Berlin: (hib/MPI) Unternehmen müssen
für Langzeitarbeitslose, die sie mit dem
Beschäftigungszuschuss nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch
beschäftigen, keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
entrichten. Es stehe nicht der Aufbau neuer
Versicherungsansprüche auf Arbeitslosengeld im Vordergrund,
sondern die längerfristige oder dauerhafte Beschäftigung,
schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (
16/9216) auf eine Kleine Anfrage der
Linksfraktion (
16/9035). So genannte Drehtüreffekte
sollten vermieden werden, heißt es weiter. Seit dem 1. April
dürfen neben Trägern auch Unternehmen den
Beschäftigungszuschuss nutzen.Die Regierung betont, sie
beabsichtige nicht, den so beschäftigten Langzeitarbeitslosen
die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung in der
Arbeitslosenversicherung zu eröffnen. Diese Möglichkeit
bestehe nur für Personen, die unmittelbar vor und innerhalb
von 24 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit, die zur
freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, mindestens ein Jahr in
einem versicherungspflichtigen Job gearbeitet oder Arbeitslosengeld
bezogen haben. Außerdem werde eine freiwillige
Weiterbeschäftigung auch deshalb abgelehnt, weil damit ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld aus Steuermitteln aufgebaut werden
könnte, schreibt die Regierung.
Herausgeber
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
Verantwortlich: Uta Martensen (bis 31.03.2008), Saskia Leuenberger
(ab 01.04.2008 )
Redaktion: Dr. Bernard Bode, Götz Hausding, Claudia Heine,
Sandra Ketterer, Michael Klein, Hans-Jürgen Leersch, Johanna
Metz, Dr. Volker Müller, Monika Pilath, Annette Sach,
Bernadette Schweda, Alexander Weinlein, Siegfried F. Wolf