Was in der Retrospektive wie eine Erfolgsgeschichte aussieht, war 1949 keineswegs absehbar. Das Grundgesetz hatte die Bundesrepublik Deutschland aus der Taufe gehoben, mit seiner Verkündung vor 60 Jahren, am 23. Mai 1949, war die westdeutsche Republik gegründet. Aber das Grundgesetz war nur die Verfassung eines Teilstaates, weshalb es auch nicht Verfassung, sondern, als Ausdruck seines transitorischen Charakters, "Grundgesetz" genannt wurde. Mit der Wiederherstellung der deutschen Einheit sollte seine Existenz beendet sein und durch eine Verfassung, die das gesamte deutsche Volk in Freiheit beschließen sollte, ersetzt werden.
Hinzu kam, dass das Grundgesetz fernab einer teilnehmenden Öffentlichkeit entstanden war. Nur einige wenige überregionale Tageszeitungen berichteten regelmäßig über den Gang der Beratungen, zuerst denen des Herrenchiemseer Konventes, dann des auf Veranlassung der Westalliierten einberufenen Parlamentarischen Rates in Bonn. Die Grundgesetzdiskussionen standen im Schatten dessen, was der Wirtschaftsrat in Frankfurt am Main an grundlegender wirtschaftlicher Neuordnung bereits mit der Währungsreform von 1948 eingeleitet hatte. Dieser hatte sich wesentlich größerer öffentlicher Aufmerksamkeit erfreut, weil er mit seinen wirtschaftlichen Maßnahmen, die den Abbau der Zwangswirtschaft und die ökonomische Regeneration verfolgten, die Alltagssorgen und -probleme der Bevölkerung sehr viel stärker berührte. Der Prozess der Bestellung der Mitglieder des Parlamentarischen Rates wie der Zustimmung zum Bonner Grundgesetz hatte sich zudem über die einzelnen Länder und ihre Parlamente vollzogen. Allein die sich in der ersten Bundestagswahl im August 1949 dokumentierende hohe Zustimmung zu den politischen Kräften, die den Verfassunggebungsprozess getragen hatten, konnte als populare Ratifizierung post festum gedeutet werden.
Damit besaß das Grundgesetz nach seiner Verkündung keinen hohen Identifikationswert, auch war nicht abzusehen, dass es die junge Bundesrepublik politisch zu integrieren in der Lage war. Ja, als Übergangsverfassung für ein westdeutsches Provisorium sollte es eine solche Funktion auch gerade nicht einnehmen. Die symbolische Bedeutung bestand darin, dass es auf etwas anderes, nämlich auf die eigene Überwindung und eine zukünftige Verfassung Gesamtdeutschlands, verwiesen und damit seinen Geltungsanspruch unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt hatte. Das Grundgesetz war Erinnerung an den Verlust nationalstaatlicher Einheit und zugleich Auftrag und Mahnung, wie es in der Präambel hieß, "die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden". Nur so lässt sich auch die auffallende Zurückhaltung begründen, dem Ereignis des Inkrafttretens des Grundgesetzes jene "Aura der Ehrwürdigkeit" zu verleihen, die eine Erhebung des 23. Mai zum nationalen Verfassungstag zum Ausdruck gebracht hätte. Das Grundgesetz eignete sich nicht als Gegenstand "kultischer Verfassungsverehrung", wie es beispielsweise immer wieder von Beobachtern für die Verfassungsentwicklung der USA festgestellt worden ist. 1 Es eignete sich zunächst ebenso wenig als Gründungserzählung der Bundesrepublik Deutschland.
Im neu gegründeten Weststaat war es zudem so, dass das Grundgesetz rund 40 Prozent der Bevölkerung gleichgültig war. Nur 21 Prozent waren an der Verfassung interessiert. Auch 1955 kannte mehr als die Hälfte ihre Verfassung nicht. Immerhin hielten schon damals 30 Prozent das Grundgesetz für "gut", 14 Prozent zeigten sich unentschieden und nur fünf Prozent der Befragten fanden es "nicht gut". Im Übrigen war eine Mehrheit der Westdeutschen bis Anfang der 1950er Jahre der Überzeugung, dass das totalitäre, diktatorische Regime der Vergangenheit durchaus auf einer guten Idee beruht habe, diese aber nur schlecht und unzureichend ausgeführt worden sei. 2 Von einer demokratischen Verfassungskultur konnte bis in die 1950er Jahre hinein nicht die Rede sein.
Erst allmählich erwarb sich das Grundgesetz seine Anerkennung in der Bevölkerung. Ganz entscheidend trugen die großen Verfassungskonflikte, zuerst um die Wiederbewaffnung und die Westintegration, dann um die Notstandsverfassung und die Reformpolitik der 1970er Jahre, dazu bei, dass der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ein zentraler Platz im Selbstverständnis der Demokratie zukam. Die Identifikation mit dem Grundgesetz ging sogar so weit, dass die Bundesrepublik, der eine nationalstaatliche Identifikation verwehrt gewesen war, über die Verfassung eine neue Form des Patriotismus, den "Verfassungspatriotismus", für sich entdeckte. Aus dem Provisorium war ein Definitivum geworden - just in dem Moment, als das Grundgesetz seine Funktion eigentlich erfüllt hatte und einer neuen, gesamtdeutschen Verfassung hätte Platz machen müssen. Die Ironie der Geschichte aber wusste dies zu verhindern.
Das Grundgesetz war von Anfang an sehr viel mehr als ein Organisationsstatut, das nur für eine Übergangszeit angelegt war. Die Überlegungen und Diskussionen im Parlamentarischen Rat hatten früh erkennen lassen, dass das Grundgesetz in fundamentaler Weise Lektionen aus der Geschichte ziehen und den westdeutschen Teilstaat mit verfassungsrechtlichen Mitteln sicher für die Demokratie machen sollte. Das Grundgesetz sollte sich von den Vorgängerverfassungen unterscheiden und dabei Institutionen und Schutzvorkehrungen schaffen, die ein nochmaliges Scheitern einer freiheitlichen Republik verhinderten.
Im Grundgesetz konnte der Entwurf für eine bessere Gesellschaft, für ein demokratisches Deutschland gesehen werden. Es war gewissermaßen "der Versuch des Volkes, sein besseres Ich gegen sich selbst darzustellen und durchzusetzen". 3 So hatte der Parlamentarische Rat Konsequenzen aus dem Scheitern der Weimarer Republik zu ziehen versucht, als er für wesentlich erachtete Strukturdefekte der Weimarer Reichsverfassung, vor allem die Dualstruktur von parlamentarischem und präsidentiellem System, überwand. Das parlamentarische Regierungssystem sollte durch die Einfügung des konstruktiven Misstrauensvotums und die "kanzlerdemokratische" Zuschneidung von Stellung und Befugnissen des Regierungschefs krisenfest gemacht werden. Die Parteien, in Weimar noch als "extrakonstitutionelle Erscheinungen" (Heinrich Triepel) behandelt, erhielten eine besonderes "Privileg" im Prozess der politischen Willensbildung zugesprochen. Die besondere Werthaftigkeit des Grundgesetzes war ebenfalls das Ergebnis einer negativen Rezeption der Weimarer Verfassung, deren vermeintlicher Wertrelativismus für die Machtübernahme Hitlers mitverantwortlich gemacht wurde. Deshalb beschloss der Parlamentarische Rat eine inhaltliche Unabänderlichkeit (Art. 79, sog. "Ewigkeitsgarantie") für die grundlegenden freiheitlichen und demokratischen Verfassungsprinzipien, die zugleich "wehrhaft" gegen antidemokratische Kräfte, vor allem verfassungswidrige Parteien, behauptet werden sollten, um pseudolegalen Machtübernahmen "streitbar" entgegentreten zu können.
Als Reaktion auf den Nationalsozialismus hatte das Grundgesetz den Rechtsstaat akzentuiert und ausgebaut. Vor allem die unmittelbare Geltung der Grundrechte, die Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt, die Garantie des Rechtschutzes und die Verfassungsbindung des Gesetzgebers ließen die Demokratie des Grundgesetzes zu einer konstitutionellen, einer Verfassungsdemokratie werden, die keinen Zweifel am Vorrang der Verfassung und der durch sie gewährleisteten Grundrechte zuließ. Dass das Grundgesetz so etwas wie eine Gegenverfassung zum Scheitern der Weimarer Republik und zum Nationalsozialismus wurde, stellte Artikel 1, der die Würde des Menschen für unantastbar erklärte, in aller Deutlichkeit heraus. Auch und besonders die Einrichtung eines gesonderten Verfassungsgerichtes erwies sich als folgenreich, weil zum einen die Verfassungsgerichtsbarkeit dem Grundgesetz selbst eine eigene Stimme im politischen Alltag verlieh und es qua autoritativer Interpretation fortentwickelte und weil zum anderen das Verfassungsgericht, nicht zuletzt mit seiner Rechtsprechung im Bereich der kommunikativen Freiheitsrechte, demokratische Entwicklungshilfe geben sollte. 4
Doch von "Verfassungspatriotismus", einer auf die Verfassung bezogenen politischen Kultur, konnte in den 1950er und 1960er Jahren noch nicht die Rede sein. Im Vordergrund stand zunächst der ökonomische Wiederaufbau. Das "Wirtschaftswunder", dann auch die Etablierung des Sozialstaates mit den kollektiven Sicherungssystemen gaben der zweiten deutschen Demokratie Rückhalt und ein soziales Fundament. Zugleich machte der "Systemkonflikt" mit dem Sozialismus des anderen deutschen Teilstaates den Antikommunismus zur Staatsräson, womit à la longue die Selbstbeschreibung der Bundesrepublik Deutschland als liberaldemokratisches System gestärkt wurde. Das wurde vor allem 1952 deutlich, als das Bundesverfassungsgericht eine Nachfolgepartei der Nationalsozialisten, die Sozialistische Reichspartei, ebenso verbot wie vier Jahre später die Kommunistische Partei Deutschlands. Damit war aus dem Grundgesetz eine Verfassung des Anti-Totalitarismus geworden, welche einen Kontrapunkt zu dem sich in der DDR zur gleichen Zeit verfestigendem System des Kommunismus setzte.
Das Grundgesetz wuchs zwangsläufig immer stärker in eine zentrale politische Rolle hinein, weil die grundsätzlichen und Richtung weisenden politischen Auseinandersetzungen der 1950er und 1960er Jahre um Westintegration, Wiederbewaffnung und Notstandsbefugnisse im Gewand konstitutioneller Konflikte ausgetragen wurden. Wehr- und Notstandsverfassung eröffneten bei Eintreten des Verteidigungs- oder des Spannungsfalls sowie bei innerem und Katastrophennotstand Möglichkeiten der Einschränkung von Grundrechten. Die Notstandsverfassung modifizierte darüber hinaus durch die Einsetzung eines "Gemeinsamen Ausschusses" sowie durch Änderung des Gesetzgebungsverfahrens den staatlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess. Verfassungspolitisch waren beide Änderungen des Grundgesetzes heftig umstritten. Bei der Wehrverfassung ging es um die endgültige Integration in den Westen und deren Vereinbarkeit mit der Wiedervereinigung sowie um die zuvor heftig bekämpfte "Remilitarisierung" Westdeutschlands. Die Notstandsregelung beschwor Erinnerungen an den Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung - das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten - herauf und ließ die Befürchtung einer grundgesetzlich beförderten Versuchung zum diktatorischen Missbrauch aufkommen.
Beide Änderungen wandelten nicht nur den Charakter des Grundgesetzes, sie beeinflussten auch wesentlich das politische Selbstverständnis vieler Gruppen des neuen Staates und forderten den ersten organisierten und gesellschaftlichen Protest gegen das politische System der Bundesrepublik heraus. Einerseits wurden sie als die letzten Schlusssteine in der "Staatswerdung" der Bundesrepublik angesehen. Auf der anderen Seite wurden diese Änderungen der Verfassungsordnung als "Entliberalisierung des Grundgesetzes" kritisiert. Der Wehrbeitrag wurde als Mittel zur Erlangung staatlicher Souveränität betrachtet. Durch die Notstandsregelung waren die Souveränitätsvorbehalte der westlichen Alliierten aus dem Deutschlandvertrag von 1952 erloschen. Mit dem Abschluss dieser "Staatswerdung" schien aber zugleich der Weg zur Wiedervereinigung verstellt zu sein. Die im Grundgesetz eingebaute Doppelstrategie von Transitorium und Vollstaatlichkeit schien de facto zugunsten Letzterer aufgegeben worden zu sein.
Dass das Grundgesetz immer mehr zum zentralen Bezugspunkt der politischen Auseinandersetzung in der zweiten deutschen Demokratie wurde, zeigten vor allem die großen Konflikte der 1970er Jahre. In einer Phase starker parteipolitischer Polarisierung gerieten nahezu alle großen gesellschaftlichen Reformvorhaben der sozialliberalen Koalition aus SPD und FDP in den Strudel verfassungspolitischer Auseinandersetzungen. Die Reform des Paragraphen 218 des Strafgesetzbuches (Verbot der Abtreibung), die Reform des Ehe- und Scheidungsrechts, die Novelle zum Kriegsdienstverweigerungsrecht, die Neufassung unternehmerischer Mitbestimmung sowie die Neugestaltung der Deutschlandpolitik durch den Grundlagenvertrag mit der DDR waren nicht nur politisch umkämpft, sondern sie wurden auch einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen und zum Teil vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt. Dies führte zu erheblichen institutionellen Verwerfungen. Die Regierung beklagte die "Verlängerung der Opposition über das Bundesverfassungsgericht", Kritiker sprachen vom "Obergesetzgeber aus Karlsruhe" und der "Entmächtigung" des Parlaments. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts konterte diese Vorwürfe mit dem Hinweis, dass dem Gericht als "Hüter der Verfassung" die Sicherung eines labil gewordenen "staats- und gesellschaftspolitischen Grundkonsenses" obliege. 5
Das Grundgesetz war zu einer Konfliktverfassung geworden. In diesem "Kampf um das Grundgesetz", in dem politische Kontroversen zur Alternative von Verfassungsvollzug oder Verfassungswidrigkeit stilisiert wurden, zeigte sich aber zugleich das Bestreben aller politischen Kräfte, "auf dem Boden des Grundgesetzes" zu agieren. Dieses - nur auf den ersten Blick - paradoxe Verhalten ließ den Eindruck entstehen, als seien die Bundesdeutschen ein "Volk von Grundgesetzbekennern". 6 Dass damit der Konflikt um das Grundgesetz das Grundgesetz selbst stärkte, weil es zum Bezugspunkt aller politischen Akteure geworden war, konnte während der zum Teil erbittert geführten Auseinandersetzungen der 1970er Jahre kaum erwartet werden, gehörte aber, gleichsam einer List der Konfliktvernunft gehorchend, zu den die Verfassungskultur der westdeutschen Demokratie nachhaltig bestimmenden Begleiteffekten. Durch den Streit um die Verfassung bildete sich eine demokratische Kultur aus, die den offenen politischen Konflikt riskierte, wobei der Verfassung die Aufgabe zukam, die gesellschaftlichen und politischen Interessenkonflikte zu kanalisieren und in befriedender Absicht zu begrenzen. Das Grundgesetz war stärker als frühere Verfassungen der deutschen Geschichte zu einem Identifikationspunkt, letztlich zu einer integrierenden Verfassung geworden. 7
Zudem gab es in den 1970er Jahren hohe Zustimmungsraten zum Grundgesetz und zu dem von ihm festgelegten demokratischen System. Auf die Frage, ob man ein neues Grundgesetz brauche, "um zu einer wirklichen Demokratie zu kommen", antworteten 1972 nur 22 Prozent, 1974 19 und 1978 nur noch elf Prozent der befragten Westdeutschen mit "ja". Hingegen meinten 50, 61 bzw. 70 Prozent, dass das Grundgesetz vollkommen ausreiche. Deutliche Anzeichen einer an freiheitlichen Prinzipien orientierten Verfassungskultur waren im Ergebnis einer anderen Umfrage zu erkennen. Gefragt nach möglichen Aktivitäten zum 30. Jahrestag der Verkündung des Grundgesetzes im Jahre 1979, nannten 44 Prozent als "wichtigste Aktivität": "Erinnern an die Wichtigkeit unserer im Grundgesetz geschützten Grundrechte". 8
Nicht von ungefähr war der 30. Geburtstag des Grundgesetzes im Jahre 1979 der Beginn eines öffentlichen Diskurses, in dessen Mittelpunkt der Begriff "Verfassungspatriotismus" stehen sollte. Dolf Sternberger stellte in einem Leitartikel in der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" vom 23. Mai 1979 fest, dass die Verfassung aus der "Verschattung" gekommen sei, in der sie einst entstanden war: "In dem Maße, wie sie Leben gewann, wie aus bloßen Vorschriften kräftige Akteure und Aktionen hervorgingen, wie die Organe sich leibhaftig regten, die dort entworfen, wie wir selbst die Freiheiten gebrauchten, die dort gewährleistet waren, wie wir in und mit diesem Staat uns zu bewegen lernten, hat sich unmerklich ein neuer, ein zweiter Patriotismus ausgebildet." Mit diesem "zweiten Patriotismus" meinte Sternberger die Liebe zur Verfassung, wobei er weniger das Dokument, auch nicht allein die abstrakten Rechtsprinzipien meinte, sondern die "lebende Verfassung, an der wir täglich mitwirken" und der sich die Bürgerinnen und Bürger verbunden wissen. 9 Und so formulierte etwas später Richard von Weizsäcker aus Anlass des 80. Geburtstags von Sternberger: "In der "Verbindung des Gedankens der Verfassung mit dem Gedanken des Patriotismus liegt die Selbstverständlichkeit einer Wahrheit." 10 Jürgen Habermas sollte später das Konzept aufgreifen, es als Ausdruck einer kulturellen und politisch "verwestlichten" Bundesrepublik Deutschland deuten und dabei den Verfassungspatriotismus für eine "postnationale, auf den Verfassungsstaat bezogene Identität" bestimmen. 11
Ob zwischen der Sternberger'schen und der Habermas'schen Konzeption von Verfassungspatriotismus wirklich fundamentale Unterschiede lagen, wie vielfach behauptet worden ist, kann hier offen bleiben. Die gewandelte demokratische politische Kultur und die Ausbildung eines lebendigen, soziokulturell verankerten Konstitutionalismus zeigten aber, dass sich die Bundesrepublik in den 40 Jahren ihrer Existenz das Grundgesetz angeeignet hatte. Das war insofern erstaunlich, als weder die Erinnerung an die Verfassungsstiftung noch ein Gründungsmythos der politischen Ordnung den hohen symbolischen Stellenwert des Grundgesetzes hatten begründen können. Erst nach und nach konnte sich die Verfassung die Anerkennung und Akzeptanz erwerben, die für ihren Geltungsanspruch und die Durchsetzung ihrer regulativen Funktion notwendig waren. Hierzu trugen die Verfassungskämpfe der 1950er Jahre um die Wiederbewaffnung, der 1960er Jahre um die Notstandsverfassung und der 1970er Jahre um die gesellschaftlichen Reformprojekte nicht unerheblich bei. Die in diesen Verfassungsauseinandersetzungen aufeinanderprallenden konfliktiven Ordnungsvorstellungen, die konkurrierenden Sinnzuschreibungen auf dem Boden der Verfassung waren es gerade, die der Verfassung ihre integrative Dimension verliehen. Die Verfassung rückte symbolisch in die Leerstelle eines unbesetzt gebliebenen identitätsstiftenden Zentrums der bundesrepublikanischen Gesellschaft ein. Zivilgesellschaftliche Praktiken, politische Erfahrungen und streitige Interpretation haben so schließlich zur habituellen und affektiven Aneignung der mit der Verfassung identifizierten Ordnungsprinzipien, ihrer Institutionen, Verfahren und Werte geführt und den bundesdeutschen Verfassungspatriotismus begründet. 12
Im auf das Grundgesetz bezogenen Verfassungspatriotismus "waren sich ungeachtet ihrer sonstigen Differenzen Rechts und Links einig". 13 Das wurde deutlich, als im Prozess der staatlichen Vereinigung von DDR und Bundesrepublik über eine neue, von einer verfassunggebenden Versammlung nach Artikel 146 zu beschließenden Verfassung diskutiert und bis auf wenige Ausnahmen von allen politischen und wissenschaftlichen Seiten der alten westdeutschen Bundesrepublik am "bewährten" Grundgesetz festgehalten wurde. Hier zeigte sich, wie stark sich die Bundesrepublik in ihrem Grundgesetz und dem damit verbundenen Verfassungspatriotismus wiederfand. Aber damit war zugleich auch eine Hypothek für das Zusammenwachsen von Ost- und Westdeutschland begründet.
Entgegen seiner eigenen raison d'être hat das Grundgesetz die staatliche Vereinigung von 1990 überlebt. Da die Vereinigung von DDR und Bundesrepublik verfassungsrechtlich über einen "Beitritt" des ostdeutschen Staates zum Geltungsgebiet des Grundgesetzes über Artikel 23 erfolgte, hatte sich eine neue Verfassung, über den alten Artikel 146 für notwendig erachtet, erübrigt. So ist das Grundgesetz auch zur gesamtdeutschen Verfassung geworden. Das war indes keinesfalls selbstverständlich, gab es doch 1989/90 gewichtige Stimmen, auch politische Gruppierungen, die eine neue Verfassung durch eine verfassunggebende Versammlung erarbeiten und dann vom "gesamten deutschen Volk" verabschieden lassen wollten. Der aus innerdeutschen und außenpolitischen Gründen beschleunigte Prozess der staatlichen Vereinigung sowie die überwältigende Mehrheit der den "Einigungsvertrag" tragenden politischen Kräfte in Ost und West ließen aber das retardierende Moment nicht zu, das notwendig gewesen wäre, um dem vereinten Deutschland eine neue konstitutionelle Grundlage zu geben. Nachdem die Bürgerrechtsbewegung der DDR mit ihrem Versuch einer demokratischen Neugründung der DDR (Verfassungsentwurf des Runden Tisches) gescheitert war, hatte das reformorientierte - gesamtdeutsche - "Kuratorium für einen demokratisch verfassten Bund deutscher Länder" einen Verfassungsentwurf vorgelegt, der als Manifest einer neuen deutschen Verfassungsbewegung verstanden werden wollte. Schließlich führte die 1992/93 in Angriff genommene Überarbeitung des Grundgesetzes in einer von Bundestag und Bundesrat gemeinsam gestellten Verfassungskommission zwar zu kleinen Remeduren, aber weder zu einer großen Verfassungsrevision noch zu einer gänzlich neuen Verfassung, die nach Artikel 146 immer noch möglich gewesen wäre. 14
Dass damit 1989/90 nicht zu einem konstitutionellen Schlüsselmoment werden konnte, ist vielfach beklagt worden. Das Bedauern über die verpasste Gelegenheit betraf dabei weniger die technische Seite der durch die nationalstaatliche Einheit notwendig gewordenen Verfassungsänderungen, sondern es war grundsätzlicher Natur und beruhte auf einem Verfassungsverständnis, welches in Verfassungen mehr als nur Organisationsstatute, vielmehr auch Foren gesellschaftlicher Selbstverständigung sieht. In dieser sich aus der republikanischen Tradition des politischen Denkens begründenden Sicht konnte die von der Macht der historischen Entwicklung abgeschnittene Verfassungsdiskussion keinen Beitrag leisten zur Integration aller, auch und vor allem der ostdeutschen Bürger in den neuen gesamtdeutschen Staat. Wenn es darum hätte gehen sollen, in einer möglichst breiten Verfassungsdiskussion auch Anfragen und Erfahrungen aus dem Bereich der DDR aufzunehmen, dann musste der Modus der Herstellung der Einheit Deutschlands über den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik als verpasste Chance gesamtgesellschaftlicher Verständigungs- und Integrationsmöglichkeiten gesehen werden. Die Räson einer gesamtdeutschen Konstituante hätte somit neben der Revision des Grundgesetzes in einem öffentlichen Diskurs über Formen und Inhalt der Wiedervereinigung gelegen. Doch der Versuch, Verfassunggebung als nachholende Republikgründung verstehen und durchsetzen zu wollen, scheiterte.
Dieses Scheitern war nicht dramatisch, es war aber auch nicht belanglos. Abgesehen von der Tatsache, dass die Gründungssituationen in Deutschlands jüngerer Geschichte selten, um nicht zu sagen: nie mit Hochzeiten der Verfassunggebung zusammenfielen, dass Verfassungen also, wie Otto von Bismarck nach Herstellung der deutschen Einheit 1871 festhielt, zum bloßen "Luxus der Einrichtung" im Hause von Nation oder Staat gerechnet wurden, bleibt das Problem, dass Verfassungen neben ihrer instrumentellen Funktion auch eine symbolisch-integrative Bedeutung besitzen, die nur um den Preis mangelnder politischer Integration zu ignorieren ist.
Wenn Integration durch Verfassung bedeutet, dass Gesellschaften sich über die Verfassung und die mit ihr verbundenen Erwartungen und Vorstellungen zu einer politischen Gemeinschaft definieren, dann ist die Verfassung eine Möglichkeitsbedingung politischer Gesellschaft. Sie ist, wie die historische Erfahrung zeigt, nicht die einzige, aber sie kann, aus historischen Gründen, guten Erfahrungen und rationalen Überzeugungen, ein sehr nachhaltig wirksames, Identität generierendes Integrativ moderner Gesellschaften sein. Dabei kann die integrative Leistung unterschiedlich, zweifach bewirkt sein: Verfassungen können erstens über ihre konstitutive und regulative Funktion eine junge Demokratie in einer noch nicht gefestigten demokratischen politischen Kultur stabilisieren und, auch über die Transitions- und Implementationsphase hinaus, die weitere politisch-demokratische Entwicklung befördern. Das hat das Grundgesetz in der Bundesrepublik Deutschland getan. Auf die Dauer aber kann, zweitens, auch diese integrative Funktion von Verfassungen nur Bestand haben, wenn die Verfassung und die durch sie konstituierte Ordnung anerkannt und freiwillig befolgt werden. In einem durch historische Erfahrungen und kollektive Überzeugungen gefestigten demokratisch-republikanischen Kontext wird Integration durch Verfassung vornehmlich, wenngleich in Konfliktfällen nicht nur, "von unten" erzeugt. Die Verfassung ist dann nicht nur als politisches Regelwerk, sondern auch als der symbolische Inbegriff der demokratisch-republikanischen Ordnung in der Bürgerschaft verankert.
20 Jahre nach der friedlichen Revolution in der DDR stellt sich die Frage, ob das Grundgesetz tatsächlich zur Grundlage eines gemeinsamen politischen Selbstverständnisses im vereinten Deutschland geworden ist, ob sich mithin ein gesamtdeutscher Verfassungspatriotismus hat ausbilden können. Die empirischen Befunde sind, soweit sie überhaupt Rückschlüsse auf Formen eines genuin konstitutionellen Patriotismus zulassen, ambivalent: Zwar besteht eine hohe generelle Wertschätzung für die demokratische Ordnung in der ostdeutschen Bevölkerung, auch werden der Rechtsstaat und Gerichte, werden Grundrechte und das Bundesverfassungsgericht sehr positiv konnotiert. Doch sinkt die generelle Wertschätzung für die demokratische Ordnung seit Mitte der 1990er Jahre beständig und liegt nunmehr mit etwa 64 Prozent um 21 Prozentpunkte unter den Werten im westlichen Landesteil. 15 Vor allem gehen die Beurteilungen der in Deutschland implementierten Form der Demokratie weit auseinander: 71 Prozent der Befragten im Westen beurteilten sie positiv, aber nur 38 Prozent der Befragten im Osten waren zufrieden. Ähnliche Differenzen zeigen sich in den Einstellungen, die das Maß der Zufriedenheit mit dem Funktionieren, der Performanz der deutschen Demokratie zum Ausdruck bringen. Insgesamt offenbaren die im Vergleich mit dem Westen deutlich geringere Unterstützung der Demokratie als Ordnungsmodell und die geringere Demokratiezufriedenheit eine durchaus skeptische Haltung zur politischen Ordnung Gesamtdeutschlands. 16
Diese Befunde lassen sich nur zum Teil mit überhängenden Sozialisationserfahrungen und mit positiven Einstellungen gegenüber dem politischen System der DDR erklären - weshalb auch der Hinweis, Ostdeutsche bräuchten, ähnlich wie die Westdeutschen nach dem Nationalsozialismus, mehr Zeit für die Eingewöhnung in das neue System, nur bedingt verfängt. Vielmehr haben vor allem enttäuschte, sicherlich zu hohe Erwartungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der politischen und wirtschaftlichen Ordnung der Bundesrepublik zu den skeptischen Einstellungen ebenso beigetragen wie ein Gefühl ungerechter Verteilung des gesellschaftlichen Reichtums und das allgemeine Empfinden, als Ostdeutscher nicht gleichberechtigt behandelt zu werden. 17
Detlef Pollack hat in einer einfühlsamen Analyse dieser Befunde herausgearbeitet, dass die relativ geringe Akzeptanz der bundesrepublikanischen Institutionenordnung ihre wesentliche Ursache in der "bemerkenswerten Unmaßgeblichkeit des ostdeutschen Beitrags zum Gelingen der deutschen Einheit" hat; man könne sich "nur mit etwas identifizieren, zu dessen Gelingen man selbst beigetragen hat". 18 Da die Ostdeutschen zudem dazu neigten, "die Lage, in der sie sich befinden, vor allem äußeren Umständen zuzuschreiben", komme es dazu, die "kompetitive Überlegenheit der Westdeutschen moralisch zu diskreditieren", indem das eigene, frühere System auf- und das jetzige politische System abgewertet werde. Dieser "Versuch der Selbstentschuldung" sei notwendig, "um das Gefühl der Achtung vor sich selbst nicht zu verlieren". Daraus folge schließlich, dass die Ostdeutschen erst dann mit der bundesrepublikanischen Ordnung zufrieden sein werden, wenn es für sie einen Grund gebe, stolz auf sich zu sein.
Damit werden auch Hindernisse für die schnelle Ausbildung eines gesamtdeutschen Verfassungspatriotismus erkennbar. Die kognitive wie affektive Aneignung der konstitutionellen Grundlagen bedarf fördernder Kontexte, die in der Frühgeschichte der Bundesrepublik zum einen durch die sich entwickelnde wirtschaftliche Prosperität, zum anderen durch die gemeinsame, wenngleich konfliktiv verlaufende Suche nach einer Identität der jungen Demokratie durchaus gegeben waren. Die großen Konflikte über Westintegration, Wiederbewaffnung und "mehr Demokratie" waren konstitutiv für die Ausbildung eines Verfassungspatriotismus, weil sie "auf dem Boden" des Grundgesetzes ausgetragen wurden. Nun aber, fast 20 Jahre nach friedlicher Revolution, Zusammenbruch des Sozialismus und staatlicher Vereinigung, hat sich im öffentlichen Bewusstsein noch keine gemeinsame deutsche Verfassungserzählung herausgebildet, in die sich auch Ostdeutsche mit ihren Erfahrungen hätten einschreiben können. Gleichwohl gibt es starke Indizien, die darauf schließen lassen, dass das Grundgesetz als die gemeinsame Verfassung des vereinigten Deutschland von hoher Akzeptanz getragen ist, auch, wenn es nach wie vor Unterschiede zwischen West und Ost gibt.
In einer repräsentativen Befragung im Februar 2009 erklärten zwei Drittel der Ostdeutschen, dass sie "stolz auf das Grundgesetz" und, weit mehr noch, dass sie "stolz auf die Freiheit und die Rechtsstaatlichkeit" seien. 19 Damit lagen sie zwar um mehr als zehn Prozentpunkte unter den Angaben der Westdeutschen, doch drückt sich in beiden Zustimmungsraten eine hohe - affektive - Akzeptanz des Grundgesetzes und der zentralen Werte von Freiheit und Rechtsstaatlichkeit aus (Tabelle 1). Größer als die Unterschiede zwischen West und Ost waren die Differenzen zwischen den parteipolitischen Präferenzen. Anhänger von CDU/CSU und SPD zeigen sich weitaus "stolzer" auf Grundgesetz und Freiheit und Rechtsstaatlichkeit als die Anhänger von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Grüne. Dass die Volksparteien CDU/CSU und SPD und ihre Anhänger generell "staatstragender" erscheinen als die kleineren Parteien, verdeutlichen auch die Reaktionen auf die Aussagen "Ich liebe mein Land", "Ich würde kämpfen, um mein Vaterland zu verteidigen" und "Ich freue mich, wenn ich die schwarz-rot-goldene Bundesflagge sehe". Bei den beiden ersten Aussagen gibt es zudem leicht höhere Zustimmungsraten bei den befragten Ostdeutschen. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die abgefragten Einstellungen sowohl Muster von "Vaterlandsliebe" wie auch von "Verfassungspatriotismus" erkennen lassen.
Auch in kognitiver Hinsicht liegen Ost- und Westdeutsche nicht weit auseinander. 74 Prozent der Befragten in Westdeutschland und 68 Prozent in Ostdeutschland sagten, dass sie schon einmal "ganz" oder "teilweise" den Text des Grundgesetzes gelesen hätten. Auch hinsichtlich konkreter Bestimmungen (Sozialstaatlichkeit, Schutz und Gemeinwohlverpflichtung des Eigentums) gab es nahezu gleichlautende Aussagen, wonach diese als Prinzipien des Grundgesetztextes identifiziert wurden. Dass der Einsatz der Bundeswehr der Zustimmung des Bundestages bedarf ("Parlamentsheer"), schrieben jeweils 57 Prozent der Befragten - in zutreffender Weise - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu.
In der Einschätzung des Grundgesetzes, seiner Entwicklung - auch durch das Bundesverfassungsgericht - und seiner Zukunft liegen West- und Ostdeutsche im Trend ebenfalls nicht weit auseinander. West- wie Ostdeutsche haben hohes Vertrauen in die Institution des Bundesverfassungsgerichts 20 und sind jeweils zu mehr als zwei Dritteln der Auffassung, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu stark in die Politik einmischt. Ost- wie Westdeutsche sind ganz überwiegend (83 Prozent) der Meinung, dass das 60 Jahre alte Grundgesetz einer "grundlegenden" bzw. "teilweisen" Überarbeitung bedarf. Dabei optieren Ostdeutsche deutlich stärker als Westdeutsche für eine "grundlegende" Überarbeitung. 85 Prozent der Befragten (West: 84 %, Ost: 88 %) plädieren für eine Ergänzung des Grundgesetzes, wonach Deutsch die "Sprache der Bundesrepublik" sei. Ansonsten ist die Richtung einer Überarbeitung nicht unmittelbar erkennbar. Gleichwohl lassen sich politische Optionen herauskristallisieren. Während West- wie Ostdeutsche in Fragen der Sicherheitspolitik gegenüber terroristischen Gefahren kaum voneinander abweichen und entsprechende Gesetze - etwa die Zulassung von Folter oder den Abschuss von entführten Passagierflugzeugen, wenn dadurch Leben gerettet werden - mehrheitlich ablehnen, auch die grundgesetzliche Religionsfreiheit nicht - etwa durch ein generelles Verbot des Moscheebaus - eingeschränkt sehen wollen (wobei hier mehr als ein Drittel der Ostdeutschen ein solches Verbot befürworten) (Tabelle 2), treten deutliche Differenzen in den wirtschaftspolitischen Einstellungen zutage (Tabelle 3). In Ostdeutschland stößt die Idee der Verstaatlichung von Versorgungsunternehmen auf weitaus größere Zustimmung als in Westdeutschland. Das aber kann aufgrund der planwirtschaftlichen Vergangenheit nicht überraschen. Im Übrigen lässt auch das Grundgesetz einen weiten Rahmen sozialer und wirtschaftlicher Gestaltung.
Dass sich Stolz auf das Grundgesetz und Offenheit für die supranationalen Politikprozesse auf europäischer Ebene nicht ausschließen, aber auch als problematisch erfahren werden, zeigen die folgenden Ergebnisse (Tabelle 4): Die Deutschen sind positiv gegenüber einer europäischen Verfassung eingestellt. Mehrheitlich (West: 66 %, Ost: 59 %) sind sie der Auffassung, dass die Europäische Union (EU) eine Verfassung bekommen sollte. Davon erwarten die Deutschen vor allem eine Erhöhung der Transparenz der politischen Entscheidungsvorgänge (Gesamt: 51 %, West: 52 %, Ost: 49 %) und eine Verbesserung der Problemlösungsfähigkeit in der EU (Gesamt: 60 %, West: 60 %, Ost: 60 %). Sie sehen im Projekt einer europäischen Verfassung vor allem funktionale Vorteile.
In der symbolischen Dimension jedoch werden deutliche Vorbehalte artikuliert. Wenn auch nur eine knappe Mehrheit (Gesamt: 52 %, West: 53 %, Ost: 46 %) erwartet, dass eine europäische Verfassung zur Entwicklung einer europäischen Identität beitragen kann - und nur 36 Prozent davon ausgehen, dass sich durch eine Verfassung der Einfluss der Bürger auf die EU-Politik steigern lässt -, so sagen 56 Prozent (West: 56 %, Ost: 54 %), dass eine europäische Verfassung die deutsche Identität eher schwächen werde. Zugleich aber sind 66 Prozent der Westdeutschen und 63 Prozent der Ostdeutschen der Auffassung, dass das Grundgesetz eine "sehr große" oder "große" Bedeutung als "Basis für das Gemeinschaftsgefühl der Menschen in Deutschland" hat.
Es scheint, als hätten sich die Deutschen nach 60 Jahren auch gesamtdeutsch an das Grundgesetz so gewöhnt, dass sie es nicht mehr missen möchten, auch wenn es nach ganz überwiegender Meinung fortentwickelt werden sollte.
1 Vgl. Hannah
Arendt, Über die Revolution, München 1963, S. 262f. Vgl.
auch Hans Vorländer, Verfassungsverehrung in Amerika. Zum
konstitutionellen Symbolismus in den USA, in: Amerikastudien, 34
(1989), S. 69 - 82; ders., Gründung und Geltung. Die
Konstitution der Ordnung und die Legitimität der Konstitution,
in: Gert Melville/Hans Vorländer (Hrsg.), Geltungsgeschichten.
Über die Stabilisierung und Legitimierung institutioneller
Ordnungen, Köln - Weimar - Wien 2002, S. 243 - 263.
2 Vgl. Elisabeth Noelle/Erich Peter
Neumann (Hrsg.), Jahrbuch der Öffentlichen Meinung 1947 -
1955, Allensbach 1956, S. 157, S. 134.
3 Herbert Krüger, Artikel
"Verfassung", in: Handwörterbuch der Sozialwissenschaften, Bd.
11, Stuttgart 1961, S. 74.
4 So vor allem seit dem bahnbrechenden
Lüth-Urteil 1958 und dem Fernseh-Urteil von 1961.
5 Vgl. dazu Hans Vorländer,
Verfassung und Konsens, Berlin 1981.
6 Peter Graf Kielmansegg, Ist streitbare
Demokratie möglich?, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
vom 2.6. 1979, S. 9.
7 Vgl. die Beiträge in Hans
Vorländer (Hrsg.), Integration durch Verfassung, Wiesbaden
2002.
8 Vgl. Institut für Demoskopie
Allensbach, Demokratie-Verankerung in der Bundesrepublik
Deutschland. Eine empirische Untersuchung zum 30jährigen
Bestehen der Bundesrepublik, Allensbach 1979, S. 65ff.
9 Dolf Sternberger,
Verfassungspatriotismus, in: FAZ vom 23.5. 1979, wieder abgedruckt
und zit. nach: ders., Schriften, Bd. 10: Verfassungspatriotismus,
Frankfurt/M. 1990, S. 13 - 16.
10 Richard von Weizsäcker,
Weltoffener Patriotismus, in: FAZ vom 7.11. 1987, S. 29.
11 Jürgen Habermas,
Geschichtsbewusstsein und posttraditionale Identität. Die
Westbindung der Bundesrepublik, in: ders., Eine Art
Schadensabwicklung, Frankfurt/M. 1987, S. 159 - 179, hier: S.
169.
12 Vgl. Hans Vorländer,
Verfassungspatriotismus als Modell. Der Rechts- und
Verfassungsstaat im Ordnungsdiskurs der Bundesrepublik Deutschland,
in: Thomas Hertfelder/Andreas Rödder (Hrsg.), Modell
Deutschland. Erfolgsgeschichte oder Illusion?, Göttingen 2007,
S. 111 - 120.
13 Dieter Grimm, Die Verfassung und die
Politik. Einsprüche in Störfällen, München
2001, S. 265.
14 Vgl. hierzu und zur Entwicklung des
Grundgesetzes sowie der Funktion und Geschichte von Verfassungen:
Hans Vorländer, Die Verfassung. Idee und Geschichte,
München 20093.
15 Vgl. Dieter Fuchs, Welche Demokratie
wollen die Deutschen? Einstellungen zur Demokratie im vereinigten
Deutschland, in: Oscar W. Gabriel (Hrsg.), Politische
Orientierungen und Verhaltensweisen im vereinigten Deutschland,
Opladen 1997, S. 81 - 113, hier: S. 196; Statistisches Bundesamt
(Hrsg.), Datenreport 2006. Zahlen und Daten über die
Bundesrepublik Deutschland, Wiesbaden 2006, S. 644.
16 Vgl. Oscar W. Gabriel, Bürger
und Demokratie im vereinigten Deutschland, in: Politische
Vierteljahresschrift, 48 (2007), S. 540 - 552, hier: S. 550.
17 Vgl. Detlef Pollack, Wie ist es um
die innere Einheit Deutschlands bestellt?, in: APuZ, (2006) 30 -
31, S. 3 - 7.
18 Detlef Pollack, Vollendung der
deutschen Einheit: Kognitive Aspekte. Arbeitspapier, Frankfurt/O.
2001, S. 13f; dort alle Zitate.
19 Die repräsentative
Bevölkerungsumfrage "Grundgesetz" wurde im Auftrag des
Zentrums für Verfassungs- und Demokratieforschung an der TU
Dresden (Hans Vorländer) und des Lehrstuhls
Politikwissenschaft der Helmut-Schmidt-Universität Hamburg
(Gary S. Schaal) von Infratest Dimap im Erhebungszeitraum 17./18.2.
2009 bei 1000 Befragten durchgeführt (Fehlertoleranz: 1,4 bis
3,1 Prozentpunkte). Finanziert wurde die Umfrage von der Fritz
Thyssen Stiftung.
20 Vgl. Hans
Vorländer/André Brodocz, Das Vertrauen in das
Bundesverfassungsgericht. Ergebnisse einer repräsentativen
Bevölkerungsumfrage, in: Hans Vorländer (Hrsg.), Die
Deutungsmacht der Verfassungsgerichtsbarkeit, Wiesbaden 2006, S.
259 - 295.