Berlin: (hib/MPI) Der
Genehmigungsvorbehalt bei Umzügen von jungen
Arbeitslosengeld-II-Beziehern gilt grundsätzlich. Die
Bundesregierung weist in ihrer Antwort (
16/6092) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/5987) zwar darauf hin, dass eine
entsprechende Regelung im Zweiten Sozialgesetzbuch vorrangig
eingeführt worden sei, um den Erstbezug einer Wohnung von
jungen Langzeitarbeitslosen entgegenzuwirken, die entweder bislang
wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft
keinen Leistungen bezogen oder als Teil einer Bedarfsgemeinschaft
niedrigere Leistungen erhielten. Weiter heißt es aber:
"Gesetzlich geregelt wurde aber ein Zusicherungserfordernis
für jegliche Umzüge von Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben." Damit werde vermieden, dass eine
Regelung, die nur für den Erstbezug Geltung hätte,
umgangen werden könnte, wenn der erstmalige Auszug
zunächst nur kurzfristig in eine vorübergehende Wohnung
erfolgte, um danach in eine andere eigene Wohnung ohne
Genehmigungsvorbehalt zuzuziehen.Weiter schreibt die Regierung,
für Unterkunft und Heizung seien im Rahmen der zweigeteilten
Trägerschaft der Grundsicherung für Arbeitssuchende die
kommunalen Träger zuständig. Deshalb gebe es auch keine
Durchführungshinweise in Sachen Umzugsvorbehalt von der
Bundesagentur für Arbeit. Jedoch habe der Deutsche Verein
für öffentliche und private Fürsorge Empfehlungen
herausgegeben, die nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums
geeignet sind, die Anwendung der Regelung in der Praxis zu
erleichtern (
www.deutscher-verein.de).
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Michael Klein, Dr.
Susanne Kailitz, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Günter
Pursch, Annette Sach, Bernadette Schweda, Alexander Weinlein,
Siegfried F. Wolf