Berlin: (hib/MPI) Die Bundesregierung
lehnt es ab, die Bedingungen für den neuen
Gründungszuschuss für Arbeitslose zu lockern. In ihrer
Antwort (
16/2193) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen (
16/1946) schreibt die Regierung, es solle dabei
bleiben, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbstständigen
Tätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90
Tagen besteht. Die Grünen hatten kritisiert, diese Regelung
sei besonders nachteilig für diejenigen Arbeitssuchenden, die
eine berufliche Weiterbildung machen, die ihren Anspruch auf
Arbeitslosengeld I bis unter die 90-Tage-Grenze aufzehrt. Der
Gründungszuschuss soll die bisherige Förderung der so
genannten Ich-AG und das Überbrückungsgeld
ablösen.Die Regierung unterstreicht, länger dauernde
Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen,
erfolgten nicht vorrangig mit dem Ziel, eine selbstständige
Tätigkeit aufzunehmen. Im Übrigen sei zu
berücksichtigen, dass eine berufliche Weiterbildung nur dann
gefördert wird, wenn durch sie eine schnellere
Beschäftigungsaufnahme erreicht werden kann. "Dadurch sollen
auch mehrjährige Förderketten vermieden werden", schreibt
die Regierung. Die Einführung einer Mindestrestanspruchsdauer
für das Arbeitslosengeld setzte Anreize für eine
zielgerichtete Entscheidung von Arbeitslosen, sich
selbstständig zu machen. Dies könne auch zu Einsparungen
beim Arbeitslosengeld führen.Den Angaben zufolge haben 185.041
Arbeitslose im Jahr 2004 eine berufliche Weiterbildung begonnen. Im
Jahr 2005 seien es 66.417 gewesen und 16.747 im ersten Quartal des
Jahres 2006. Die Dauer der beruflichen Weiterbildung habe von zwei
Wochen bis zu 37 Monate betragen. Im Durchschnitt habe die
Förderdauer im Jahr 2004 bei 8,7 Monaten, im Jahr 2005 bei
sechs Monaten und in den ersten drei Monaten 2006 bei 6,1 Monaten
gelegen. Der Antwort zufolge betrug die durchschnittliche Dauer der
Arbeitslosigkeit vor Eintritt in eine Weiterbildung 4,5 Monate, bei
Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss
jeweils 5,8 Monaten.