Berlin: (hib/CHE/TEP) Für eine
Anfechtung der Vaterschaft bei binationalen Ehen durch die
Ausländerbehörden ist die Abstammung des Kindes, die
durch einen Gentest geklärt werden kann, nicht entscheidend.
Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (
17/1096) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion
Die Linke (
16/897). In dieser hatten sich die Abgeordneten
auf Zeitungsartikel berufen, nach denen unverheiratete Eltern
”binationaler“ Kinder unter Generalverdacht zur
Erschleichung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt würden und
dem nichtdeutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis verweigert
würde, wenn dieser nicht freiwillig einen Gentest mache. Eine
Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung setze insbesondere das
Fehlen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem Kind und
seinem Vater voraus, schreibt die Regierung. Eine solche
sozial-familiäre Beziehung bestehe, wenn der Vater zum
Zeitpunkt der Anerkennung für das Kind die tatsächliche
Verantwortung trägt oder getragen hat. Bestehe allerdings der
Verdacht einer so genannten Scheinvaterschaft zur Verschaffung
eines Aufenthaltsrechts könne es auf die biologische
Abstammung ankommen, wenn die Vaterschaft angefochten werde,
heißt es in der Antwort.
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