Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
im Zuge der Umsetzung von "Basel II" jetzt auch
Haftungsverbünde der Banken und nicht wie bisher lediglich
Institutsgruppen unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht
freistellen, Kredite durch die Unterlegung mit Eigenkapital gegen
das Ausfallrisiko abzusichern. Darauf hat die FDP-Fraktion in einer
Kleinen Anfrage (
16/991) hingewiesen. Bei den so genannten
Basel-II-Verhandlungen ging es um die künftige
Eigenkapitalabsicherung der Banken. Die EU-Kommission hat dazu die
Bankenrichtlinie und die Kapitaladäquanzrichtlinie neu
gefasst. Diese Änderungen muss die Bundesregierung nun durch
einen Novelle des Kreditwesengesetzes in deutsches Recht
umsetzen.In ihrer Antwort (
16/1140) teilt die Regierung der FDP mit, dass
sowohl Kreditinstitute, die im Haftungsverbund des Bundesverbandes
der Volks- und Raiffeisenbanken zusammengeschlossen sind, als auch
Institute im Deutschen Sparkassen- und Giroverband von der
Möglichkeit Gebrauch machen können, sich von der Pflicht
zur Eigenmittelunterlegung freistellen zu lassen. Die eigenen
Sicherungssysteme der Banken müssten dabei über
einheitlich geregelte Verfahren verfügen, um die
Ausfallsrisiken überwachen und einstufen zu können,
sodass ein vollständiger Überblick über die
Risikosituationen der einzelnen Mitglieder eines institutsbezogenen
Sicherungssystems möglich ist. Diese Sicherungssysteme
müssten gewährleisten, heißt es weiter, dass
Forderungsausfälle angemessen überwacht werden. Die
Haftungsverbünde müssten bei der
Bankenaufsichtsbehörde nachweisen, dass diese Anforderungen im
Einzelnen erfüllt werden. Die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht müsse als Aufsichtsbehörde
bestätigen, dass die Systeme "angemessen" sind, und diese in
regelmäßigen Abständen überprüfen.Der
geplanten Novelle des Kreditwesengesetzes zufolge müssten die
Institute, die dem jeweiligen Sicherungssystem angehören, ein
"im Wesentlichen gleichartiges Geschäftsprofil" aufweisen,
erläutert die Regierung. Dadurch könne sichergestellt
werden, dass in Deutschland nur diejenigen Haftungsverbünde
die Möglichkeiten des Gesetzes nutzen können, bei denen
diese Vorgabe erfüllt ist. Die Regierung betont, die
Ausgestaltung der institutsbezogenen Sicherungssysteme liege in der
Verantwortung der Sicherungseinrichtung selbst. Wenn die Institute
die Befreiung von der Pflicht zur Eigenmittelunterlegung nutzen
wollten, müsse die Bankenaufsicht überprüfen, ob das
Sicherungssystem den einschlägigen Kriterien
genügt.