Wie die Regierung erläutert, werden sich mit Inkrafttreten des Abkommens keine grundlegenden Änderungen in Bezug auf das jetzt schon stattfindende Verfahren zur Rückübernahme von ausreisepflichtigen Kosovaren ergeben. Das bisher angewandte Regelwerk der ”Readmission Policy“ der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo werde dann durch die Bestimmungen des Abkommens ersetzt. Während die ”Readmission Policy“ ausschließlich auf die Frage der Herkunft eines Menschen aus dem Kosovo abstelle, da bei ihrem Inkrafttreten weder die Republik Kosovo noch die kosovarische Staatsangehörigkeit existiert habe, knüpfe das Abkommen für die Rückübernahmeverpflichtung grundsätzlich an die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person an.
Künftig würden die Kategorien der Rückübernahme von eigenen Staatsangehörigen einerseits sowie von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen anderseits zu unterscheiden sein, heißt es in der Antwort weiter. Auch unterhalte das Rückübernahmeabkommen Regelungen zur ”Durchbeförderung von Personen“, die durch das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien in einen Drittstaat zurückgeführt werden können.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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