2. Teil - Übrige anspruchsberechtigte Parteien
Bundestagspräsident Norbert Lammert hat am Mittwoch, dem 6. Juni 2007, gemäß §23 Abs. 3 Parteiengesetz dem Parlament die Rechenschaftsberichte der übrigen anspruchsberechtigten Parteien - neben den Bundestagsparteien - für das Jahr 2005 vorgelegt. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksache verteilt.
Das Parteiengesetz regelt unter anderem, wie sich Parteien finanzieren und in welcher Höhe sie staatliche Mittel als Teilfinanzierung erhalten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Dies wird zum einen daran gemessen, wie viele Stimmen eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl und den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat. Zum anderen wird der Umfang der Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der rechtmäßig erlangten Spenden natürlicher Personen bis maximal 3.300 Euro pro Jahr zugrunde gelegt.
Das Parteiengesetz (§19a Abs. 1 PartG) hat dem Präsidenten des Deutschen Bundestages die Exekutivaufgabe übertragen, jährlich zum 15. Februar die Höhe der staatlichen Mittel festzusetzen, die den anspruchsberechtigten Parteien zufliessen.