Berlin: (hib/VOM) Der
Kapitalertragsteuerabzug wird bei den regelmäßigen
Betriebsprüfungen mitgeprüft, wenn dies erforderlich ist.
Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/5237) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/5075). Die Abgeordneten hatten sich nach der
"ordnungsgemäßen Ermittlung und Abführung der
Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte" erkundigt. Im Zuge der
Unternehmensteuerreform ist geplant, ab 2009 eine 25-prozentige
Abgeltungsteuer auf Zinsen, Dividenden und private
Veräußerungsgewinne einzuführen. Das
Bundeszentralamt für Steuern verfüge für die
Groß- und Konzernbetriebsprüfung über zwei
spezielle Fachprüfer für Kapitalertragsteuer, die auch
außerhalb der turnusmäßigen Betriebsprüfungen
tätig würden, heißt es in der Antwort. Es bleibe
abzuwarten, ob sich durch die Einführung der Abgeltungsteuer
künftig ein höherer Bedarf an speziellen Fachprüfern
ergibt.Das Bundesfinanzministerium wertet nach Regierungsangaben
die jährlichen Berichte der obersten Finanzbehörden der
Länder über die Lohnsteuer-Außenprüfungen
statistisch aus. Aus den Meldungen für das Jahr 2005 habe sich
ergeben, dass im Schnitt 1.990 Prüfer eingesetzt waren. Die
Landesfinanzbehörden würden von zwölf
Lohnsteuerfachprüfern des Bundeszentralamts für Steuern
unterstützt. Ein regelmäßiger Datenabgleich
zwischen Banken, Steuerverwaltung und Steuerpflichtigen sei nicht
geplant, teilt die Bundesregierung weiter mit. Die Besteuerung von
Kapitalerträgen an der Quelle stelle vielmehr eine "sehr
wirksame Form der Steuererhebung" dar. Inländische Schuldner
oder Banken seien ab 2009 verpflichtet, von Erträgen aus
Kapitalanlagen, die dem Sparer im Inland zufließen, die
25-prozentigen Steuerabzüge vorzunehmen und die einbehaltene
Steuer an die Finanzämter abzuführen. Damit solle die
Einkommensteuer auf die Kapitalerträge des Sparers
grundsätzlich abgegolten sein. Für derartige
Einkünfte gebe es von Seiten der Finanzverwaltung daher keine
Notwendigkeit mehr, weitere Prüfungen vorzunehmen.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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