Berlin: (hib/WOL) Unter Beachtung der
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Juli 2004 will
die Bundesregierung die Anspruchsberechtigung und die
Voraussetzungen von Ausländern für Kindergeld,
Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss neu regeln. Sie hat dazu
einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt (
16/1368). In seinem Urteil hatte das BVerfG
festgestellt, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem
Bundeskindergeldgesetz von 1993 und dem Gesetz zur Umsetzung des
föderalen Konsolidierungsprogramms 1993 seien nicht mit
Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar und durch neue Regelungen zu
ersetzen. Für nicht abgeschlossene Verfahren ist danach das
vor dem Inkrafttreten der beanstandeten Regelungen geltende Recht
anzuwenden. Die Leitgedanken des BVerfG gelten auch für
spätere, inhaltlich weitgehend gleich lautende Fassungen der
Gesetze zum Kindergeld, zum Erziehungsgeld und zu
Anspruchsvoraussetzungen für ausländische
Staatsangehörige bei der Einkommensteuer und bei Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die gesetzliche Neuregelung
erfolgt unter Beibehaltung des vom BVerfG nicht beanstandeten
Grundsatzes, dass "ausländische Staatsangehörige nur dann
Kindergeld, Unterhaltsvorschuss oder Erziehungsgeld erhalten
sollen, wenn sie sich voraussichtlich dauerhaft in Deutschland
aufhalten". Dabei erfolgen die Regelungen unter Beachtung der
differenzierten Vorgaben des höchstrichterlichen
Beschlusses.Zu künftigen Kosten bei Kindergeld,
Einkommensteuer, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss führt
die Regierung aus, die zusätzlichen Mehrausgaben für das
Bundeskindergeldgesetz ließen sich nicht exakt beziffern. Es
sei aber davon auszugehen, dass der Mehraufwand unter 100.000 Euro
jährlich liege, da in Deutschland lebende ausländische
Staatsangehörige regelmäßig Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Für das
Einkommensteuergesetz ergeben sich dagegen laut Regierung
geschätzte Steuermindereinnahmen in zweistelliger
Millionenhöhe. Für das Bundeserziehungsgeldgesetz werden
sich für das erste Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes unter
Berücksichtigung der Anlaufeffekte bei maximal
zweijähriger Laufzeit zusätzliche Ausgaben von maximal 11
Millionen ergeben. Die jährlichen Mehrkosten in den
Folgejahren sollen aber 12 Millionen nicht übersteigen. Beim
Unterhaltsvorschussgesetz seien Mehrausgaben für Altfälle
in Höhe von höchstens 1 Million Euro zu erwarten, da
nicht bindende Entscheidungen lediglich im geringen Umfang
vorlägen. Bei der künftigen Durchführung
gemäß Unterhaltsvorschussgesetz seien Mehrkosten in
Höhe von 6 Millionen Euro jährlich anzusetzen, von denen
auf den Bund 2 Millionen Euro entfallen. Die Einschätzung
ergebe sich aus der Auskunft der Bundesländer zur Zahl von
Anträgen und Beratungen aus dem Jahr 2004.Zu
Änderungswünschen in der Stellungnahme des Bundesrates zu
dem Gesetz erklärt die Bundesregierung, sie könne dem
Anliegen des Bundesrates nicht folgen. Dies gelte sowohl für
das Ziel der Länderkammer, den Kreis der Berechtigten beim
Kindergeld, beim Erziehungsgeld und beim Unterhaltsvorschuss zu
erweitern, als auch für den Beschluss des Bundesrates, den
Kreis der Berechtigten dadurch einzuschränken, dass
Leistungsberechtigte auf Grundlage des
Asylbewerberleistungsgesetzes vom Anspruch von Familienleistungen
ausgenommen sein sollen.