Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
privaten Organisationen künftig ermöglichen, mit der
Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung beliehen zu werden.
Diese Organisationen sollen die Befugnis erhalten,
Flugverkehrsdienste im eigenen Namen innerhalb bestimmter Bereiche
des Bundesgebietes nach öffentlichem Recht zu erbringen. Davon
unberührt bleibe die Möglichkeit, die
Flugsicherungsaufgaben auf der Basis völkerrechtlicher
Verträge an internationale Organisationen zu übertragen,
berichtet die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur
Neuregelung der Flugsicherung (
16/240).Darin heißt es, die Flugsicherung
diene dazu, die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten. Sie
sei auch unverzichtbar für die Einsatzbereitschaft und
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr. Laut Grundgesetz
gehört sie zum Kernbereich staatlicher Aufgaben. Dies habe zur
Folge, dass die Vorschriften über die Beleihung staatliche
Kontroll- und Durchgriffsbefugnisse gegenüber den beliehenen
Organisationen beinhalten. Die "öffentlichen Belange des
Bundes" müssten im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs
und der verteidigungspolitischen Erfordernisse gewahrt werden.
Durch die vorgesehene Gesetzesänderung werde zudem die
erstmalige Beteiligung privater Kapitalgeber an der Deutschen
Flugsicherung GmbH (DSF) sowie Wettbewerb bei
Flugsicherungsdiensten ermöglicht. Damit verbessere die DSF
ihre Konkurrenzfähigkeit bei der künftig zu erwartenden
Konsolidierung der europäischen Flugsicherungsorganisationen.
Auch würden die Chancen steigen, die Leistungsfähigkeit
und Effizienz der DSF auf "höchstmöglichem Niveau" zu
halten. Der Bund werde einen Geschäftsanteil in Höhe von
25,1 Prozent an der DSF behalten. Damit werde garantiert, dass die
gesellschaftsrechtlich mögliche Änderung des Zwecks einer
privatisierten DSF verhindert werden kann. Die Aufsichtsaufgaben
würden einer neuen Aufsichtsbehörde für die
Flugsicherung übertragen, dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung (BAF). Es soll organisatorisch dem
Luftfahrt-Bundesamt zugeordnet werden, von diesem jedoch fachlich
unabhängig sein. Das BAF soll der Aufsicht des
Bundesverkehrsministeriums unterstehen. Das Gesetz soll im
Wesentlichen am 1. Juli 2006 in Kraft treten.Der Bundesrat stellt
die teilweise Kapitalprivatisierung der DSF nicht in Frage.
Allerdings müsse die Flugsicherung auch künftig eine
sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs
gewährleisten und "nachfragegerecht" Personal und
Infrastruktur vorhalten, heißt es in seiner Stellungnahme.
Der Bundesrat sieht keine Rechtfertigung für die
unterschiedliche Beleihungsdauer von regelmäßig acht
Jahren bei gleichzeitigem Bestandsschutz von 16 Jahren für die
Flugplatzkontrolldienste und von 20 Jahren für die Bezirks-
und Anflugkontrolldienste zugunsten der DSF
(Exklusivitätsregelung). Zu prüfen sei daher, ob der
Wettbewerb durch eine kürzere Exklusivitätsregelung
gestärkt werden kann. Wenn zwingende Gründe für
diesen Bestandschutz sprechen, so die Länderkammer,
könnte sich eine befristete Beibehaltung einer
Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand empfehlen. Ferner
dürften sich für die Nutzer keine höheren
Belastungen ergeben. Zu fragen sei auch, ob der Beleihung eine
Ausschreibung vorgeschaltet wird, sofern nicht die
Exklusivitätsregelung zugunsten der DSF greift. Ebenso sollte
eine mögliche Privatisierung die deutschen
Luftverkehrsunternehmen angemessen einbinden.Die Regierung
hält in ihrer Gegenäußerung die genannten
Übergangszeiträume für angemessen. Eine weitere
Verkürzung der Beleihungsfristen würde den besonderen
Umständen bei der DSF nicht gerecht. Die befristete
Beibehaltung einer Mehrheitsbeteiligung durch die öffentliche
Hand würde eine "optimale Position" der DSF im
europäischen Umfeld "erheblich gefährden", so die
Regierung. Die Einführung von Ausschreibungen für
Flugsicherungsdienste würde zu einer einseitigen
Marktöffnung in der EU führen, die mit einer
Benachteiligung deutscher Flugsicherungsorganisationen verbunden
wäre. Im Interesse der Luftraumnutzer werde als Ausgleich
für fehlende Marktkräfte eine "Anreizregulierung"
eingeführt. Die auf der Grundlage verschiedener
Größen, etwas der Produktivitätssteigerungsrate,
ermittelten Obergrenzen würden bei der Gebührenberechnung
zugrunde gelegt. Somit kämen Produktivitätsfortschritte
den Luftraumnutzern direkt zugute, heißt es in der
Gegenäußerung.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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