Inneres. Mit einem zweiten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Inneren ( 16/1620) will die Bundesregierung ihre Bemühungen um eine Bundesrechtsbereinigung fortsetzen. Sie stellt rund 60 Gesetze und Verordnungen zur Disposition, denn der umfangreiche Bestand an Normen innerhalb Deutschlands sei eine "nicht unerhebliche Belastung für die Rechtsanwendung".
Vor drei Monaten seien bereits circa 90 mittlerweile bedeutungslos gewordene Gesetze und Rechtsverordnungen außer Kraft gesetzt worden. Im nun vorgelegte Entwurf geht es primär um einigungsbedingtes Recht. Viele Vorschriften des Einigungsvertrags von 1990 seien in der Zwischenzeit geändert oder aufgehoben worden - zum großten Teil Übergangsregelungen, die 15 Jahre nach der Wiedervereinigung ihre Bedeutung verloren hätten. Konkret geht es dabei etwa um die Aufhebung von Maßgaben zur Fortführung des Kriminalamtes der DDR, zum Bundesdatenschutzgesetz, zum Melderecht, zum Personenstandsgesetz, zum Landesbeamtengesetz sowie die Auflösung von Maßgaben des Bundesvertriebenengesetzes, des Häftlingshilfegesetzes und des Heimkehrgesetzes. Betroffen sind zudem zahlreiche Verordnungen, wie beispielsweise zur Arbeitszeit, zum Mutterschutz, zum Erholungs- oder Erziehungsurlaub und zum Trennungsgeld. Die Regierung weist darauf hin, dass die Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen erst mit Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes wirksam würden. Durch die Aufhebung trete daher weder der jeweils frühere Rechtsstand wieder ein, noch würden herbeigeführte Rechtsfolgen davon in Frage gestellt.
Die Regierung beschreibt den Gesetzentwurf als einen zweiten Schritt eines auf Dauer angelegten Prozesses. Sie beziehe sich dabei auf die im Jahr 2003 gestartete Initiative, bei der sich alle Ressorts zum Bürokratieabbau verpflichtet hätten. Der Bundestag hat die Vorlage am 1. Juni zur Beratung an den Innenausschuss überwiesen.