In der Regel findet die Konstituierung der Fraktionen bereits vor der konstituierenden Sitzung des Bundestages statt. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um die Bildung von Vor-Fraktionen, die erst mit der konstituierenden Sitzung des neuen Bundestages rechtlich voll wirksam sind. Die Vorab-Konstituierung innerhalb der 30-Tage-Frist, die die Verfassung für die Konstituierung des Bundestages vorsieht, entspricht der verfassungsrechtlichen Aufgabensetzung des Abgeordnetenmandats, nach dem es Aufgabe der Bundestagsabgeordneten ist, sich auf die Arbeit des neuen Bundestages vorzubereiten.
In der Regel konstituieren sich die Ausschüsse zwei bis drei Wochen nach der Bundeskanzlerwahl. Dem geht ein Plenarbeschluss voraus, der die einzelnen Ausschüsse und deren Größe festlegt. Das Grundgesetz schreibt die Einsetzung eines Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union, eines Ausschusses des Auswärtigen, eines Ausschusses für Verteidigung und eines Petitionsausschusses vor. Der Großteil der ständigen Ausschüsse entspricht dem Zuschnitt der Ministerien.
Die Verteilung der Sitze in den parlamentarischen Ausschüssen entspricht dem Kräfteverhältnis der Fraktionen im Bundestag. Wer den Vorsitz eines Ausschusses übernimmt, bestimmt nicht das Fachgremium selbst. Darüber verständigen sich entweder die Fraktionen untereinander im Ältestenrat, oder es wird ein "Zugriffsverfahren" angewendet, bei dem die Fraktionen nach der Reihenfolge ihrer Größe den Vorsitz in den Ausschüssen "greifen". Nach parlamentarischem Brauch wird der Vorsitz des Haushaltsausschusses allerdings immer der Opposition übertragen. Die Ausschussvorsitzenden sind zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet.
Jeder wahlberechtigte Bürger kann die Wahlvorbereitung, die Wahldurchführung und die Stimmenauszählung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Für die Überprüfung der Wahlen ist nach Artikel 41 des Grundgesetzes der Bundestag zuständig. Einsprüche sind innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Beschwerden werden vom Wahlprüfungsausschuss des Bundestages geprüft und dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung des Bundestages kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.
Ab sofort sind Fotos und Biografien aller Mitglieder des 17. Deutschen Bundestages auf der Internetseite des Bundestages (www.bundestag.de) zu finden.