Arbeit und Soziales. Die Altersvorsorge von Selbstständigen soll künftig teilweise vor dem Zugriff durch Gläubiger geschützt werden. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (16/886) vorgelegt, der private Rentenversicherungen und Altersrenten aus Kapitallebensversicherungen vor Pfändung bewahrt. Mit dem Entwurf soll auch die Insolvenzanfechtung reformiert werden.
Bei Vorsorgevermögen, das unwiderruflich für das Alter vorgesehen ist, werden nach dem Willen der Regierung nicht nur die Auszahlungen selbst, sondern auch das angesparte Vorsorgevermögen einbezogen. Mit der Begrenzung auf Lebensversicherungen würden die Zugriffsrechte der Gläubiger in vertretbarem Maße erhalten und Missbrauch verhindert, heißt es in dem Entwurf. Die Regierung argumentiert, anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege die Altersvorsorge von Selbstständigen keinem Pfändungsschutz. Dies führe im Einzelfall dazu, dass diese Personen im Alter auf Sozialhilfe angewiesen seien, obwohl sie Vorsorge betrieben hätten. Die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion von Lebensversicherungen muss laut Entwurf erst zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Deshalb sei Schuldnern das Recht einzuräumen, "von dem Versicherungsgeber jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können". Als endgültig werde die Vorsorgefunktion einer Versicherung dann angesehen, wenn die Bestimmung eines Dritten als Berechtigten ausgeschlossen ist. Ferner dürfe kein Kapitalwahlrecht, außer für den Todesfall, vereinbart sein. Zudem müsse der Versicherungsnehmer unwiderruflich auf seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, etwa durch Abtretung oder Kündigung, verzichten. Geschützt werden soll dem Entwurf zufolge eine Rente in Höhe der jeweiligen Pfändungsfreigrenze. Ein darüber hinausgehender Betrag könne von den Gläubigern abgeschöpft werden. In den Pfändungsschutz nicht einbezogen werde die Hinterbliebenenversorgung.
Die Insolvenzanfechtung ist das Recht des Insolvenzverwalters, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen und die veräußerten Vermögenswerte zur Insolvenzmasse zu ziehen. Dieses Recht will die Bundesregierung, gerade mit Blick auf die Sozialversicherungsträger, "behutsam zurückschneiden".