Wirtschaft und Technologie/Verordnung -
26.01.2010
Berlin: (hib/HLE/BOB) Auf Veranlassung der
Europäischen Zentralbank müssen inländische
Unternehmen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber
Gebietsfremden aus derivaten Finanzinstrumenten melden. Dies geht
aus der von der Bundesregierung vorgelegten 89. Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (
17/442) hervor. Dies gelte aber nur dann, wenn
ihre Auslandsforderungen oder Auslandsverbindlichkeiten über
500 Millionen Euro liegen. Außerdem werde eine andere
Meldepflicht abgeschafft. Auslandsforderungen und Auslandsguthaben
von natürlichen Personen müssten nicht mehr gemeldet
werden. Bisher habe eine Meldepflicht bestanden, wenn die
Bestände über 5 Millionen Euro lagen. Der Personenkreis
sei nur sehr klein. Daher könne auf die Statistik verzichtet
werden, heißt es in der Begründung. Mit der Verordnung
werde außerdem auf die Aufhebung des Waffenembargos gegen
Usbekistan durch die EU reagiert. Die entsprechenden Paragrafen
werden aufgehoben.
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