Berlin: (hib/VOM) Der Wirtschaftsausschuss
hat am Mittwochvormittag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur
Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (
16/2581) in modifizierter Fassung angenommen.
Die Koalitionsfraktionen votierten für das Vorhaben, die
Oppositionsfraktionen lehnten es ab. Im Wesentlichen werden mit dem
Entwurf, den das Bundestagsplenum am morgigen Donnerstag in dritter
Lesung verabschieden will, die Rahmenbedingungen für die
Nutzung von Telekommunikationsdiensten neu festgelegtNeben
verbraucherschutzrechtlichen Regelungen steht der neue Paragraf 9a
des Telekommunikationsgesetzes im Mittelpunkt, der Vorgaben
für die künftige Regulierung auf "neuen Märkten"
macht. Die ursprüngliche Regelung, wonach Anbieter auf neuen
Märkten unter bestimmten Voraussetzungen für einen
bestimmten Zeitraum von einer Regulierung durch die
Bundesnetzagentur freigestellt werden können, ist vom
Ausschuss auf Antrag der Koalitionsfraktionen verändert
worden. Nun soll gelten, dass neue Märkte grundsätzlich
nicht der Regulierung unterliegen, es sei denn, die fehlende
Regulierung würde die Entwicklung eines "nachhaltig
wettbewerbsorientierten Marktes im Bereich der
Telekommunikationsdienste oder -netze langfristig" behindern. Ist
dies der Fall, soll die Bundesnetzagentur regulierend eingreifen
können. Bei der Prüfung, ob ein Regulierungsbedarf
vorliegt, muss sie allerdings das Ziel berücksichtigen, dass
effiziente Infrastrukturinvestitionen gefördert und
Innovationen unterstützt werden sollen. Der Ausschuss
ergänzte den Gesetzestext auch um eine Definition des
Begriffes "neuer Markt", um das Gesetz in Einklang mit den Vorgaben
des EU-Rechts zu bringen. Ein "neuer Markt" ist danach ein "Markt
für Dienste und Produkte", die sich von den bislang
vorhandenen Diensten und Produkten "hinsichtlich der
Leistungsfähigkeit, Reichweite, Verfügbarkeit für
größere Benutzerkreise (Massenmarktfähigkeit), des
Preises oder der Qualität aus Sicht eines verständigen
Nachfragers nicht nur unerheblich unterscheiden und diese nicht
lediglich ersetzen".Ziel sei es, so die Unionsfraktion, Anreize
für Investitionen in neue Märkte zu geben. Die Fraktion
wertete das Gesetz als Signal für Investitionen und
Wettbewerb. Aus Sicht der SPD kann für einen
Übergangszeitraum die Monopolstellung eines Unternehmens
akzeptiert werden, wenn es ein Investitionsrisiko zu tragen hat.
Allerdings dürfe sich dadurch kein dauerhaftes Monopol
entwickeln. Die FDP sprach von einer "Re-Monopolisierung des
Telekommunikationsmarktes". Die Folge seien weniger Investitionen
und weniger Arbeitsplätze. Die Fraktion warf der
Bundesregierung "vorauseilenden Gehorsam" gegenüber der
Deutschen Telekom AG vor, die beim Aufbau ihres
VDSL-Breitbandnetzes vor Regulierungseingriffen verschont bleiben
wolle. Nach Auffassung der Linksfraktion wäre ein "altes
Monopol", also eine staatliche Kontrolle, diesem durch
"Regulierungsferien" geschaffenen Monopol überlegen.
Bündnis 90/Die Grünen wiesen darauf hin, dass die
Deutsche Telekom AG überall dort erfolgreich agiere, wo sie
sich im Wettbewerb befinde. Wenn das Unternehmen als Monopolist in
das VDSL-Netz investiere, würde das dort Arbeitsplätze
kosten.Auf die Zustimmung der Opposition stießen dagegen die
Veränderungen, die der Ausschuss an den
Verbraucherschutzregelungen vorgenommen hatte. Die Union sprach von
einer gelungenen Balance zwischen Verbraucherrechten und den
Ansprüchen seriöser Unternehmen. Festgelegt worden sei
nun eine einheitliche Preisobergrenze von 3 Euro pro Minute
für zeitabhängig genutzte Premium-Dienste. Die
Bundesregierung hatte hier bei Anrufen aus dem Festnetz
höchstens 2 Euro und aus dem Mobilfunknetz höchstens 3
Euro angesetzt. Preisanzeigen sollen künftig bei
Kurzwahl-Datendiensten sowie nicht sprachgestützten neuartigen
Diensten ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme
vorgeschrieben werden. Im Übrigen habe man darauf verzichtet,
so die Fraktion, bei Call-by-call-Gesprächen
grundsätzlich eine Preisansagepflicht einzuführen. Dies
wäre ein unangemessener Aufwand gewesen und hätte zu
Wettbewerbsverzerrungen geführt. Darüber hinaus gebe es
bei Kurzwahldiensten künftig die Möglichkeit, sich einen
Warnhinweis geben zu lassen, sobald der Betrag von 20 Euro
überschritten wird.