Verkehr und Bau. Der Bundestag hat den Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz in schweren Fällen von 5.000 Euro auf bis zu 20.000 Euro in schweren Fällen und auf bis zu 10.000 Euro in den übrigen Fällen erweitert.
Einen entsprechenden Entwurf des Bundesrates zur Änderung von Vorschriften des Personenbeförderungsrechts ( 16/517) nahm er am 1. Juni in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung ( 16/1685) gegen das Votum von Bündnis 90/Die Grünen an. Gleichzeitig wurden zwei weitere Entwürfe des Bundesrates zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes und des allgemeinen Eisenbahngesetzes ( 16/1039) sowie zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes ( 16/1341) für erledigt erklärt.
Mit dem Gesetz wurde ferner beschlossen, dass für Verstöße gegen die Vorschrift, wonach Taxen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat, ein Bußgeld angedroht wird. Für Verstöße gegen direkt geltende EU-Vorschriften wurde der Bußgeldrahmen differenziert angehoben.
Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz dürfen nur an Unternehmer mit Betriebssitz im Inland oder mit inländischer Niederlassung erteilt werden. Diese selbst dürfen nur wiederum inländische Unternehmer mit Verkehrsleis-tungen beauftragen.
Ebenso hat das Parlament Änderungen des Arbeitszeitgesetzes im Hinblick auf den Gütertransport- und den Personenbeförderungsverkehr vorgenommen. Neu sind eine Regelung über die Höchstarbeitszeit der Fahrer von 48 Stunden pro Kalenderwoche und über die Verantwortung des Arbeitgebers für die Aufzeichnung der gesamten Arbeitszeit der Fahrer.
Der Arbeitgeber wird auch verpflichtet, von den Fahrern schriftliche Auskünfte über Arbeitszeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis zu verlangen. Die deutsche Praxis der flexiblen Arbeitszeitgestaltung bleibt den Angaben zufolge aber erhalten, weil der Gestaltungsspielraum der EU-Richtlinie im Arbeitszeitgesetz ausgeschöpft wird. So muss nicht jede Anwesenheit am Arbeitsplatz als Arbeitszeit betrachtet werden.
Betroffen von den Regelungen sind die Fahrer, die als Arbeitnehmer im Gütertransport mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen oder zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätzen eingesetzt sind. Ausgenommen sind Fahrzeuge im Linienverkehr mit einer Strecke von bis zu 50 Kilometern sowie Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie Fahrzeuge der Streitkräfte.