Der Entwurf sieht vor, im Strafgesetzbuch einen neuen Tatbestand zu schaffen, der denjenigen mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, der eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung ”mit einem empfindlichen Übel“ zur Eheschließung nötigt. Im Zivilrecht sieht der Entwurf vor, die Antragsfrist für die Aufhebung der durch Zwangsheirat zustande gekommenen Ehen auf bis zu drei Jahre zu verlängern. Begründet wird dies damit, dass der genötigte Ehegatte gerade in der ersten Zeit nach dem Eintreten der zumeist als traumatisch empfundenen Zwangslage oft emotional nicht in der Lage sei, die Aufhebung der Ehe zu betreiben. Auch im Unterhalts- und Erbrecht plant die Länderkammer Änderungen zugunsten der von Zwangsheirat Betroffenen.
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die unter Zwang verheirateten Mädchen und jungen Frauen vor allem aus türkischem oder kurdischem Umfeld stammten. Betroffen seien aber auch Albanerinnen, Pakistanerinnen, Inderinnen oder Marokkanerinnen. Dabei sei das Phänomen der Zwangsheirat aber nicht auf den islamischen Kulturkreis beschränkt. Es seien auch Fälle aus Süditalien oder Griechenland bekannt geworden. Von Zwangsheiraten in Deutschland seien vor allem minderjährige Mädchen betroffen. Die Zwangsverheiratung sei oft der Versuch, die eigenen Töchter zu disziplinieren, die in westlichen Gesellschaften aufwachsen und sich nicht mehr in alte Traditionen fügen wollten. Es gehe hier um die Beibehaltung der traditionellen Machtverhältnisse in der Familie. Über das Ausmaß von Zwangsheirat habe man allerdings deutschlandweit kaum gesicherte Daten.
Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass ein wirksamer Schutz vor Zwangsheirat nur durch ein Maßnahmenbündel erreicht werden kann. Dies sehe auch der Koalitionsvertrag vor. Neben der Verbesserung von Beratungs-, Betreuungs- und Schutzangeboten für das Opfer seien auch gesetzgeberische Maßnahmen einzuschließen. Die Regierung prüft derzeit nach eigenen Angaben, wie die Vereinbarung im Koalitionsvertrag im Einzelnen umgesetzt werden kann. Man werde hierzu Regelungen vorschlagen. Die Länderkammer hatte im August 2005 schon einmal Regelungen vorgeschlagen. Ein entsprechender Gesetzentwurf ( 15/5951) wurde aber nie verwirklicht.
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