Die Züchtung von Mensch-Tier-Embryonen - so genannten Chimären - ist in Deutschland verboten. Das britische Unterhaus hingegen hat unlängst ein Gesetz gebilligt, das deren Züchtung für die medizinische Forschung erlaubt. Bei der Herstellung von Chimären wird menschliches Erbgut in Eizellen von Tieren eingeführt. Der so entstehende Embryo kann dann zur Stammzellenforschung verwendet werden - ein ethisch hoch umstrittenes Verfahren. Gegner fürchten die Züchtung von Zwitterwesen aus Menschen und Tieren. Befürworter argumentieren, dass menschliche Eizellen für die Forschung immer knapper und teurer würden. So unterschiedlich die Gesetzeslage in Deutschland und Großbritannien, so unterschiedlich die Regelungen grundsätzlich zur Embryonenforschung im europäischen Vergleich.
In Schweden ist die Erzeugung von Embryonen zu Forschungszwecken nicht verboten. Versuche an befruchteten Eizellen sind nur bis 14 Tage nach Befruchtung mit Einwilligung der Ei- und Samenspender erlaubt. Danach muss die unverzügliche Vernichtung erfolgen.
In den Niederlanden ist die wissenschaftliche Forschung mit Embryonen außerhalb des menschlichen Körpers - wenn mit ihnen keine Schwangerschaft herbeigeführt wird -nur erlaubt, wenn das Vorhaben neue Einblicke in die Medizin verspricht und entsprechende Erfolge nur mit Hilfe der Embryonenforschung möglich sind. Auch die Forschung mit Embryonen, die zu einer Schwangerschaft führen sollen, ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur zulässig, wenn neue Einblicke in Forschung und Therapie wahrscheinlich sind und sie der Geburt eines gesunden Kindes dienen. Außerdem bedarf es der Zustimmung beider Eltern. Verboten ist in den Niederlanden das Klonen, jede Vermischung menschlichen Erbguts mit dem von Tieren und auch die "Geschlechterwahl".
Die Erzeugung von Embryonen zu fortpflanzungsfremden Zwecken ist in der Schweiz verboten. Seit Dezember 2003 erlaubt das Stammzellenforschungsgesetz jedoch den Import von embryonalen Stammzellen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gewinnung embryonaler Stammzellen aus überzähligen Embryonen. Hierzu muss eine befürwortende Stellungnahme einer kantonalen Ethikkommission vorliegen und eine Genehmigung des Bundesamtes für Gesundheit.
In Spanien ist während der ersten 14 Tage nach der Befruchtung die Forschung an Embryonen bedingt zulässig. Zu den Bedingungen gehört die Einwilligung der genetischen Eltern. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um angewandte Forschung oder Grundlagenforschung handelt und keine Alternativen wie etwa Tierversuche zur Verfügung stehen. Unter denselben Voraussetzungen ist Forschung an existierenden embryonalen Stammzellen erlaubt.