Berlin: (hib/BOB) Eine durch den
Europäischen Gerichtshof angeordnete Prüfung, welche
Konsequenzen es hat, wenn Haustürverkäufer es
unterlassen, gegenüber dem Verbraucher keine oder eine
mangelhafte Widerrufsbelehrung abgeben, ist noch nicht
abgeschlossen. Die erklärt die Bundesregierung in ihrer
Antwort (
16/278) auf eine Kleine Anfrage der FDP (
16/131). Keine Notwendigkeit sieht die
Regierung für gesetzgeberisches Handeln zum jetzigen
Zeitpunkt. Eine Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten
verpflichte grundsätzlich zum Ersatz des darauf beruhenden
Schadens. Zudem habe die Gesetzgeber im Jahr 2002 die Stellung von
Verbrauchern weiter verbessert. So könnten sie
grundsätzlich alle Darlehensverträge nach
Vertragsunterzeichnung innerhalb von zwei Wochen ohne jede
Begründung widerrufen. Wenn es sich bei Immobilienkauf und
Kreditvertrag um ein so genanntes Verbundgeschäft, also eine
wirtschaftliche Einheit handele, könne bei Widerruf des
Darlehens gleichzeitig die Rückabwicklung des
Immobilienerwerbs verlangt werden. Außerdem werde
Verbrauchern zwei Wochen zwischen der Kenntnis vom Inhalt des
Immobilienkaufvertrages und dem Notartermin gewährt, damit sie
den Vertragstext sorgfältig - möglicherweise mit
rechtlicher Beratung - prüfen können.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Michael Klein, Dr. Volker Müller,
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