Recht. Die Bundesregierung strebt eine Reform der so genannten Führungsaufsicht an. Diese Aufsicht gibt Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminellen nach der Verbüßung ihrer Haft oder dem Ende ihrer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Lebenshilfe für den Übergang in die Freiheit. Sie führt und überwacht sie dabei. Vorrangiges Ziel der Führungsaufsicht ist es, neue Straftaten zu verhindern.
In einem Gesetzentwurf ( 16/1993), der auf einem Entwurf des Strafrechtsausschusses der Konferenz der Justizminister beruht, schreibt die Regierung, mit der Reform würden die rechtlichen Regelungen zur Führungsaufsicht vereinfacht und vereinheitlicht. Parallel dazu würde ein Eingriffsinstrumentarium in Krisenfällen geschaffen, mit dessen Hilfe kritische Entwicklungen bei ehemaligen Straftätern früher als bisher erkannt würden, sodass ihnen rechtzeitig entgegengewirkt werden könne.
Unter anderem beabsichtigt die Regierung, ein Kontakt- und Verkehrsverbot zu verhängen. Als begleitende Maßnahme ist zusätzlich vorgesehen, das Gericht zur Information des Opfers über ein solches Verbot zu verpflichten. Ferner solle eine Meldepflicht des Entlassenen gegenüber dem Bewährungshelfer in das Strafgesetzbuch eingeführt werden. Die Führungsaufsicht muss nach Meinung der Regierung darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, den Genuss alkoholischer Getränke und anderer Rauschmittel zu verbieten, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass der Konsum weitere Straftaten nach sich zieht.
Darüber hinaus müsse die Aufsicht führende Person den ehemaligen Straftäter anweisen dürfen, sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einem Arzt oder Psychotherapeuten vorzustellen. Die Regierung plant, den Strafrahmen für Verstöße gegen solche Weisungen auf drei Jahre Gefängnis zu erhöhen. Des Weiteren ist vorgesehen, Vorführungsbefehle für solche Personen zu erlassen, die keinen ausreichenden Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer halten oder der Weisung, sich bei einem Arzt oder Psychotherapeuten vorzustellen, nicht nachkommen.
Der Bundesrat will unter anderem erreichen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung aufgenommen wird, wonach die verurteilte Person angewiesen werden kann, den Arzt oder Psychotherapeuten, der die ambulante Heilbehandlung vornimmt, von der Schweigepflicht zu entbinden. Nur so kann nach Auffassung der Länderkammer die erforderliche Kontrolldichte gewährleistet werden. Die Bundesregierung sagt in ihrer Antwort eine Prüfung zu, inwieweit eine Einschränkung der Schweigepflicht von Therapeuten möglich ist.