Berlin: (hib/VOM) Die Linksfraktion
fordert die Bundesregierung in einem Antrag (
16/8182) auf, klarzustellen, dass der Verkauf
eines Kreditvertrags nur mit der Zustimmung des Kreditnehmers
zulässig ist. Das aus Sicht der Fraktion bereits bestehende
Verbot, den Vertragspartner auszuwechseln, müsse rechtssicher
gemacht werden, auch für den Fall, dass der Darlehensvertrag
kündbar wäre. Die Linken wollen, dass die Zustimmung des
Schuldners zu einer Vertragsübernahme ausdrücklich
eingeholt werden muss. Formularmäßige Vereinbarungen in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien
unzulässig.Verbieten will die Fraktion auch eine im Vertrag
festgesetzte Zinserhöhung für den Fall, dass die
Zustimmung verweigert wird. Von der Zustimmung des Kreditnehmers
abhängig gemacht werden sollte ebenso die Übertragung von
Darlehensverträgen im Wege der Umwandlung, etwa durch
Ausgliederung an Institute ohne Banklizenz. Bei Übertragung an
Institute mit Banklizenz müsse der Kreditnehmer sofort
informiert und es müsse ihm ein Widerspruchsrecht
eingeräumt werden, heißt es in dem Antrag weiter. Ferner
sei bei zustimmungspflichtigen Kreditverkäufen in Länder
außerhalb der EU zu regeln, dass die Vertragsabwicklung
("Servicing") weiterhin von einer Bank im Inland übernommen
wird. Gesetzlich ausdrücklich geregelt haben wollen die
Abgeordneten zudem das Bankkundengeheimnis als Schutz vor
unberechtigter Datenweitergabe an Private. Kreditnehmer sollten bei
einer Abtretung von Forderungen aus einem laufenden Kreditvertrag
das Recht auf außerordentliche Kündigung innerhalb von
sechs Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung erhalten.
Vor Ablauf der Zinsbindungsfrist solle die Bank unaufgefordert eine
verbindliche Erklärung abgeben müssen, ob sie den Vertrag
fortsetzen will. Die Anschlussfinanzierung müsse zu
"marktüblichen Zinsen" erfolgen.Ebenso sollten die Kreditgeber
nach dem Willen der Fraktion verpflichtet werden, die Potenziale
auszuloten, um eine Fälligstellung des Kredits zu vermeiden.
Hier solle der Grundsatz "Sanierung vor Vollstreckung" gelten. Eine
doppelte Inanspruchnahme von Kreditnehmern aufgrund des
Sicherungsrechts und auf Grund der Forderung sei
auszuschließen. Sicherungsmittel für Immobiliendarlehen
solle nur noch die Hypothek, gegebenenfalls die Sicherungshypothek,
sein. Gesetzlich unterbunden werden soll schließlich auch die
"missbräuchliche Ausnutzung der Unterwerfung unter die
sofortige Zwangsvollstreckung durch neue Gläubiger". Weitere
Forderungen der Fraktion betreffen die Bankenaufsicht und wenden
sich gegen die "Risikoverschleierung" durch Banken.
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Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
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