Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
die Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer in Ost- und Westdeutschland vereinheitlichen. Dazu
hat sie einen Entwurf zur Änderung des
Gemeindefinanzreformgesetzes (
16/635) vorgelegt. Während diese
Höchstbeträge in den alten Ländern bei 30.000 Euro
(Alleinstehende) und 60.000 Euro (zusammen veranlagte Ehegatten)
bleiben sollen, sollen sie in den neuen Ländern auf dieses
Niveau angehoben werden. Seit 2003 betrugen sie in Ostdeutschland
25.000 Euro für Alleinstehende und 50.000 Euro für
zusammen veranlagte Ehegatten.Wie es im Gesetzentwurf heißt,
erhalten die Gemeinden 15 Prozent des Aufkommens der Lohn- und
veranlagten Einkommensteuer sowie zwölf Prozent des Aufkommens
aus dem Zinsabschlag. In diesem Jahr werde das Aufkommen laut
Steuerschätzung bei 20,25 Milliarden Euro liegen. Dieser
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach Regierungsangaben
von jedem Land nach einem Verteilungsmaßstab auf die
einzelnen Gemeinden seines Gebietes aufgeteilt. Die sich daraus
ergebende Schlüsselzahl beruht auf dem Anteil der
Einkommensteuerzahlungen der Bürger in der betreffenden
Gemeinde an den gesamten Einkommensteuerzahlungen der Bürger
in diesem Land. Die Summe der Einkommensteuerzahlungen wird der
jeweils aktuellsten Bundesstatistik über die Lohn- und
Einkommensteuer entnommen. Bei der Ermittlung der
Verteilungsschlüssel werden die Einkommensteuerbeträge
berücksichtigt, die auf zu versteuernde Einkommen bis zu
bestimmten Höchstbeträgen entfallen. Während die
gesetzlich vorgeschriebenen Lohn- und Einkommensteuerstatistik alle
drei Jahre ermittelt und der Verteilungsschlüssel entsprechend
aktualisiert wird, sind für die Überprüfung der
Höchstbeträge Modellrechnungen erforderlich. Diese werden
vom Statistischen Bundesamt zusammen mit den Statistischen
Landesämtern erstellt. Mit der Umstellung des
Verteilungsschlüssels auf die Ergebnisse der Lohn- und
Einkommensteuerstatistik 2001 ist es nach Regierungsangaben
erforderlich geworden, die Höchstbeträge in den neuen
Ländern anzuheben, um den Zielen der Gemeindefinanzreform
soweit wie möglich zu entsprechen. Diese Ziele seien, die
Steuereinnahmen entsprechend der Einkommensteuerzahlungen der
Einwohner zu verteilen, die Steuerkraftunterschiede zwischen
Gemeinden gleicher Funktion und Größe zu verringern und
das Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen
Gemeinden zu wahren.