Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hat
einen Gesetzentwurf zur Regelung bestimmter Altforderungen (
15/4640) vorgelegt, der auch eine Änderung
des Entschädigungsgesetzes umfasst. Danach sollen
Darlehensforderungen von Banken, Bausparkassen und
Versicherungsunternehmen aus der Zeit vor dem Ende des Zweiten
Weltkriegs (8. Mai 1945), die durch Grundstücke in den
heutigen neuen Bundesländern grundpfandrechtlich gesichert
waren und die später durch Besatzungsrecht enteignet wurden,
dem Bund zustehen. Der Bund habe die Kreditanstalt für
Wiederaufbau (KfW) beauftragt, Forderungen des ehemaligen
Staatshaushalts der DDR geltend zu machen. Wie die Regierung
erläutert, sind durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs
Unsicherheiten über die Behandlung solcher alter
Darlehensforderungen entstanden, die an Grundstücken in den
neuen Ländern dinglich gesichert wurden. Einige betroffene
Schuldner meinten, der Bund sei nicht forderungsberechtigt oder die
Forderungen seien verjährt, sodass sie sich weigerten, diese
alten Verpflichtungen zu erfüllen und bereits geleistete
Zahlungen sogar zurückforderten.Nach Auffassung der Regierung
ist es jedoch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, eine
einfache, klare und gerechte Regelung zu schaffen. Zumindest
wirtschaftlich stehe die Forderung der öffentlichen Hand zu,
heißt es. Wenn die Altforderung zwischen 1945 und 1949 nicht
enteignet worden wäre, könnte sie nach wie vor vom
Kreditinstitut erhoben werden. Die Kreditinstitute hätten aber
regelmäßig diese Forderungen an das für sie
zuständige Bundesland abgetreten oder sich dazu verpflichtet.
Sie hätten im Zusammenhang mit der westdeutschen
Währungsreform 1948 auch für solche Forderungen so
genannte Ausgleichsforderungen erhalten, verbunden mit der
Verpflichtung, sie an die Länder abzutreten. Später habe
der Bund überwiegend die Tilgung dieser Ausgleichsforderungen
übernommen. Daher sei es sachgerecht, die
Forderungsberechtigung dem Bund unmittelbar zuzuordnen. Dies liege
auch im Interesse der Schuldner, die Klarheit über den
Gläubiger der Forderung erhielten und sich aufwändige
Klageverfahren ersparen könnten. Die Beträge sollen dem
Entwurf zufolge direkt dem Entschädigungsfonds
zufließen, der die Entschädigungen und
Ausgleichsleistungen für die Vermögenswerte finanziert,
die nicht an Alteigentümer zurückgegeben werden
können. Die Regierung schätzt das Gesamtvolumen der unter
diese Regelung fallenden Forderungen auf rund 5 Millionen Euro.
Davon würden dem Bund 3,3 Millionen Euro und den alten
Bundesländern 1,7 Millionen Euro zustehen. Der Bundesrat
stellt in seiner Stellungnahme fest, dass es aufgrund der Tilgung
der Ausgleichsforderungen durch den Bund sachgerecht sei, diesem
die Forderungsberechtigung direkt zuzusprechen. Mögliche
Rückflüsse für geleistete Ausgleichsforderungen
würden in den alten Ländern dadurch jedoch entfallen.
Soweit die Länder auf eigene
Vermögenswerterechtspositionen verzichteten, müsse in den
Gesetzentwurf eine Abgeltungszahlung des Bundes zu Gunsten der
Länder aufgenommen werden, verlangt der Bundesrat. Dies sei
auch als pauschale Abgeltung denkbar. Die Regierung hält in
ihrer Gegenäußerung die Aufnahme einer gesetzlichen
Regelung zu Gunsten der alten Länder für eine solche
pauschale Abgeltungszahlung des Bundes dagegen für nicht
zweckmäßig. Eine solche Regelung sei derzeit nicht
möglich, weil der Gesamtbetrag und damit der auf die
Länder entfallende Anteil sich erst feststellen lasse, wenn
die noch offenen Forderungen realisiert sind. Die Regierung
erklärt sich jedoch zu Gesprächen mit den alten
Ländern über eine pauschale Abgeltungszahlung auf der
Basis einer Verwaltungsvereinbarung bereit.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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