Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will
die Bereitstellung von privatem Wagniskapital für junge und
mittelständische Unternehmen erleichtern. Dazu hat sie einen
Gesetzentwurf zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für
Kapitalbeteiligungen (
16/6311) vorgelegt. Für
mittelständische Unternehmen spielt privates
Beteiligungskapital mangels anderer Finanzierungsmöglichkeiten
eine wichtige Rolle, unterstreicht die Regierung.
Beteiligungskapitalgesellschaften könnten das erforderliche
Kapital für Nachfolgeregelungen bei Familienunternehmen,
für Expansionsstrategien oder für Sanierungskonzepte
bereitstellen. Vorgesehen ist, dass eine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft von der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anerkannt werden
muss. Sie soll sowohl als Personen- als auch als
Kapitalgesellschaft zugelassen werden können. Auch
ausländische Rechtsformen will die Regierung erlauben.
Erforderlich sei lediglich, dass sich Sitz und
Geschäftsleitung der Gesellschaft in Deutschland befinden.
Unternehmensgegenstand müsse der Erwerb, das Halten, die
Verwaltung und die Veräußerung von
Wagniskapitalbeteiligungen sein. Das Mindestkapital soll auf eine
Million Euro festgelegt werden, die innerhalb von zwölf
Monaten nach der Anerkennung vollständig gezahlt werden
müsse. Die Wagniskapitalbeteiligungen müssen dem Entwurf
zufolge einen Anteil von mindestens 70 Prozent am Gesamtwert des
von der Gesellschaft verwalteten Vermögens haben. Zugleich
darf sich die Wagniskapitalgesellschaft höchstens zu 90
Prozent an einer Zielgesellschaft beteiligen, wobei dieser Anteil
höchstens 40 Prozent des Gesamtwerts des von ihr verwalteten
Vermögens ausmachen darf.Die steuerliche Förderung
solcher Gesellschaften ist nach Regierungsangaben nur dann
gerechtfertigt, wenn sie sich auf die Finanzierung junger
Unternehmen beschränken. Wollen sie jedoch als
"vermögensverwaltend" eingestuft werden, dann sollen weitere
gewerbliche Tätigkeiten neben ihrem Kerngeschäft nur von
einer 100-prozentigen Tochterkapitalgesellschaft ausgeführt
werden können. Gemeint seien vor allem Beratungsleistungen
sowie Darlehensvergaben an Zielgesellschaften, betont die
Regierung. Handelt es sich bei einer Wagnisbeteiligungsgesellschaft
um eine Personengesellschaft, die nur Anteile an Zielgesellschaften
hält, soll sie - unter bestimmten Voraussetzungen - als
"vermögensverwaltend" gelten. Damit wären ihre
Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig. Kauft eine
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft Anteile an einer
Zielgesellschaft, so sollen die Verlustvorträge im Umfang der
in der Zielgesellschaft vorhandenen stillen Reserven erhalten
bleiben. Dies soll auch dann gelten, wenn die
Wagnisbeteiligungsgesellschaft ihre Anteile weiterverkauft. Die
Möglichkeit zu einem "begünstigten Nacherwerb" soll
allerdings nur dann bestehen, wenn die
Wagnisbeteiligungsgesellschaft die Anteile an der Zielgesellschaft
mindestens vier Jahre hält.Zur Förderung so genannter
"Business Angels" will die Regierung den Freibetrag des
steuerfreien Veräußerungsgewinns von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft in Höhe von derzeit 9.060 Euro auf 20.000
Euro erhöhen. Als Business Angels werden erfahrene
Unternehmerpersönlichkeiten bezeichnet, die sich mit Kapital
und Know-how direkt in "junge" Unternehmen in der Rechtsform der
Kapitalgesellschaft einbringen. Als Beitrag zur Gegenfinanzierung
soll der steuerfreie Anteil, der an die Initiatoren einer
Beteiligungskapitalgesellschaft gezahlt wird, generell von 50 auf
40 Prozent der Vergütung abgesenkt werden. Nach Auffassung der
Regierung sind Beteiligungen an
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften für Kleinanleger wegen
des damit verbundenen Risikos keine geeignete Anlageform. Daher
soll die Mindestbeteiligung an einer
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft 50.000 Euro
betragen.Vorgesehen ist darüber hinaus, das
Unternehmensbeteiligungsgesetz zu novellieren. Integrierte
Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sollen sich an Unternehmen
in der Rechtsform der GmbH & Co. KG beteiligen können.
Dies hält die Regierung vor allem deshalb für wichtig,
weil diese Rechtsform für mittelständische Unternehmen
große Bedeutung habe. Auch sollen nicht mehr nur Darlehen der
Gesellschafter einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
privilegiert werden, sondern die Regelungen selbst sollen
geändert werden, um die Finanzierung mittelständischer
Beteiligungsunternehmen zu erleichtern. Vor allem stellt die
Regierung klar, dass die Grenze bei Wagniskapitalbeteiligungen an
einem Unternehmen, das nicht börsennotiert ist, nur einmal pro
Beteiligung überschritten werden darf. Wie aus dem Entwurf
zudem hervorgeht, führen neue Informationspflichten für
die Unternehmen zu zusätzlichen jährlichen
Bürokratiekosten für die
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften von 441.076 Euro. Zudem
entstünden für das neue Anerkennungsverfahren einmalige
Bürokratiekosten für die Wirtschaft in Höhe von 3,24
Millionen Euro. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft
treten.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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