Gesetzentwürfe gelangen von drei Seiten ins Parlament
Der Weg eines Bundesgesetzes von der Idee bis zum Inkrafttreten ist lang. Es vergehen Monate, je nach politischer Lage manchmal Jahre, bis aus Ideen Wirklichkeit werden kann. Das Grundgesetz sieht verschiedene Stationen vor: Sobald geklärt ist, dass nicht eines der Landesparlamente, sondern der Bundestag für die zu regelnde Materie zuständig ist, kann es losgehen. Gesetzesvorlagen können von drei Seiten ins Parlament gelangen: von der Bundesregierung, dem Bundesrat und von einer Gruppe von Abgeordneten, aus "der Mitte des Bundestages", wie es im Grundgesetz heißt.
Dies kann entweder eine Fraktion sein oder es müssen sich mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten, auf einen Gesetzentwurf einigen. Anders als in einigen Landesverfassungen kann auf Bundesebene kein Gesetzgebungsverfahren aufgrund eines Volksbegehrens initiiert werden.
Von 2002 bis 2005 wurden 385 Gesetze verkündet
Im Laufe der vergangenen 15. Legislaturperiode wurden von 2002 bis 2005 insgesamt 760 Gesetzentwürfe in den Bundestag eingebracht. Hiervon gingen 362 auf Initiativen der Bundesregierung, 211 auf die im Bundestag vertretenen Fraktionen und 187 auf Initiativen des Bundesrates zurück. Von den 760 Entwürfen wurden 385 Gesetze letztlich verkündet.
Initiativen der Bundesregierung
Die meisten Entwürfe beziehungsweise Vorlagen erarbeitet die Bundesregierung. Sie hat als zentrale steuernde Ebene die meisten Erfahrungen mit der Umsetzung und erfährt direkt, wo in der Praxis Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen besteht.
Wenn die Bundesregierung ein Gesetz ändern oder einführen möchte, muss die Bundeskanzlerin den Gesetzentwurf zunächst dem Bundesrat zuleiten.
Der Bundesrat hat dann in der Regel sechs Wochen Zeit, um eine Stellungnahme abzugeben, zu der sich die Regierung wiederum schriftlich äußern kann (Gegenäußerung). Danach leitet die Bundeskanzlerin den Entwurf mit der Stellungnahme und gegebenenfalls der Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Erst mit diesem Übersendungsschreiben an den Bundestagspräsidenten ist der Regierungsentwurf im Bundestag eingebracht.
Zweck dieses so genannten "Ersten Durchgangs" beim Bundesrat ist es, einerseits die Länder von Beginn an direkt in den Prozess der Entstehung des neuen Gesetzes einzubinden, andererseits aber auch den Bundestag rechtzeitig über die Bedenken und Anregungen der Länderkammer zu informieren.
Initiativen des Bundesrates
Für Gesetzesinitiativen des Bundesrates gilt ein ähnliches Verfahren. Nachdem die Mehrheit der Bundesratsmitglieder sich für einen Gesetzentwurf entschieden hat, geht der Entwurf zunächst an die Bundesregierung. Sie versieht ihn innerhalb von regelmäßig sechs Wochen mit einer Stellungnahme und leitet ihn dann dem Bundestag zu.
Das Gesetzesinitiativrecht steht dem Bundesrat als Organ zu, die einzelnen Ländern haben dies nicht.
Initiativen aus der Mitte des Parlaments
Gesetzentwürfe können auch von Abgeordneten initiiert werden: entweder von mindestens einer Fraktion oder von mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages - das entspricht zurzeit 31 Abgeordneten (§ 76 Absatz 1 GO). Indem die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages dem einzelnen Abgeordneten kein Initiativrecht einräumt, soll verhindert werden, dass der Parlamentsbetrieb durch unzählige Initiativen einzelner Abgeordneter, die keine Chance auf Erlangung einer Mehrheit im Plenum haben, lahm gelegt wird.
Entwürfe aus der Mitte des Bundestages müssen nicht erst dem Bundesrat vorgelegt werden. Deshalb bringt die Regierung besonders eilbedürftige Gesetzentwürfe nicht selten über die sie tragenden Bundestagsfraktionen ein. Die meisten Gesetzentwürfe aus der Mitte des Bundestages stammen jedoch von den Oppositionsfraktionen.