Ferner soll sogenannten forstwirtschaftlichen Vereinigungen, Zusammenschlüssen von Forstbetriebsgemeinschaften, in denen Besitzer nichtstaatlicher Wälder zusammengeschlossen sind, der Verkauf von Holz und anderen Forsterzeugnissen ermöglicht werden. Derzeit würden für Fortwirtschaftliche Vereinigungen rechtliche Beschränkungen gelten, die nicht den Erfordernissen entsprächen, ”um als Dienstleister im Sinne einer integrierten Entwicklung des ländlichen Raums erfolgreich und innovativ tätig zu werden“, schreibt die Länderkammer. Auch diese angestrebte Änderung begrüßt die Bundesregierung.
Der Bundesrat will außerdem, dass ”die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren“ wie umstürzende Bäume oder herabfallendes Totholz im Gesetz ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss setze die derzeit gültige Rechtsprechung gesetzlich um und sorge damit für Klarheit, schreibt die Länderkammer. Auch dieser Änderung steht die Bundesregierung grundsätzlich positiv gegenüber. Man prüfe derzeit allerdings noch, wie die ”erforderliche Klarstellung am zweckmäßigsten formuliert werden kann“, schreibt die Regierung. Sie schlägt darüber hinaus vor, auch die Bestimmungen zu Waldinventuren und die Definition des Staatswaldes ”modernen Erfordernissen“ anzupassen.
Deutscher Bundestag, PuK 2 - Parlamentskorrespondenz
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