Berlin: (hib/WOL) Über
Rechtsgrundlagen und Umgang mit der Erhebung und Speicherung von
Daten in zahlreichen Bereichen informiert die Bundesregierung in
ihrer Antwort (
15/4725) auf eine Große Anfrage der FDP (
15/3256). Thematisiert werden Datenerhebung und
-schutz bei Banken, für Kinder, in der Biometrie, im
Gesundheitssystem, bei Kunden der Wirtschaft, beim Mobilfunk, im
Internet, bei Navigationssystemen, in der Strafverfolgung, bei der
Videoüberwachung, bei Kfz-Kennzeichen, beim
innerbehördlichen Datenabgleich und in der internationalen
Zusammenarbeit. Generell heißt es, da die Informations- und
Kommunikationstechnik weltweit stetig steigende Leistungen und
immer kürzere Innovationsphasen verzeichne, sei der
Übertragung und Nutzung von Daten technisch kaum eine Grenze
zu setzen. Den entstehenden Risiken für das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung habe aber das
Bundesverfassungsgericht bereits 1983 in seinem Urteil zur
Informationsfreiheit Rechnung getragen. Danach habe
ausdrücklich jede natürliche Person das Recht, über
Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten selbst zu
bestimmen. Dieses Recht dürfe nur im überwiegenden
Allgemeininteresse oder im überwiegenden Interesse Dritter
eingeschränkt werden. Zudem seien seit der Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 die Grundsätze zur
Datenvermeidung und Datensparsamkeit erstmals im allgemeinen
Datenschutzrecht gesetzlich verankert. Thematisch wird etwa zum
Bankgeheimnis dargelegt, das Bundesverfassungsgericht habe für
die Jahre 1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der
Besteuerung privater Veräußerungsgewinne festegestellt
und sich sehr kritisch auch mit dem Bankgeheimnis
auseinandergesetzt. Es habe diese Vorschrift zwar nicht für
verfassungswidrig erklärt, aber klar darauf verwiesen, dass
sie ein Hindernis für eine sachgerechte Überprüfung
darstelle. Die Regierung prüfe deshalb, ob über die 1999
eingeführte Kontenabfragemöglichkeit hinaus die
verfassungsrechtlich gebotene Überprüfung der
Einkünfte aus privaten
Wertpapierveräußerungsgeschäften verbessert werden
muss. Generell seien Beteiligte weitgehend zur Mitwirkung bei der
Tatsachenermittlung verpflichtet. Ermittlungen bei Dritten
dürften nur dann vorgenommen werden, wenn die
Mitwirkungspflicht verletzt wird oder Auskunftsersuchen keinen
Erfolg versprechen. Bei anlassbezogenem Steuerstraftatverdacht
können Finanzbehörden allerdings nicht die Auskunft unter
Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden.Zum Umfang der
Datenerfassung heißt es, die amtliche Statistik nehme hierzu
keine Erhebungen vor. Die Antwort der Regierung geht daher
überwiegend auf Aspekte der Kundenbindungsprogramme durch
Kundenkarten sowie den Datenschutz im Arbeitsverhältnis ein.
Die Zahl der Rabatt- und Kundenkarten werde auf 24,5 und 70
Millionen Stück geschätzt. Die Verwendung der in
Kundenkarten gespeicherten Daten sei mit Einwilligung der Kunden
zulässig, wenn über Zweck und Umfang der Verwendung
informiert wird. Innerhalb rechtlich enger Grenzen dürften
dabei Unternehmen die erhobenen Daten auch für die Werbung
verwenden sowie der Markt- und Meinungsforschung übermitteln.
Eine Profilbildung in Bezug auf einzelne Personen sei dagegen nicht
erlaubt. Außerdem hätten die Betroffenen ein gesetzlich
verankertes Widerspruchsrecht, heißt es in der Antwort.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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