligungen oder Spenden mitgeteilt hat.
Zeigt ein Mitglied des Deutschen Bundestages an, eine Tätigkeit von Amts wegen auszuüben (etwa als Mitglied der Bundesregierung), wird diese Tätigkeit mit dem Zusatz „von Amts wegen“ veröffentlicht (nicht bei Funktionen, die auf Grund einer Wahl oder Entsendung wahrgenommen werden).
Die Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite des Deutschen Bundestages wird bei den Mitgliedern des Deutschen Bundestages, die dies wünschen, mit folgendem Zusatz versehen: „Individuelle Erläuterungen zu den veröffentlichungspflichtigen Angaben befinden sich auf der Homepage des Mitgliedes des Deutschen Bundestages.“ Etwaige Erläuterungen auf der Homepage sind freiwillig und nicht Bestandteil der amtlichen Veröffentlichung nach den Verhaltensregeln.
2. Veröffentlichung von Einkünften
Auf der Grundlage der entsprechenden Angaben der Mitglieder des Deutschen Bundestages wird bei jeder angezeigten Tätigkeit der o. g. Kategorien 2 bis 6, die im Monat mit Einkünften von mehr als 1.000 Euro oder im Jahr mit Einkünften von mehr als 10.000 Euro verbunden ist (§ 1 Abs. 3 der Verhaltensregeln), eine sog. Einkommensstufe veröffentlicht (§ 3 der
Verhaltensregeln). Die Stufe wird auf der Grundlage der von den Mitgliedern des Deutschen Bundestages anzuzeigenden Bruttobeträge gebildet.
Bei jeder einzelnen Tätigkeitsbezeichnung wird ggf. die Kennzeichnung
Stufe 1 (Einkünfte einer Größenordnung von 1.000 bis 3.500 Euro),
Stufe 2 (Einkünfte bis 7.000 Euro) und
Stufe 3 (Einkünfte über 7.000 Euro)
vorgenommen.
Bei einmaligen Einkünften wird vor der Stufe das Kalenderjahr des Zuflusses der Einkünfte genannt („2010, Stufe 2“).
Bei regelmäßigen monatlichen Einkünften tritt vor die Angabe der Stufe die Kennzeichnung „monatlich“ („monatlich, Stufe 2“).
Werden zu einer Tätigkeit bzw. zu einem Vertragspartner für jedes Kalenderjahr der Wahlperiode Einkünfte gleicher Höhe angezeigt, tritt vor die Angabe der Stufe die Kennzeichnung „jährlich“ („jährlich, Stufe 2“).
Werden im Verlaufe eines Kalenderjahres unregelmäßige Einkünfte für eine bestimmte Tätigkeit bzw. einen bestimmten Vertragspartner angezeigt, wird die Jahressumme gebildet und das Kalenderjahr und nachfolgend die Stufe veröffentlicht („2010, Stufe 3“, d. h. für die jeweilige Tätigkeit betrug die Summe der Einkünfte im Jahr 2010 mehr als 7.000 Euro).
3. Der Begriff der Einkünfte nach den Verhaltensregeln
Für die Höhe der Einkünfte sind nach den Verhaltensregeln die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen zu Grunde zu legen. Unberücksichtigt bleiben insbesondere Aufwendungen, Werbungskosten und sonstige Kosten aller Art. Die Höhe der Einkünfte bezeichnet daher nicht den wirtschaftlichen Gewinn aus einer Tätigkeit oder das zu versteuernde Einkommen.
Für die Zuordnung von Einkünften zu einer Stufe bleiben auch anderweitige Kürzungen unberücksichtigt. Dies gilt u. a. für die Regelung des § 29 Absatz 1 Abgeordnetengesetz. Auf der Grundlage dieser Regelung wird die Abgeordnetenentschädigung der Mitglieder des Bundestages, die z. B. als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentarische Staatssekretäre Amts-bezüge erhalten, um fünfzig vom Hundert, höchstens um dreißig vom Hundert der Amtsbezüge gekürzt.
Hat ein Mitglied des Deutschen Bundestages ausdrücklich auf den ehrenamtlichen Charakter einer Tätigkeit hingewiesen, wird dieser Hinweis grundsätzlich übernommen. Da zu den anzeigepflichtigen Einkünften aber z. B. auch bloße Entschädigungs- oder Ausgleichszahlungen (etwa die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten durch einen Veranstalter) gerechnet werden, ist die gleichzeitige Veröffentlichung einer Stufe und der Bezeichnung „ehrenamtlich“ denkbar.