Berlin: (hib/HLE) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann im Ausland nur mit Einschränkungen tätig werden. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/11014) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion ( 16/10417) mitteilt, kann die BaFin ausländische Tochtergesellschaften von Instituts- oder Finanzholdinggruppen nur in beschränktem Umfang in Prüfungen einbeziehen. Diese Überprüfung müsse auch nach dem Recht des Sitzlandes zulässig sein. Im Übrigen würden Finanzholding-Gesellschaften anders als Bankinstitute nur einer eingeschränkten Aufsicht der BaFin unterliegen. "Die Kompetenzen der BaFin haben keine der Institutsaufsicht vergleichbare, intensive Überwachung und Prüfung der Geschäftstätigkeit der Finanzholding-Gesellschaften zur Folge, was europarechtlich auch nicht vorgesehen ist", argumentiert die Bundesregierung. Für reine Versicherungsholdinggesellschaften gebe es ebenfalls nur eine eingeschränkte Aufsicht.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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(ab 01.04.2008 )
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