In den vergangenen Monaten ist eine hitzige Diskussion darüber ausgebrochen, ob die letzten noch einsitzenden Linksterroristen, ehemalige Mitglieder der Roten Armee Fraktion (RAF), nach Verbüßung von langen Haftstrafen aufgrund schwerer Straftaten nun aus der Haft entlassen, oder - wie im Falle Christian Klars - vom Bundespräsidenten begnadigt werden sollten. Insbesondere das Gnadengesuch Klars heizte die Debatte an, gerade auch auf politischer Ebene, wobei einerseits betont wurde, man solle die Entscheidung dem Staatsoberhaupt überlassen und sich nicht einmischen, man andererseits jedoch Letzteres mit teilweise großer Intensität tat. Dabei wurden vor allem Argumente vorgebracht, die gegen einen Gnadenerweis sprechen sollten. Politiker insbesondere der großen Parteien äußerten sich eher ablehnend zu einer Begnadigung und drückten damit offenbar die Ansicht der großen Mehrheit der Bevölkerung aus. Hierbei ist zu beachten, dass beides nicht unabhängig voneinander zu sehen ist: Politiker werden sich in ihrer Meinungsäußerung danach richten, was die Bevölkerung, zumindest ihre Wählerschaft, von ihnen "erwartet"; ihre Meinungsäußerungen, vor allem die Präsentation in den Medien, werden wiederum die Einstellungen in der Bevölkerung beeinflussen. 1
Die Diskussion um die Entlassung der letzten inhaftierten ehemaligen RAF-Terroristen fällt zusammen mit einer in Deutschland in den vergangenen Jahren, zumindest in Teilbereichen, deutlich gestiegenen Punitivität, ein zentraler kriminologischer Fachbegriff, der im Folgenden erläutert werden soll. Die Meinungen über diesen Anstieg gehen allerdings teilweise deutlich auseinander. 2 Die teilweise kontroverse Diskussion zur Entwicklung der Punitivität hängt deutlich davon ab, dass man sich vielfach auf unterschiedliche Aspekte des terminologischen Konstrukts bezieht. Es sollten zumindest drei Dimensionen von Punitivität unterschieden werden: die Einstellungen in der Bevölkerung zu Sanktionen, die Entwicklung in der Gesetzgebung sowie in der Rechtsprechung.
Sanktionseinstellungen werden von wissenschaftlicher Seite im Rahmen von Opferstudien (mit)erfasst. Gefragt wird unter anderem mit dem "Standarditem" nach der Einstellung zur bzw. der Befürwortung der Todesstrafe für schwere Straftaten sowie mit in einzelnen Studien enthaltenen, meist unterschiedlich formulierten Fragen nach der Zufriedenheit mit der Strafzumessung der Gerichte bzw. der Sanktionsorgane. Ein aussagekräftiger Längsschnittvergleich zur Entwicklung der Sanktionseinstellungen in der deutschen Bevölkerung ist bislang nur schwer möglich. Einzig das Institut für Demoskopie in Allensbach fragt seit 1950 regelmäßig nach Einstellungen zur Todesstrafe. Hier zeigt sich, dass deren Befürwortung in Westdeutschland insbesondere ab Mitte bis Ende der 1960er Jahre bis Anfang der 1970er Jahre deutlich abnahm, dann bis in die zweite Hälfte der 1970er Jahre aufgrund des Linksterrorismus wieder anstieg, um dann bis Mitte der 1980er Jahre wieder zu fallen. Im Zusammenhang mit der Vereinigung der beiden deutschen Staaten, der Grenzöffnung und dem Ende der Blockkonfrontation in Europa, der wachsenden Globalisierung sowie der hiervon ausgehenden Verunsicherungen 3 stiegen die Werte bis Mitte der 1990er Jahre wieder leicht an, um seitdem erneut zu sinken. 4 In den vergangenen zehn Jahren haben in Westdeutschland etwa 20 bis 30 % der Befragten die Todesstrafe für schwere Straftaten befürwortet.
In Bochum wurden in den Jahren 1975, 1986 und 1998 mit jeweils vergleichbaren Erhebungsinstrumenten Umfragen durchgeführt, in denen u.a. nach Sinn und Zweck der Freiheitsstrafe gefragt wurde. 5 Hier zeigt sich ein deutlicher Rückgang der Befürwortung der Resozialisierung von Rechtsbrechern, und zwar von 70,2 % im Jahr 1976 auf nur noch 42,2 % 1999, während im selben Zeitraum die Idee einer Abschreckung der Täter deutlich an Zustimmung gewann (von 13,5 auf 23,3 %); die Unterstützung von Sühne und Vergeltung stieg gar von 16,3 auf 34,5 %. In einer anderen Erhebung wurden über Jahre hinweg Studierende der Rechtswissenschaft befragt; auch hier wurden Hinweise auf eine zunehmende Sanktionsorientierung bei den angehenden Juristen festgestellt. 6
Die Umfragen des Instituts für Demoskopie Allensbach zur Einstellung gegenüber der Todesstrafe für schwere Straftaten wurden nach der deutschen Wiedervereinigung auch in den ostdeutschen Bundesländern durchgeführt. Hier zeigt sich bis heute bei den Ostdeutschen eine im Vergleich zu Westdeutschland bemerkenswert höhere Unterstützung der Todesstrafe, was darauf verweist, dass solche Einstellungsmuster auch vom Diskussionsstand in einer Gesellschaft zu dem erfassten Problem beeinflusst werden, aber auch von der Sanktionspraxis. In der DDR wurde die Todesstrafe bis 1981 praktiziert; abgeschafft wurde sie erst 1987, während sie in der Bundesrepublik bereits 1949 aus dem Sanktionskatalog gestrichen worden war.
In drei vergleichbaren Umfragen in Ostdeutschland in den Jahren 1991, 1995 und 2001 wurden auch die Sanktionseinstellungen der Bevölkerung erfasst. 7 Eine Differenzierung der Sanktionspraxis, vor allem die Einführung neuer, weniger eingriffsintensiver Strafen und die "Erfahrungen" der Bevölkerung hiermit, etwa über (positive) Berichte in den Medien, führen dazu, dass die Sanktionseinstellungen in der Öffentlichkeit differenzierter werden. So sahen bei der ersten Befragung 32,2 % den im früheren sozialistischen System der DDR kaum praktizierten Täter-Opfer-Ausgleich als akzeptable Reaktion auf einen Teil des straffälligen Verhaltens an, bei der zweiten Befragung waren es 32,9 % und bei der dritten 38,4 %, also deutlich mehr. Inzwischen haben die Bürger diese Sanktion also offenbar "kennen gelernt".
Wie sehr Sanktionseinstellungen von Unsicherheitserleben, Verbrechensfurcht bzw. Informationen über eine tatsächliche oder vermeintliche Zunahme von Kriminalität abhängen, zeigen Vergleiche hinsichtlich der Strafeinstellungen zu den in den Befragungen erfassten 21 Delikten über die drei Zeiträume. Nahm vom ersten zum zweiten Messzeitpunkt die erfasste Strafhärte hinsichtlich 15 der Delikte statistisch signifikant ab - und in keinem Deliktsbereich entsprechend bedeutsam zu -, sieht die Situation vom zweiten zum dritten Messzeitpunkt umgekehrt aus. Der Rückgang der Sanktionseinstellungen in der ersten Hälfte der 1990er Jahre war, so die Autoren, von drei Veränderungszusammenhängen getragen: "der Zunahme von Entkriminalisierungstendenzen, der Zunahme einer Betonung ausgleichender Reaktionen, der Rücknahme von Strafvollzug zugunsten von Bewährung und Geldstrafe". 8 Zwischen dem zweiten und dritten Messzeitpunkt zeigte sich nur noch bei einem Delikt (Kindesmisshandlung) ein statistisch bedeutsamer Rückgang in den Sanktionserwartungen, aber bei 17 der 21 Delikte ein bedeutsamer Anstieg. 9
Diese wieder ansteigende Strafhärte ist im Kontext einer im selben Zeitraum gestiegenen, erlebten und vielfach erfahrenen eigenen Problembelastung sowie den breit diskutierten Problemen in der Gesellschaft im Zusammenhang mit den gewaltigen Veränderungen zu sehen. Neben "Verbrechensfurcht", die im Laufe der Jahre zumindest im Vergleich zu anderen Ängsten eher abnahm, traten Befürchtungen, welche die Angst, selbst zum Opfer einer Straftat zu werden, bald "überholten", etwa die steigende Arbeitslosigkeit, die Angst, selbst den Arbeitsplatz und den sozialen Status zu verlieren, ferner die Befürchtung, dass die Renten oder die Kosten für das Gesundheitssystem künftig nicht mehr bezahlt werden könnten oder dass man im Alter verarmen würde. Hier handelt es sich um Probleme, die in der öffentlichen Diskussion, von den Medien geprägt, immer wieder dargestellt wurden. Die Verbrechensfurcht trat dabei fast zwangsläufig in den Hintergrund, wobei nicht übersehen werden darf, dass es sich um ein wenig klares Konstrukt mit bislang wenig valider Operationalisierung handelt. 10
Die Ergebnisse der Untersuchung von Ludwig und Kräupl 11 machen auch die Abhängigkeit der Sanktionseinstellungen vom Diskussionsstand zur "Verwerflichkeit" einzelner Straftaten in der Gesellschaft deutlich. Wie "schlimm" eine Straftat von der Öffentlichkeit eingeschätzt wird, wird erheblich durch die öffentliche Diskussion und die politische Kultur in einem Land beeinflusst. 12 Das wird, um nur ein Beispiel zu nennen, deutlich an der Einschätzung des Problems der häuslichen Gewalt: Wurde diese bis in die 1970er Jahre - auch in den USA - kaum breit diskutiert, hat sich das vor allem unter dem Einfluss der Frauenbewegung und entsprechender Untersuchungsresultate inzwischen gründlich gewandelt, insbesondere in westlichen, weniger traditionell gebundenen Gesellschaften.
Einen internationalen Vergleich zur Sanktionseinstellung erlauben, zumindest eingeschränkt, die Ergebnisse des International Crime and Victimization Surveys. 13 Die Befragung wurde seit 1989 in zahlreichen Ländern durchgeführt und 1992, 1996, 2000 und zuletzt 2004 wiederholt. Deutschland nahm nur an der ersten und an der bisher letzten Befragung teil (1989 und 2004). Diese Opferstudie erfasst Sanktionseinstellungen relativ kursorisch, in einem einzigen Item, in welchem stichwortartig der Fall eines 21-jährigen Mannes geschildert wird, der zum zweiten Mal einen Einbruch begangen und bei dieser Tat ein Farbfernsehgerät gestohlen hat. Die Probanden wurden gefragt, welche der folgenden Sanktionen sie als angemessene Reaktion betrachten würden: Geldstrafe, Gefängnisstrafe, gemeinnützige Arbeit (community service), zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, irgendeine andere Strafe oder "weiß nicht". Vergleicht man die Ergebnisse von 1989 mit denen von 2004 hinsichtlich der vorgeschlagenen Sanktionen, zeigt sich für Deutschland, dass der Anteil derjenigen, die eine ambulante Sanktion - also keine Freiheitsstrafe - für ausreichend halten, von 87,6 auf 79,1 % zurückgegangen ist. Entsprechend ging der Anteil derjenigen, die gemeinnützige Arbeit als Sanktion für angemessen halten, von 62,5 auf 53,2 % zurück. Schlugen 1989 noch 12,4 % eine Gefängnisstrafe vor, waren es 2004 immerhin 20,9 %. Lag Deutschland 1989 von den in der Befragung erfassten 14 Ländern hinsichtlich des Vorschlages einer ambulanten Sanktion neben Norwegen an zweiter Stelle - lediglich in der Schweiz schlug ein noch größerer Anteil (91,6 %) diese Sanktion vor -, rutschte es 2004 von den hier berücksichtigten 18 Ländern auf einen mittleren Platz ab. Während in Deutschland 20,9 % eine Gefängnisstrafe vorschlugen, waren es in Großbritannien 50,4 %, in Frankreich dagegen lediglich 12,7 %.
Das kann als Hinweis für eine gestiegene Punitivität in der deutschen Bevölkerung gedeutet werden. Allerdings dürfen die Ergebnisse nicht überinterpretiert werden, da die Aussagekraft der Studien in der Regel durch methodische Probleme eingeschränkt ist. Vergleiche zwischen einzelnen Staaten zeigen einen deutlichen Zusammenhang zwischen Verbrechensfurcht und Punitivität: Je höher die Kriminalitätsfurcht in einem Land ist, umso deutlicher ist auch die Befürwortung härterer Sanktionen. 14 Die Meinung, dass Kriminalität überhaupt zunehme, zeigt ebenfalls einen Zusammenhang mit den Sanktionseinstellungen. Diese werden sehr stark von der Medienberichterstattung und der politischen Diskussion beeinflusst. In einer emotionalisierten, pauschalen und klischeehaften Medienberichterstattung über Kriminalität wird oft ein komplexes Geschehen "dargestellt". Dabei wird insbesondere von den Boulevardmedien (Print und Rundfunk) vielfach nicht einmal der Versuch unternommen, ein minimales Verständnis für das Geschehen und dessen Hintergründe zu wecken. In konstanter Regelmäßigkeit wird von manchen Medien einem breiten Publikum vermittelt, Straftäter, vor allem Sexualtäter, seien "unverbesserliche Bestien", die "für immer weggeschlossen" werden sollten; die deutsche Justiz sei jedoch zu "lasch und nachgiebig".
Wenn von diesen Botschaften bei den Rezipienten auch nur wenig "hängen bleibt", dürfte eine sich über Jahre hinziehende Beeinflussung nicht ohne Wirkung bleiben, vor allem bei Lesern, die solchen Informationen offen gegenüberstehen. Die Dämonisierung von Straftätern, insbesondere bestimmter Straftätergruppen, wird von breiten Leserschichten willig, nahezu begierig, aufgenommen, bietet sie doch die Möglichkeit, schwer verständliche Taten, z.B. Sexualmorde an Kindern, leichter "erklärbar" zu machen. Es ist dann eben nicht der "nette Nachbar von nebenan", der große Ähnlichkeit zu einem selbst aufweist, der solche Taten begeht - dies wäre für das eigene Selbstbild zu bedrohlich -, sondern das "Monster", die Bestie, die vollkommen fremd und anders ist. Wäre kein Publikum für solche Nachrichten vorhanden, würde auch nicht darüber berichtet, denn gerade bei Boulevardmedien zählen in erster Linie Verkaufszahlen. So kann leicht ein Kreislauf entstehen: Einerseits werden punitiv eingestellte Personen durch einschlägige Medienberichte immer wieder in ihren Meinungen bestätigt, andererseits sorgt eine entsprechende Nachfrage bei den Medien immer wieder für einseitige und stereotype Berichterstattung. (Natürlich können "die" Medien nicht auf Boulevardzeitungen reduziert werden; andere berichten durchaus differenziert und kritisch und leisten teilweise einen großen Beitrag zum Verständnis von Kriminalität und dem Umgang damit. 15)
Am deutlichsten lässt sich eine Zunahme der Punitivität im Bereich der Gesetzgebung nachweisen, und zwar in zahlreichen Ländern. Wenn es zu Gesetzesänderungen im Strafrecht gekommen ist, hat das in aller Regel zu einer Verschärfung von Sanktionen geführt. Vor allem im Sexualstrafrecht kam es bis heute zu erheblichen Sanktionsverschärfungen. Die Liste entsprechender Gesetzesänderungen setzt sich fort, etwa was die nachträgliche Verhängung der Sicherungsverwahrung oder die Strafbarkeit des "Stalkings" betrifft. Auch die Jugendstrafvollzugsgesetze, die nach höchstrichterlicher Entscheidung bis Ende 2007 von den einzelnen Bundesländern geschaffen werden müssen, zeigen gegenüber dem 1997 in Kraft getretenen Strafvollzugsgesetz, das nur für erwachsene Straftäter gilt, eine deutliche Trendwende: Wird im Strafvollzugsgesetz von 1977 in Paragraph 2 die Befähigung des Gefangenen, "künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen", noch als erstes "Vollzugsziel" bezeichnet, hinter dem der "Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten" an zweiter Stelle genannt wird, hat sich das bei den Gesetzentwürfen für den Jugendstrafvollzug vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Stimmung nun weitgehend umgedreht.
Im 2. Periodischen Sicherheitsbericht des Bundes 16 wird betont, dass in den vergangenen Jahren sowohl im Jugendstrafrecht als auch im allgemeinen Strafrecht die Zahl der zu einer mittel- bzw. langfristigen Freiheitsstrafe Verurteilten - bezogen auf die Zahl aller Verurteilten - zugenommen habe, sowohl absolut als auch relativ. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass in den vergangenen zwei Jahrzehnten von freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung "deutlich mehr Gebrauch gemacht" werde.
Diese Aussagen werden in einer eigenen Untersuchung bestätigt. 17 Hierzu analysierten wir die Sanktionspraxis der Strafgerichte in Deutschland. Da die allgemeine Entwicklung der Strafzumessung im Vordergrund steht, wurden Urteile zu Freiheitsstrafen über alle Straftaten hinweg summiert (andere Sanktionen, z.B. Geldstrafen, wurden nicht berücksichtigt). Es wurden insgesamt sieben Kategorien gebildet, beginnend mit milden Urteilen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe, gefolgt von sechs bis neun Monaten, neun bis zwölf Monaten und einem bis zwei Jahren. Diesen Urteilen ist gemeinsam, dass die verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden können. Der obere Bereich freiheitsentziehender Sanktionen wird durch Strafen markiert, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, beginnend mit der Kategorie zwei bis drei Jahre, gefolgt von den Kategorien drei bis fünf Jahre und fünf Jahre bis lebenslang, dabei ist letztgenannte Sanktion die härtest mögliche in Deutschland.
Es zeigt sich, dass der Anteil der drei kürzesten Kategorien von Freiheitsstrafen (bis sechs Monate, sechs bis neun Monate und neun bis zwölf Monate) zwischen 1980 und 2004 zurückgegangen ist, während der relative Anteil aller längeren Freiheitsstrafen zunahm. Dies gilt nicht nur für solche Freiheitsstrafen, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können, sondern auch und insbesondere für die Kategorie ein bis zwei Jahre. Dies deutet darauf hin, dass die Gerichte einer zunehmenden Tendenz folgen, härtere Strafen zu verhängen. Im Vergleich zur Sanktionierung etwa von Sexualstraftätern fällt diese Zunahme eher moderat aus. Insgesamt der stärkste Anstieg kann in der Kategorie ein bis zwei Jahre, und zwar mit dem Faktor 1,6, beobachtet werden. Innerhalb der härtesten Strafkategorie von fünf Jahren bis lebenslang ist der Anstiegsfaktor mit 1,2 deutlich moderater. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der Anteil langer Haftstrafen insgesamt eher gering ist. Im Jahr 2004 waren nur 1,5 % aller verhängten Freiheitsstrafen länger als fünf Jahre, wohingegen 45,5 % weniger als sechs Monate betrugen.
Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass neben dieser scheinbar gestiegenen justiziellen Punitivität auch eine Entwicklung in die entgegengesetzte Richtung zu beobachten ist. Während 1980 65,7 % aller Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt wurden, stieg dieser Wert bis zum Jahr 2004 auf 69,5 %. Die Zahlen deuten darauf hin, dass es innerhalb der deutschen Justiz einen Trend gibt, Freiheitsstrafen, insbesondere kurze Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren, ganz zu vermeiden. Diese Tendenz gilt auch für Straftaten, die in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert werden, so z.B. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern.
Einen weiteren Indikator justizieller Punitivität stellt der Anteil der Sicherungsverwahrten dar. Diese Maßnahme kann Straftäter treffen, die zuvor bereits mindestens ein Mal wegen einer einschlägigen oder schweren Straftat auffällig geworden sind und von denen angenommen wird, dass sie weiterhin gefährlich sind. Sicherungsverwahrung ist in diesem Sinne keine Strafe, sondern eine Maßnahme der Sicherung, um einen potenziell gefährlichen Straftäter von der Öffentlichkeit fern zu halten und so einen möglichen Rückfall zu verhindern. Der Anteil der Sicherungsverwahrten an allen Inhaftierten ging zwischen 1970 und 1984 stark zurück. Es kam dann zu einem kurzen Anstieg gegen Ende der 1980er Jahre und zu einem erneuten Rückgang bis etwa 1999. Ende der 1990er Jahre änderte sich die Situation erneut: Ausgelöst durch eine Reihe schwerer Sexualmorde an Kindern entstand, nicht zuletzt angeheizt durch eine entsprechende Medienberichterstattung, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Thematik des Umgangs mit Sexualstraftätern und des Schutzes der Gesellschaft vor ihnen. Nur kurze Zeit später verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, das unter anderem die Anwendung der Sicherungsverwahrung erleichterte. Seit dieser Zeit stieg die Zahl der Sicherungsverwahrten in Deutschland kontinuierlich an. Mittlerweile gehen die meisten sicherungsverwahrten Sexualstraftäter auf die neue Gesetzgebung zurück. 18
Eine erhöhte Punitivität der Sanktionsorgane kann sich auch in der Sanktionspraxis, etwa am Anteil vorzeitig aus der Haft Entlassener, ausdrücken. Ingesamt zeigen die Daten, dass sowohl für nach allgemeinem wie auch nach Jugendstrafrecht verurteilte Insassen die Praxis der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zurückgegangen ist.
Probleme der Definition und klaren Abgrenzung von Punitivität wirken sich auch auf die empirische Forschung aus. Die Datenerhebung erfolgt in aller Regel mit selbst entwickelten, mehr oder weniger validierten Erhebungsinstrumenten. Zahlreiche Studien konnten zeigen, dass die Ergebnisse von Umfragen, z.B. zur Verbrechensfurcht, erheblich vom methodischen Vorgehen abhängig sind und dass die Annahme begründet ist, dass die erfassten Ausprägungen teilweise erheblich überschätzt werden. 19 So konnte in mehreren Untersuchungen nachgewiesen werden, dass die in der Bevölkerung gemessenen Sanktionseinstellungen erheblich vom Informationsstand der Befragten über einen Strafrechtsfall abhängen: Je mehr Informationen sie hatten, umso milder wurden sie in ihren Sanktionsvorschlägen und näherten sich dabei interessanterweise den tatsächlich gefällten Urteilen mehr und mehr an. 20
In einer Methodenstudie zur Erfassung von Sanktionseinstellungen wurde geprüft, inwieweit die gefundenen Resultate vom methodischen Vorgehen abhängen bzw. wie genau eine Messung der Punitivität in der Bevölkerung mit den üblichen quantitativen Erhebungsinstrumenten (Fragebogen) möglich ist. 21 Die Ergebnisse zeigen eine deutliche Abhängigkeit der Resultate vom methodischen Vorgehen. Im Gegensatz zur pauschalen schriftlichen Abfrage zeigte sich in dendifferenzierteren mündlichen Interviews deutlich weniger Punitivität. Standardisierte Fragebögen führen offensichtlich vor allem in dem Bereich, in dem die Bürger wenig konkrete Vorstellungen haben, zu überhöhten Werten. Das trifft vielfach für das Phänomen "Kriminalität" zu. Zur Verbrechensfurcht bzw. Punitivität haben die Bürger oft keine konkreten Einstellungen (non-attitudes). Werden sie trotzdem mittels standardisierter Erhebungsinstrumente danach gefragt, schließen sie sich leicht der vermuteten Mehrheit an, kreuzen somit etwa an, dass sie "Angst" hätten, zum Opfer einer Straftat zu werden, oder dass sie für harte Strafen einträten.
In der steigenden Punitivität drückt sich vor allem die Vorstellung aus, dass man mit (härteren) Strafen die Kriminalitätsbelastung reduzieren könne. Das verwundert nicht, reagieren wir doch seit Menschengedenken auf abweichendes Verhalten mit Strafen. Die USA setzen - insbesondere seit Beginn der 1970er Jahre - vor allem auf harte Sanktionen, um die Kriminalität zurückzudrängen. Die Zahl der Inhaftierten hat dort seit 1973 geradezu dramatisch zugenommen. 2004 stieg die Inhaftiertenquote (Zahl der Inhaftierten pro 100 000 der Wohnbevölkerung) auf 724 (Russland: 581). Im Vergleich zu den USA lag die Inhaftiertenquote in Deutschland 2003 bei 97. Inzwischen sind in den USA über zwei Millionen Bürger inhaftiert, relativ gesehen mehr als in jedem anderen Land. Westeuropäische Länder rangieren in der Inhaftiertenquote zwischen Werten von 143 (Luxemburg) und 39 (Island). Das macht die enorme Spannbreite der Verhängung und Praktizierung von Freiheitsstrafen deutlich und weist gleichzeitig auf die Unterschiedlichkeit von Kriminalpolitik und Sanktionskultur in den einzelnen Ländern hin.
Vergleicht man die Inhaftiertenquoten mit der Kriminalitätsbelastung der US-Bundesstaaten, zeigt sich erwartungsgemäß ein Zusammenhang in der Weise, dass Bundesstaaten mit einer höheren Kriminalitätsbelastung tendenziell auch eine höhere Inhaftiertenquote haben. Allerdings ist der Zusammenhang nicht einheitlich, es ergeben sich auch erhebliche Unterschiede. So hatte beispielsweise der Bundesstaat Louisiana 2004 trotz höchster Inhaftiertenquote von 816 eine Kriminalitätsbelastung von 5098 registrierten Straftaten, North Carolina inhaftierte im Vergleich dazu weniger als die Hälfte (357) und hatte trotzdem eine niedrigere Kriminalitätsbelastung von 4721. Utah hatte eine noch niedrigere Inhaftiertenquote von 246 bei niedrigerer Kriminalitätsbelastung (4452). Maine hatte eine Inhaftiertenquote von lediglich 148 bei einer Kriminalitätsbelastung von 2656. Die deutlich höhere Inhaftiertenquote etwa in Texas (694) im Vergleich zu Washington State (264) bewirkte offensichtlich keineswegs, dass in Texas die Kriminalitätsrate niedriger ist als in Washington (5190 im Vergleich zu 5107 Straftaten): Sie liegt in beiden Staaten etwa gleich hoch. Offensichtlich wird die Kriminalitätsbelastung also nicht wesentlich von der Sanktionsstruktur bestimmt, sondern von anderen gesellschaftlichen Faktoren, worauf auch so gut wie alle Kriminalitätstheorien hinweisen.
Ein weiteres Beispiel dafür, dass eine Steigerung der Inhaftiertenquote, d.h. die Verhängung härterer Strafen, wenig bzw. keinen Einfluss auf die Kriminalitätsbelastung eines Landes hat, insbesondere was schwere Straftaten betrifft, ist Finnland. Nach dem Zweiten Weltkrieg hatte Finnland im Vergleich zu den anderen nordeuropäischen Ländern Norwegen, Schweden und Dänemark eine etwa dreimal so hohe Inhaftiertenquote, trotzdem eine etwa gleich hohe Kriminalitätsbelastung. Um sich den anderen nordischen Ländern anzugleichen und vor allem auch, um die erheblichen Kosten der Inhaftierung zu sparen, reduzierte Finnland in den folgenden 40 Jahren, also bis etwa 1990, die Inhaftiertenquote auf ein Drittel des Ausgangswertes, senkte sie somit auf das Niveau der anderen Länder. Hätten harte Strafen - die Freiheitsstrafe ist die härteste Sanktion in Finnland - einen kriminalpräventiven Effekt, wäre zu erwarten, dass mit dieser bedeutenden Reduzierung der schweren Sanktionen die (Schwer-)Kriminalität überdimensional steigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Kriminalitätsbelastung in Finnland stieg nur in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg an. Wie in den anderen westeuropäischen Ländern zeigte sie denselben Trend wie in den übrigen (nord)europäischen Ländern, bei denen eine vergleichbare Veränderung der Inhaftierungspolitik nicht stattfand, wobei der Anstieg allerdings weniger deutlich ist als im Durchschnitt der übrigen Länder. Auch das weist darauf hin, dass sich harte Sanktionen kaum bzw. überhaupt nicht auf die registrierte Kriminalitätsentwicklung auswirken. Offensichtlich ist der Zusammenhang zwischen (harter) Bestrafung und Kriminalitätsbelastung, vor allem, was schwerere Straftaten angeht, niedrig bzw. überhaupt nicht vorhanden. 22 Besonders schwere Kriminalität kann durch entsprechende harte Strafen offensichtlich, wenn überhaupt, nur geringfügig reduziert werden.
Dass (harte) Sanktionen in ihrer Wirksamkeit nicht überschätzt werden dürfen, belegt auch ein Blick in die Geschichte. Die Zahl der schweren, grausamen Straftaten war im Mittelalter deutlich höher als heute. Bei der Berechnung der Homizidraten in fünf europäischen Regionen für die Zeit von 1200 bis 2000 findet man einheitlich einen erheblichen Rückgang dieser Gewalttaten auf etwa fünf Prozent im Vergleich zum 13. und 14. Jahrhundert. 23 Das bedeutet, dass im Mittelalter etwa 20-mal so viele oder noch mehr Menschen durch Straftaten getötet wurden als heute. Gleichzeitig waren aber, wie bekannt, die Kriminalstrafen unvorstellbar streng und grausam: Es wurde geköpft, gerädert, verbrannt, gepfählt, ertränkt, gekreuzigt, gehängt, zu Tode geschleift, verstümmelt; die Täter wurden öffentlich gebrandmarkt und als solche ausgestellt, selbst noch nach ihrem Tode, sowie teilweise zusätzlich noch zu ewiger Höllenpein verdammt. 24 Offensichtlich haben selbst diese Sanktionen, die kaum noch zu übertrumpfen sind, nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der schweren Gewaltkriminalität beigetragen. Es waren vielmehr die Veränderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Lebensbedingungen der Bürger, die im Laufe der Jahrhunderte zu einer deutlichen Reduzierung der (Schwer-) Kriminalität beigetragen haben.
In den vergangenen Jahren ist in der Kriminologie eine intensive Diskussion über die möglichen Hintergründe einer "neuen Punitivität", dem vermehrten Gebrauch harter und langer Strafen, ausgebrochen. Die Diskussion bezieht sich vor allem auf die Situation in den USA, zunehmend aber auch auf europäische Länder wie Großbritannien oder Deutschland. Verwiesen wird etwa auf eine zunehmende Politisierung der Kriminalität bzw. deren Vereinnahmung für politische Zwecke, etwa, um Wahlen zu gewinnen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Verbrechensfurcht bzw. das, was man darunter subsumiert, eine zentrale Rolle. Kurzschlüssig werden Sanktionen verschärft, wird damit einem undifferenzierten "Wunsch" der Bevölkerung nachgekommen, obwohl in der Kriminologie immer wieder gezeigt werden konnte, dass dadurch vor allem die die Bevölkerung beunruhigende Schwerkriminalität kaum beeinflusst werden kann. Differenziertere Maßnahmen, die an den Ursachen ansetzen, warum einzelne Bürger (schwer) straffällig werden, wie z.B. im familiären oder schulischen Bereich bzw. in der Jugendhilfe, sind in der Politik weniger populär, da sie weniger leicht umzusetzen sind, zunächst investiert werden muss und die Früchte in aller Regel erst Jahre später (vom Nachfolger im Amt) geerntet werden können. 25
Internationale Forschungen belegen deutlich, dass (harte) Strafen nicht das wirksamste Mittel darstellen, um Kriminalität zu verhindern. Das kann nicht etwa bedeuten, dass auf Kriminalität gar nicht reagiert werden sollte. Die Frage ist aber, wie diese Sanktionen ausgestaltet werden sollten. Primärpräventive Maßnahmen - etwa in problembehafteten Familien, in Schulen und Jugendgruppen - zeigen mehr Wirkung, um dem Abgleiten in straffälliges Verhalten möglichst früh vorzubeugen, das betonen auch die wichtigen Kriminalitätstheorien. Vor allem sind solche präventiven Maßnahmen letztendlich auch erheblich billiger.
Für Straftäter, auch für terroristische, sollte ein differenziertes Sanktions- und Hilfesystem aufgebaut werden. Freiheitsstrafen sollten, wenn keine konkrete Rückfallgefahr besteht, der Täter somit für die Gesellschaft als nicht gefährlich angesehen werden kann, eher kurz sein und für die Wiedereingliederung des Straftäters in die Gesellschaft genutzt werden. Die Mitarbeitsbereitschaft des Täters für seine Wiedereingliederung in ein straffreies Leben sollte gestärkt und unterstützt werden. Opfer sollten möglichst umfänglich für die ihnen durch Straftaten entstandenen Schäden entschädigt werden. Ein mehr auf Kriminalprävention durch Hilfe und Unterstützung ausgerichtetes Reaktionssystem auf Straftaten ist auch kostengünstiger als ein vornehmlich an Repression und langen Haftstrafen orientiertes Reaktionsmuster. Hierbei ist zu beachten, dass ein (langer) Freiheitsentzug in aller Regel auch erhebliche zusätzliche Schäden im Umfeld des Täters (etwa der Familie) hinterlässt. Lange Freiheitsstrafen sollten letztlich dauerhaft gefährlichen Straftätern vorbehalten bleiben, die aus Sicherheitsgründen von der Gesellschaft ferngehalten werden müssen.
1 Vgl. Jo
Reichertz, Die Medien als selbständige Akteure, in: Aus
Politik und Zeitgeschichte (APuZ), (2007) 12, S. 13 - 24; Katherine
Beckett/Theodore Sasson, The Politics of Injustice. Crime and
Punishment in America, Thousand Oaks-London-New Delhi 2004.
2 Vgl. Fritz Sack, Deutsche
Kriminologie: auf eigenen (Sonder)Pfaden? Zur deutschen Diskussion
der kriminalpolitischen Wende, in: Joachim Obergfell-Fuchs/Martin
Brandenstein (Hrsg.), Nationale und internationale Entwicklungen in
der Kriminologie. Festschrift für Helmut Kury zum 65.
Geburtstag, Frankfurt/M. 2006, S. 35 - 71; Helmut Kury, Zur
Punitivität in Deutschland, in: Soziale Probleme, 17 (2006),
im Druck.
3 Vgl. Peter Stegmaier, "Vernetzung" als
neuer Effektivitätsmythos für die "innere Sicherheit",
in: APuZ, (2007) 12, S. 7 - 19.
4 Vgl. Helmut Kury/Harald Kania/Joachim
Obergfell-Fuchs, Worüber sprechen wir, wenn wir über
Punitivität sprechen? Versuch einer konzeptionellen und
empirischen Begriffsbestimmung, in: Rüdiger Lautmann/Daniela
Klimke (Hrsg.), Punitivität, Kriminologisches Journal, 8.
Beiheft (2004), S. 51 - 88.
5 Vgl. Hans-Dieter Schwind/Detlef
Fetchenhauer/Wilfried Ahlborn/Rüdiger Weiß,
Kriminalitätsphänomene im Langzeitvergleich am Beispiel
einer Deutschen Großstadt (Bochum) 1975-1986-1998, Neuwied
2001.
6 Vgl. Franz Streng,
Strafmentalität und gesellschaftliche Entwicklung - Aspekte
zunehmender Punitivität, in: Rafael Behr/Helga
Cremer-Schäfer/Sebastian Scheerer,
Kriminalitäts-Geschichten. Ein Lesebuch über
Geschäftigkeiten am Rande der Gesellschaft, Hamburg 2006, S.
211 - 222; ders., Sanktionseinstellung bei Jurastudenten im Wandel,
in: Helmut Kury (Hrsg.), Härtere Strafen - weniger
Kriminalität, in: Soziale Probleme, 17 (2006), im Druck.
7 Vgl. Heike Ludwig/Günther
Kräupl, Viktimisierung, Sanktionen und Strafverfolgung. Jenaer
Kriminalitätsbefragung über ein Jahrzehnt
gesellschaftlicher Transformation, Mönchengladbach 2005.
8 Ebd., S. 61.
9 Vgl. ebd., S. 58.
10 Vgl. in diesem Zusammenhang die
jährlichen Umfragen der R+V-Versicherungen; vgl. auch Helmut
Kury (Hrsg.), Fear of Crime and Attitudes to Punishment. New
Developments in Theory and Research, Bochum 2007, im Druck.
11 Vgl. H. Ludwig/G. Kräupl (Anm.
7), S. 58.
12 Vgl. David Green, Political Culture
and Incentives to Penal Populism, in: H. Kury (Anm. 10).
13 Vgl. Jan van Dijk/Robert
Manchin/John van Kesteren/Sami Nevala/Gergely Hideg, The Burden of
Crime in the EU. Research Report: A Comparative Analysis of the
European Crime and Safety Survey (EU ICS) 2005, Brüssel
2007.
14 Vgl. Dietrich Oberwittler/Sven
Höfer, Crime and Justice in Germany. An analysis of recent
trends in research, in: European Journal of Criminology, 2 (2005),
S. 465 - 508.
15 Vgl. z.B. Sabine Rückert, Ab in
den Knast. Die Zahl der Verbrechen sinkt, doch das Strafrecht wird
systematisch verschärft. Und immer mehr Menschen werden zu
immer längeren Gefängnisstrafen verurteilt, in: Die Zeit,
Nr. 22 vom 24.5. 2006, S. 15 - 18.
16 Vgl. Bundesministerium des
Innern/Bundesministerium der Justiz, Zweiter Periodischer
Sicherheitsbericht, Berlin 2006, S. 549.
17 Vgl. H. Kury/H. Kania/J.
Obergfell-Fuchs (Anm. 4).
18 Vgl. Joachim Obergfell-Fuchs, Sinn
und Unsinn kriminalpräventiver Ansätze bei
Sexualstraftätern, in: ders./M. Brandenstein (Anm. 2), S. 599
- 632.
19 Vgl. Frauke Kreuter,
Kriminalitätsfurcht. Messung und methodische Probleme, Opladen
2002; Helmut Kury/Andrea Lichtblau/André Neumaier, Was
messen wir, wenn wir Kriminalitätsfurcht messen?, in:
Kriminalistik, 7 (2004), S. 457 - 465; Helmut Kury/Andrea
Lichtblau/André Neumaier/Joachim Obergfell-Fuchs, Zur
Validität der Erfassung von Kriminalitätsfurcht, in:
Soziale Probleme, 15 (2004), S. 141 - 165; Emily Gray/Jonathan
Jackson/Stephen Farrall, Researching Everyday Emotions: Towards a
Muilti-disciplinary Investigation of the Fear of Crime, in: H. Kury
(Anm. 10).
20 Vgl. Anthony Doob/Julian Roberts,
Public punitiveness and public knowledge of the facts: Some
Canadian surveys, in: Nigel Walker/Mike Hough (Eds.), Public
attitudes to sentencing: Surveys from five countries, Aldershot
1988, S. 175 - 189.
21 Vgl. Helmut Kury/Julia
Bergmann/Joachim Obergfell-Fuchs/Ellen Schill, Zur
Abhängigkeit der Messung von Sanktionseinstellungen vom
methodischen Vorgehen, Freiburg (unveröff. Ms.) 2007.
22 Vgl. Dieter Dölling/Horst
Entorf/Dieter Hermann/Armando Häring/Thomas Rupp/Andreas Woll,
Zur generalpräventiven Abschreckungswirkung des Strafrechts -
Befunde einer Metaanalyse, in: Helmut Kury (Hrsg.), Härtere
Strafen - weniger Kriminalität? Zur Verschärfung der
Sanktionseinstellungen, in: Soziale Probleme, 17 (2006), im
Druck.
23 Vgl. Manuel Eisner, Individuelle
Gewalt und Modernisierung in Europa. 1200-2000, in: Günter
Albrecht/Otto Backes/Wolfgang Kühnel (Hrsg.),
Gewaltkriminalität zwischen Mythos und Realität,
Frankfurt/M. 2001, S.71-100.
24 Vgl. Wolfgang Schild, Alte
Gerichtsbarkeit. Vom Gottesurteil bis zum Beginn der modernen
Rechtsprechung, München 1980.
25 Vgl. Lawrence W. Sherman/Denise
Gottfredson/Doris MacKenzie/John Eck/Peter Reuter/Shawn Bushway,
Preventing Crime: What Works, What doesn't, What's Promising,
Washington, D.C. 1998.