Berlin: (hib/HIL) Bei den seit März
2006 auf dem Flughafen Leipzig/Halle stationierten zwei
Transportflugzeugen vom Typ Antonov 124-100 handelt es sich nicht
um Nato-Flugzeuge, sondern um zivile Flugzeuge gewerblicher
Luftfahrtgesellschaften. Die Maschinen stünden den an dem
Projekt "Strategic Airlift Interim Solution" (SALIS) teilnehmenden
Nationen zur Deckung ihres strategischen Lufttransportbedarfs
abrufbereit zur Verfügung, heißt es in der Antwort der
Bundesregierung (
16/4343) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/4122). Diese hatte sich mit Bezug auf
"Medieninformationen" nach der angeblich zunehmend
militärischen Nutzung des Flughafens Leipzig/Halle
erkundigt.Im Auftrag der Bundeswehr seien mit den Antonov unter
anderem Hubschrauber, Container, Fahrzeuge, Verpflegung,
Zeltmaterial und Trinkwasser transportiert worden. Angeflogen
worden seien Südafrika, Norwegen, Pakistan, Afghanistan,
Tadschikistan, Gabun, Demokratische Republik Kongo, Kap Verde,
Djibouti und Zypern, schreibt die Regierung. Allein für die
EU-Militärmission EUFOR Congo fanden nach Aussage der
Bundesregierung 27 Flüge zwischen Deutschland und der
Demokratischen Republik Kongo und Gabun statt.Die USA nutzten den
Flughafen Leipzig/Halle, um Angehörige ihrer Streitkräfte
in den Heimaturlaub oder aus dem Heimaturlaub zurück an den
Stationierungsort zu fliegen, so die Regierung. Es handle sich
dabei um so genannte "Urlaubsflüge". Weder der Transport von
Soldaten noch der Transport von militärischem Material
über den Flughafen Leipzig/Halle widerspricht nach Ansicht der
Bundesregierung dem im September 1990 unterzeichneten
Zwei-plus-Vier-Vertrag. Darin wird die Stationierung und die
Verlegung ausländischer Streitkräfte auf dem Gebiet der
ehemaligen DDR ausgeschlossen. "Die Nutzung der auf dem Flughafen
Leipzig/Halle bereitgehaltenen Antonov 124-100 und des
Flughafengeländes zur Be- und Entladung militärischen
Gerätes und Personals für die 17 Unterzeichnerstaaten der
Nato und der EU stellt weder eine Stationierung noch eine Verlegung
im Sinne von Artikel 5 Satz 3 des Vertrages vom 12. September 1990
dar", heißt es in der Antwort.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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