Berlin: (hib/BOB) Aufgrund der vielen
Leerstände auf dem Wohnungsmarkt in Ostdeutschland leiden die
Wohnungsunternehmen zum Teil unter Existenz gefährdenden
Mietausfällen bei gleich bleibenden Unterhaltskosten. Aus
diesem Grunde hat der Bundesrat einen Gesetzentwurf (
16/1029) eingebracht. Er schlägt vor,
einen neuen Kündigungstatbestand in das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) aufzunehmen, der unter der Voraussetzung der
Vereinbarkeit mit städteplanerischen Konzepten für die
Wohnungsunternehmen "höhere Flexibilität und
Planungssicherheit" erreichen würde. Die Zulassung der
Abrisskündigung unter der Bedingung des Nachweises eines
vergleichbaren und verfügbaren Wohnraumes sei für die
Mieter in Gebieten mit einem entspannten Wohnungsmarkt
hinnehmbar.Die Länderkammer verweist darauf, dass vor dem
Hintergrund der festgestellten Misere, zu denen im Wesentlichen die
überwiegend schwache wirtschaftliche Entwicklung sowie die
Folgen der demographischen Entwicklung gehörten, in den
Stadtumbauprogrammen von Bund und Ländern
Rückbaumaßnahmen vorgesehen seien. Solche wirtschaftlich
notwendigen Abriss- oder Rückbaumaßnahmen seien jedoch
nur möglich, wenn der Vermieter über sein Eigentum auch
ungehindert verfügen könne. Um dies zu ermöglichen,
müsse in Problemfällen neben der einvernehmlichen
Einigung mit den Mietern über einen Auszug auch die
Möglichkeit der Kündung gegeben sein. Eine solche finde
jedoch bisher weder im städtebaulichen Teil des
Baugesetzbuches noch im BGB eine ausreichende Rechtsgrundlage.Die
Bundesregierung stimmt dem Gesetzentwurf nicht zu, da sie für
das vorgeschlagene Sonderkündigungsrecht gegenwärtig
weder ein rechtliches noch ein praktische Bedürfnis sehe.
Schon das geltende Recht ermögliche den Vermietern unter
bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung in
Abrissfällen. Es gebe damit bereits einen ausreichenden
Kündigungstatbestand und es bestehe hinsichtlich der
Ausübung von Abrisskündigungen keine Rechtsunsicherheit.
Darüber hinaus sei seit Anfang Mai 2004 das Verbot der
Verwertungskündigung für Altmietverträge in den
neuen Ländern weggefallen. Auch in Ostdeutschland könnten
sich Vermieter dann auf den Kündigungstatbestand nach dem BGB
berufen. Damit würden Abrisskündigungen weiter
erleichtert. Die Rechtspraxis habe so ein ausreichendes
Instrumentarium zur Verfügung, auf das Leerstandsproblem zu
reagieren.Ohnehin werde das Problem in der Praxis mit dem Angebot
von Ersatzwohnungen und der Übernahme der Umzugskosten durch
die Vermieter in den meisten Fällen für beide Seiten
befriedigend gelöst. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf werde
hier auch deshalb nicht gesehen. Die Länderkammer hatte die
Initiative schon einmal Ende April 2004 vorgelegt (
15/2951).