Finanzen. Die Bundesregierung will mit ihrem jetzt vorgelegten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2007 ( 16/2712) zahlreiche Änderungen im Steuerrecht umsetzen, die im vergangenen Jahr wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode nicht mehr verwirklicht werden konnten. Dazu gehörten Änderungen als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, Anpassungen an das EU-Recht und die Umsetzung von Forderungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Bundestages. Das Parlament hat den Entwurf am 28. September an den Finanzausschuss überwiesen.
Vorgesehen sind unter anderem Änderungen bei der betrieblichen Altersversorgung. So sollen bestimmte Zahlungen des Arbeitgebers an betriebliche Versorgungssysteme als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst werden. Dazu zählten Beiträge und Zuwendungen, aber auch Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung. Eingeführt werden soll eine Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 Prozent für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen. Geplant ist darüber hinaus ein langfristig gestreckter, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für laufende Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer, die von 2008 an gezahlt werden.
Im Körperschaftsteuergesetz soll sichergestellt werden, dass Bezüge eines Anteilseigners, die in der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, bei diesem nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. Umgekehrt sollen die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens dem Anteilseigner nur dann gewährt werden, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat. Eine Regelung für die Abwicklung von Aktiengeschäften an der Börse in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin soll dazu beitragen, Steuerausfälle zu verringern. Diese könnten zurzeit dadurch entstehen, dass Kapitalertragssteuer bescheinigt wird, obwohl sie tatsächlich nicht abgeführt wurde. In der Praxis handele es sich meistens um so genannte Leerverkäufe, wie die Regierung ausführt.
Steuerschulden eines Schuldners sollen im Insolvenzverfahren nach Eröffnung der Insolvenz als "Masseverbindlichkeiten" gelten. Zur Begründung heißt es, die Lieferanten eines Schuldners könnten ihre Forderungen als "anfechtungsfestes Bargeschäft" abschließen oder über eine Treuhandvereinbarung zu 100 Prozent befriedigt werden. Demgegenüber stelle die Umsatzsteuerforderung des Fiskus aus solchen Geschäften lediglich eine Insolvenzforderung dar, die gar nicht oder nur anteilig befriedigt werde. Der Fiskus habe keine Möglichkeiten, seine Ausfälle zu begrenzen und sei dadurch gegenüber anderen Gläubigern im Insolvenzverfahren benachteiligt. Schätzungen hätten aufgrund dessen jährliche Steuerausfälle von über 177 Millionen Euro ergeben.